HBV - Finanzordnung
I. Allgemeine Grundsätze
§ 1
Die Finanzordnung des HBV regelt die Finanzverwaltung in Verbindung mit der Satzung und den übrigen Ordnungen. Die Finanzordnung kann durch einfache Mehrheit vom Verbandstag geändert werden.
§ 2
Der HBV finanziert seine Aufwendungen und Investitionen aus Mitgliedsbeiträgen, Meldegeldern, Gebühren
und sonstigen Erträgen. Über die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Meldegelder und der Gebühren beschließt der Verbandstag.
Die Vereine haben ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem HBV innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Rechnungen bzw. Zahlungsaufforderungen nachzukommen. Mahn- und Beitreibungsverfahren können mit Zusatzentgelt verbunden werden.
Bleibt ein Verein mit den angemahnten Beträgen weitere vier Wochen im Rückstand, kann das Präsidium diesen Verein von der weiteren Teilnahme am Spielbetrieb, an Lehrgängen und anderen Verbandsveranstaltungen durch Beschluss ausschließen.
§ 3
Die Mittel des HBV sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.
II. Zuständigkeit
§ 4
1. Der Vizepräsident Ressort II ist für die Finanzplanung und finanzielle Abwicklung der Verbandsangelegenheiten verantwortlich. Alle finanziellen Anweisungen sind mit zwei Unterschriften zu zeichnen.
2. Das Erweiterte Präsidium kann einen Finanzausschuss berufen, der sich aus Präsidiumsmitgliedern und anderen Personen zusammensetzt. Den Vorsitz führt der Vizepräsident Ressort II.
3. Über die Konten des HBV sind jeweils der Präsident und der Vizepräsident Ressort II gemeinsam verfügungsberechtigt. Ist der Präsident oder der Vizepräsident Ressort II verhindert, so handelt der Vizepräsident Ressort I an seiner Stelle.
§ 5
Einzelne Maßnahmen im Zusammenhang mit der Finanzverwaltung (z.B. Buchhaltung, Abrechnung) können an Mitglieder des Finanzausschusses oder andere qualifizierte Personen delegiert werden. Dem Vizepräsidenten Ressort II obliegt in diesem Falle die verantwortliche Überwachung der Maßnahme.
§ 6
1. Die Bezirke verwalten für ihre Angelegenheiten (Bezirksorganisation, Lehr- und Trainerwesen, Schiedsrichteraus- und -fortbildung) Gelder aus dem ideellen Bereich auf Unterkonten nach den Grundsätzen dieser Finanzordnung in abgeleiteter Verantwortung durch ein Mitglied des Bezirksvorstandes. Die Belege über diese Zahlungsvorgänge sind unaufgefordert vierteljährlich dem Vizepräsident Ressort II vorzulegen.
2. Die Rechnungslegung und die Prüfung erfolgt nach den Bestimmungen für den Verband (insbesondere dieser Finanzordnung). Jede einzelne Finanztransaktion ist zu belegen.
III. Verfahren
§ 7
1. Das Erweiterte Präsidium legt auf Vorschlag des Vizepräsidenten Ressort II einen Wirtschaftsplan gegliedert in ideeller Bereich (ordentlichen und außerordentlichen), Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe und andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe für das jeweilige Wirtschaftsjahr dem Verbandstag zur Beratung und Genehmigung vor. Grundlagen sind dabei Budgets der jeweiligen sachlich Verantwortlichen für das Wirtschaftsjahr.
2. Die Finanzpolitik ist so zu gestalten, dass eine ständige Rücklage von 10 % der Einnahmen des ideellen Bereiches (ohne die für außerordentliche ideelle Zwecke) zu bilden ist, die nur bei außergewöhnlichen Ereignissen angegriffen werden darf. Weiterhin sind Rücklagen für das Volumen von Personal-, Mieten und ähnlichen Aufwendungen für mindestens sechs Monate zu bilden. Drohen aufgrund des Wirtschaftsplanes Verluste aus Zweckbetrieben sind ebenfalls Rücklagen geboten Vor Rücklagenbildung ist der außerordentliche ideelle Bereich auszugleichen. Rücklagen können nur dann gebildet werden, wenn sie steuerlich zulässig sind.
§ 8
1. Der für das Wirtschaftsjahr aufgestellte Wirtschaftsplan bzw. die Budgets sind die Grundlagen für alle finanziellen Maßnahmen des HBV. Alle Aufwendungen müssen sich im Rahmen dieser Pläne halten.
2. Über Aufwendungen, die über die Ansätze im Wirtschaftsplan/Budgets hinausgehen und nicht durch Mehrerträge oder Minderaufwendungen gedeckt sind, entscheidet der Vizepräsident Ressort II in Abstimmung mit den Mitgliedern der Finanzkommission. Sie können nur geleistet werden, wenn die Finanzkommission diesen Aufwendungen mehrheitlich zustimmt. Darüber ist ein Protokoll zu führen. Über andere Aufwendungen entscheidet der Vizepräsident Ressort II.
§ 9
Nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres ist die Jahresrechnung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) des HBV in der Gliederung des Wirtschaftsplans nach kaufmännischen Grundsätzen (§§ 238 bis 283 HGB und in sinngemäßer Anwendung der §§ 284 bis 286 HGB) bis zum letzten Tag im Februar des Folgejahres zu erstellen und dem Verbandstag vorzulegen.
IV. Abrechnung von Veranstaltungen
§ 10
1. Für alle Maßnahmen des HBV, die nicht im jeweils gültigen Wirtschaftsplan ausgewiesen sind, ist ein Aufwandsvoranschlag aufzustellen der durch den Vizepräsident Ressort II zu genehmigen ist.
2. Die Abrechnung erfolgt durch den Veranlasser, der dem Erweiterten Präsidium für die ordnungsgemäße finanzielle Abwicklung im Rahmen des genehmigten Kostenvoranschlages verantwortlich ist.
3. Alle Aufwendungen sind innerhalb von 6 Wochen nach der Durchführung der Maßnahme abzurechnen und durch Originalbelege nachzuweisen.
V. Rechnungsprüfung
§ 11
Gegenstand der Prüfung des Finanzprüfungsausschusses ist die Einhaltung der Bestimmungen für die Finanzverwaltung des HBV. Seine Tätigkeit erstreckt sich insbesondere auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, auf die Ordnungsmäßigkeit der Belege sowie der Kassen- und Wirtschaftsführung. Steuerliche Einflüsse auf die Rechnungslegung sind ebenfalls zu beurteilen.
Der Ausschuss berichtet schriftlich dem Verbandstag.
VI. Erstattung von Auslagen
§ 12
1. Allen Mitarbeitern des HBV (haupt-, neben- oder ehrenamtlich) werden die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entstehenden notwendigen Auslagen ersetzt. Hierzu zählen insbesondere Reise-, Porti-, Fernsprech- und Materialaufwendungen. Die Auslagen sind grundsätzlich zu belegen. Das erweiterte Präsidium kann pauschalierte Auslagenerstattungen zulassen.
2. Die Auslagen sind mindestens vierteljährlich zum Quartalsende abzurechnen. Die Abrechnungen müssen zuvor vom jeweiligen Fachverantwortlichen überprüft und genehmigt werden. Bei verspäteter Abrechnung kann eine Erstattung abgelehnt werden.
VII. Beiträge, Vergütungen und sonstige Zahlungen
§ 13 Jahresbeiträge
1. Der Jahresbeitrag für Mitgliedsvereine beträgt 130,00 €; er ist zu Beginn eines Wirtschaftsjahres fällig.
2. Mitgliedsvereine, die keine Mannschaften im Spielbetrieb haben, entrichten einen ermäßigten Jahresbeitrag in Höhe von 50% des vollen Jahresbeitrages.
§ 14 Meldegelder und Gebühren
14.1 Meldegelder
Die Meldegelder betragen ab der Saison 2013-2014
Oberliga 150,00 €
Landesliga 120,00 €
Bezirksliga 90,00 €
Kreisliga 60,00 €
Senioren Ü35 und Ü40 60,00 €
Senioren-Pokal 37,50 €
ugend U20,U19,U18,U17,U16, U15, U14 und U13 22,50 €
Oberliga Jugend Qualifikation 75,00 €
Oberliga / Landesliga Jugend 30,00 €
14.2 Gebühren
Gebühren werden für folgende Anträge erhoben:
Alterklassendurchbrechung 10,00 €
Sonderteilnahmeberechtigung 20,00 €
Spielverlegung Senioren 25,00 €
Spielverlegung Jugend 15,00 €
Änderung Einsatzberechtigung 10,00 €
§ 15 Kosten für amtliche Organe und ähnliches
Jeder Mitgliedsverein / Mitglied kann uneingeschränkt auf die Informationen, Berichte und das „Amtliche Organ“ des HBV zugreifen. Zur Deckung der Kosten wird ein Entgelt zusammen mit dem Meldegeld gemäß § 14 HBV-FO erhoben. Die Leistung berechnet sich auf der Basis der Meldegelder (ohne Senioren II und III) für die jeweils bevorstehende Spielrunde und zwar:
bis 50,00 € Meldegelder = 25,00 €
über 50,00 € Meldegelder = 50,00 €
über 100,00 € Meldegelder = 75,00 €
über 150,00 € Meldegelder = 100,00 €
über 200,00 € Meldegelder = 125,00 €
über 250,00 € Meldegelder = 150,00 €
Vereine, die Mannschaften in den Bundes- und/oder Regionalligen melden, sind verpflichtet pro teilnehmende Mannschaft weitere 25,--€ zu entrichten
§ 16 Strafen Fernbleiben Verbandstag
1. Vereine, die am Spielbetrieb des laufenden Jahres teilnehmen und dem Verbandstag fernbleiben, werden mit einer Strafe von 150,00 € belegt.
2. Vereine, die mit mindestens einer Mannschaft am Jugendspielbetrieb teilnehmen und dem Jugendtag fernbleiben, werden mit einer Strafe von 100,00€ belegt.
3. Die Vereine von Spielgemeinschaften erfüllen ihre Anwesenheitspflicht durch die Entsendung eines Bevollmächtigten.
§ 17 Zusatzentgelt Nichteinhaltung Zahlungsfrist
Alle Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums, der Vereinsnummer und Vereinskurzbezeichnung zu leisten.
Überfällig Rechnungen werden von den Kassenwarten in den Bezirken oder vom Vizepräsident Ressort II angemahnt.
1. Zusatzentgelt für die erste Mahnung 10,00 €
2. Zusatzentgelt für die zweite und jede weitere Mahnung (nach jeweils vier Wochen) 25,00 €
3. Serviceleistung für erneute Zustellung von Rechnungen, Strafbescheiden und Mahnungen je 15,00 €
§ 18 Reisekostenerstattungen
1. Reisen von Mitarbeitern, die nicht aufgrund von Einladungen des DBB oder HBV, seiner Organe, Ausschüsse oder Kommissionen erfolgen, müssen begründet und von dem Präsidenten, Vizepräsidenten Ressort I oder vom jeweils zuständigen Bezirksvorsitzenden genehmigt werden. Der Vizepräsident Ressort II ist zu informieren.
2. Reisen innerhalb Deutschlands dürfen grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln (außer Flugzeug) oder Pkw ausgeführt werden. Bei Nutzung eines PKW werden 0,30 € je gefahrener Kilometer gezahlt. Für jede mitgenommene Person wird das Kilometer-Geld um 0,02 € erhöht.
3. Bei Reisen mit Bahnen werden die Kosten der 2. Wagenklasse ersetzt.
4. Nutzungen der Bahnwagen der 1. Klasse sowie Flugzeugen bedürfen vorherigen Genehmigung durch den Vizepräsidenten Ressort II.
§ 19 Tagegelder
Die Tagesgeldsätze betragen:
ab 8 Stunden 14,00 €
ab 24 Stunden 28,00 €
Wird vom HBV oder einer anderen Seite Verpflegung gestellt, so vermindert sich das Tagegeld bei Gestellung des
Frühstücks um 5,60 €
Mittagessens um 11,20 €
Abendessens um 11,20 €
§ 20 Übernachtungsgelder
Übernachtungsgelder werden nur mit Rechnungsnachweis vergütet. Gekürzt werden die ausgewiesenen Kosten ggf. um eine Frühstückspauschale von 5,00 € je Übernachtung.
§ 21Spielausfälle
Bei Spielausfällen, die durch den HBV verursacht werden, gilt folgende Regelung:
1. Nachgewiesene Fahrtkosten werden grundsätzlich erstattet, jedoch höchstens bis zu den in Ziffer 2. oder 3. geregelten Obergrenzen.
2. Für überbezirkliche Spiele werden
bei Seniorenspielen je gefahrenen Kilometer 0,30 € je Pkw maximal für drei Pkw oder
bei Jugend- oder Minispielen je gefahrenen Kilometer 0,30 € je Pkw maximal für vier Pkw ersetzt.
3. Die Bezirke regeln die Erstattung unter eigener Verantwortung.
4. Diese Regelungen gelten als Empfehlung an die Vereine.
Sonstige Entschädigungen und Honorare werden in einer vom Präsidium zu beschließenden Honorarrichtlinie geregelt. In nicht geregelten Fällen bedarf es eines Präsidiumsbeschlusses.
§ 22 Pauschalierte Auslagenerstattungen
1. HBV-Schiedsrichterreferent / Schiedsrichtereinsatzleiter/ Staffelleiter
Diese Mitarbeitergruppe erhält auf Einzelnachweis ihre Reise- und Übernachtungsaufwendungen erstattet. Die übrigen Aufwendungen werden auf Antrag pauschaliert gezahlt.
Für jede Spielzeit erhält der SR-Referent 30,00 € pro Monat, die jeweilige Staffelleitung pro teilnehmende Mannschaft an den Verbandsrunden 5,00 € (Kreis- und Bezirksligen) bzw. 10,00 € (überbezirkliche Ligen), die Schiedsrichtereinsatzleiter 25,00 € je Monat (Jahresbasis 10 Monate) jeweils nach Abschluss der Spielrunde.
2. Erweitertes Präsidium
Die Mitglieder des erweiterten Präsidiums erhalten auf Einzelnachweis ihre Reise- und Übernachtungsaufwendungen erstattet. Die übrigen Aufwendungen (Porti, Internet, Telefon, Büromaterial, Nutzungsentschädigungen u.ä.) werden pauschaliert gezahlt. Für jeden vollen Monat erhält ein Berechtigter 30,00 €. Die Abrechnung erfolgt je Quartal.
§ 23 Bezuschussungen
Die Teilnahme einer U12, U11 oder U10 Jugendmannschaft an einer Spielrunde im Bezirk wird pro Saison mit 15,00 € auf Antrag des Vereins über den Bezirksvorsitzenden nach Beendigung der Spielrunde bezuschusst.
§ 24 Kostenregelung der OL-Qualifikation, LL-Qualifikation, Vor- und Endturnieren
der Hessenmeisterschaften und Jugend-Hessenpokal
Bei allen Turnierformen findet eine einheitliche Regelung statt.
Die anfallenden Fahrtkosten, Parkgebühren und Spielleitungshonorare der Schiedsrichter und die anfallenden Fahrtkosten, Parkgebühren und Honorare der Mann-Mann-Kommissare bei den Vor- und Endturnieren der Hessenmeisterschaften und dem Jugend-Hessenpokal werden wie folgt aufgeteilt:
Veranstalter und alle teilnehmenden Mannschaften sowie der HBV teilen sich alle Kosten zu gleichen Teilen.
Der in Vorlage getretene Verein muss innerhalb von 4 Wochen die Auslagen gegenüber dem HBV geltend machen. Alle teilnehmenden Vereine zahlen ihren Beitrag vor Ort oder durch Überweisung.
Neuenstein, 25. Oktober 2020