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HBV-Satzung

§ 1  Name - Sitz - Rechtsform

  1. Der Verband trägt den Namen “Hessi­scher Basketball Verband e.V.” (HBV)
  2. Sitz des Verbandes ist Darmstadt.
  3. Der Verband ist in das Vereins­re­gister einge­tragen (Amtsge­richt Darmstadt VR Nr. 1331).

§ 2  Zweck - Aufgaben - Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Verbandes ist die Pflege und Förderung des Basket­ball­sports im Lande Hessen unter beson­derer Berück­sich­tigung jugend­pfle­ge­ri­scher Arbeit. Der Verband bekennt sich zum Grundsatz des Amateur­sports. Er ist politisch und weltan­schaulich neutral.
  2. Zu diesem Zweck veran­staltet der Verband in Zusam­men­arbeit mit seinen Unter­glie­de­rungen Runden­spiele und Turniere zur Ermittlung der Hessi­schen Meister und beteiligt sich an überre­gio­nalen Vergleichs­wett­kämpfen. Ihm obliegen die Aus- und Fortbildung von Schieds­richtern und Übungs­leitern, die Schulung der Spitzen­sportler und die Förderung des Basket­ball­spiels an den Schulen.
  3. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmit­telbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuer­be­güns­tigte Zwecke” der Abgaben­ordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungs­mä­ßigen Zwecke ver¬wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tungen begünstigt werden.

§ 3  Mitglied­schaft in anderen Verbänden
Der HBV ist Landes­verband im Deutschen Basketball Bund e.V. (DBB). Er regelt seine Angele­gen­heiten im Einklang mit der Satzung und den Ordnungen des DBB. Der HBV ist außer­or­dent­liches Mitglied des Landes­sport­bundes Hessen e.V. (lsb h).

§ 4  Mitgliedschaft

  1. Der HBV führt ordent­liche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordent­liches Mitglied kann jeder dem lsb h angehö­rende, das Basket­ball­spiel betrei­bende Verein werden. Die Beitritts­er­klärung muß schriftlich durch den Vorstand (§ 26 BGB) unter Beifügung eines unbeglau­bigten Vereins­re­gis­ter­aus­zuges erfolgen und an die HBV-Geschäfts­stelle gerichtet sein. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
  3. Ehren­mit­glied kann jede Person werden, die sich um den Basket­ball­sport in Hessen besondere Verdienste erworben hat. Die Aufnahme wird vom Erwei­terten Präsidium oder aus der Mitte der Mitglieder vorge­schlagen und vom Verbandstag mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen beschlossen.
  4. Die Mitglied­schaft endet mit dem Austritt oder dem Ausschluß. Der Austritt ist schriftlich durch den Vorstand (§ 26 BGB) der HBV-Geschäfts­stelle anzuzeigen und nur zum Ende eines Geschäfts­jahres unter Wahrung einer dreimo­na­tigen Kündi­gungs­frist möglich. Erlischt die Mitglied­schaft eines Vereins im lbs h, endet auch die Mitglied­schaft im HBV. Für die Löschung einer Vereins­ab­teilung gilt dies entspre­chend. Ein Mitglied kann wegen schwer­wie­gender Verstöße gegen die Satzung oder wegen verbands­schä­di­gendem Verhalten ausge­schlossen werden. Auf Antrag des Erwei­terten Präsi­diums entscheidet hierüber der Verbandstag mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen.

§ 5  Mitglieds­beitrag
Die Mitglieds­bei­träge werden vom Verbandstag des HBV festge­setzt. Ehren­mit­glieder sind von der Beitrags­pflicht befreit.

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieds­vereine haben Sitz und Stimme auf dem Verbandstag des HBV. Sie haben das Recht der Teilnahme an den Veran­stal­tungen des HBV nach Maßgabe der Ordnungen und Ausschreibungen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, Ordnungen, Weisungen und Beschlüsse des Verbandes und seiner Organe zu befolgen, sowie ihren finan­zi­ellen Verpflich­tungen gegenüber dem Verband und seinen Mitgliedern nachzu­kommen. Bleibt ein Mitglieds­verein mit der Erfüllung seiner finan­zi­ellen Verbind­lich­keiten trotz einer Mahnung im Rückstand, so kann er bis zur Erledigung der Angele­genheit durch Beschluß des Präsi­diums vom Spiel­be­trieb ausge­schlossen werden.
  3. Als Strafen sind zulässig:
    a.    Verwarnung
    b.     Geld- oder Ordnungs­strafen bis 2.000,00  €
    c.     Spiel­verlust für Mannschaften der Mitglieder
    d.     Aberkennung von Wertungs­punkten
    e.     zeitliche Sperre oder Amtsun­wür­digkeit und Suspen­dierung
    f.     dauernde Sperre oder Amtsun­wür­digkeit und Lizenz­entzug
    g.     Maßregeln und Auflagen
    h.     Veran­stal­tungs  –  oder Platz­sperre
    i.     Ausschluss
    Die Strafen können auch neben­ein­ander verhängt werden. Einzel­heiten über die jeweilige Bestrafung regelt der Strafenkatalog.

§ 6 A  Datenschutz

  1. Der HBV speichert Kontakt­daten (Anschrift/ Rufnummern/ Email- Adressen) seiner Mitglieds­vereine und der Personen,  die im Verband eine ehren­amt­liche Funktion ausüben. Diese Daten werden in einem vereins­ei­genen EDV-System gespei­chert und im jährlichen Handbuch und auf der Homepage des HBV veröffentlicht.
  2. Der HBV  ist verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Spitzen­fach­verband (DBB) zu melden. Übermittelt werden außerdem die Mitglieds­nummer sowie die Kontaktdaten.
  3. Die Mitglieder und die ehren­amt­lichen Funkti­ons­träger können jederzeit gegenüber dem Präsidium Einwände gegen eine Veröf­fent­li­chung ihrer Daten auf der Verbands­homepage und im HBV -Handbuch vorbringen bzw. eine erteilte Einwil­ligung wider­rufen. In diesem Falle unter­bleiben weitere Veröf­fent­li­chungen und die perso­nen­be­zo­genen Daten des Wider­ru­fenden werden entfernt.
  4. Infor­ma­tionen zum Spiel­be­trieb des HBV (Ergebnisse/ Statis­tiken u.a.) werden in einer offizi­ellen Spiel­be­triebs­an­wendung veröf­fent­licht und ausgewertet.
  5. Beim Austritt eines Mitgliedes und mit Beendigung der ehren­amt­lichen Tätigkeit eines Funkti­ons­trägers werden die Kontakt­daten im Mitglie­der­ver­zeichnis gelöscht. Perso­nen­be­zogene Daten des austre­tenden Mitglieds, die die Kassen­ver­waltung betreffen, werden gemäß der steuer­ge­setz­lichen Bestim­mungen bis zu zehn Jahren ab der schrift­lichen Bestä­tigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt

§ 7  Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
a.    der Verbandstag,
b.    das Präsidium,
c.    das Erwei­terte Präsidium,
d.    der Rechts­aus­schuß,
e.    der Finanzprüfungsausschuß.

§ 8  Verbandstag

  1. Der Verbandstag ist die Mitglie­der­ver­sammlung und oberstes beschluß­fas­sendes Organ des Verbandes. Er tritt jährlich zu einer ordent­lichen Sitzung zusammen und ist innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäfts­jahres abzuhalten.
  2. Der Verbandstag wird durch den Präsi­denten oder im Falle der Verhin­derung durch ein anderes Präsi­di­ums­mit­glied in der Reihen­folge des § 10 der Satzung in Form einer Veröf­fent­li­chung im amtlichen Mittei­lungs­blatt des Verbandes oder durch Rundschreiben an die Mitglieder einbe­rufen. Die Einbe­rufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag unter Angabe der Tages­ordnung. Ein so einbe­ru­fener Verbandstag ist immer beschlußfähig.
  3. Der Verbandstag wird durch den Präsi­denten, bei seiner Verhin­derung durch einen vom Verbandstag zu wählenden Versamm­lungs­leiter, geleitet. Über jeden Verbandstag ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versamm­lungs­leiter und dem Proto­koll­führer zu unter­zeichnen ist.
  4. Der Verbandstag hat insbe­sondere folgende Aufgaben:
    ·    Entge­gen­nahme der Tätig­keits­be­richte des Präsi­diums, der Referenten, des Rechts­wartes und des Geschäfts­führers, sowie der Jahres­rechnung.
    ·    Entlastung und Wahl des Präsi­diums - mit Ausnahme des Vizeprä­si­denten Ressort IV -
    ·    Wahl des Rechts­warts und Rechts­aus­schusses,
    ·    Wahl des Finanz­prü­fungs­aus­schusses,
    ·    Geneh­migung der Haushalts­pläne,
    ·    Festlegung der Richt­linien für die Arbeit des Erwei­terten Präsi­diums,
    ·    Behandlung von Anträgen.
  5. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgege­benen Stimmen; Enthal­tungen zählen demnach nicht.
  6. Die Mitglieds­vereine haben je eine Stimme.
    Das Stimm­recht des Mitglieds­vereins ist durch einen Bevoll­mäch­tigten auszuüben. Eine Stimm­häufung ist nicht zulässig. Ein amtie­rendes Mitglied des Erwei­terten Präsi­diums kann nicht zur Stimm­abgabe bevoll­mächtigt werden.
  7. Anträge zum Verbandstag können vom Erwei­terten Präsidium, vom Präsidium, von Mitgliedern des Erwei­terten Präsi­diums und den Mitgliedern einge­bracht werden. Von Mitgliedern des Erwei­terten Präsi­diums und Mitgliedern müssen Anträge zum ordent­lichen Verbandstag bis einschließlich 1. März (23.59 Uhr) und Anträge zum außer­or­dent­lichen Verbandstag drei Tage vorher (23.59 Uhr) schriftlich mit Begründung bei der HBV-Geschäfts­stelle einge­reicht werden. Als schriftlich gelten: per Post, per Fax und per einge­scanntem Brief, der per Mail überstellt werden kann. In jedem Fall ist eine Unter­schrift des Abtei­lungs­leiters oder des Geschäfts­füh­renden Vorstandes notwendig.
  8. Einzel­heiten über Tages­ordnung, Leitung, Wahlen und Beschlüsse enthält die Geschäftsordnung.

§ 9  Außer­or­dent­licher Verbandstag

  1. Der außer­or­dent­liche Verbandstag kann vom Erwei­terten Präsidium einbe­rufen werden, wenn es das Interesse des HBV erfordert; er muß einbe­rufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen begrün­deten Antrag stellt.
  2. Der außer­or­dent­liche Verbandstag hat dieselben Rechte wie der ordent­liche Verbandstag, dessen Bestim­mungen entspre­chende Anwendung finden. Die Einbe­rufung muß mindestens eine Woche vorher erfolgen und geschieht in der¬selben Art und Weise wie beim ordent­lichen Verbandstag.

§ 10  Präsidium

  1. Dem Präsidium gehören an:
    a.    der Präsident
    b.    der Vizeprä­sident Ressort I: Verwaltung und Öffent­lich­keits­arbeit, zugleich Stell­ver­treter des Prä¬sidenten
    c.    der Vizeprä­sident Ressort II: Finanzen, Steuern, Versi­che­rungen
    d.    der Vizeprä­sident Ressort III: Sport­or­ga­ni­sation und Spiel­be­trieb
    e.    der Vizeprä­sident Ressort IV: Jugend­fragen
    f.    der Vizeprä­sident  Ressort  V: Leistungs­sport
    g.   der Vizeprä­sident  Ressort VI: Sportentwicklung
  2. Mitglied im Präsidium mit beratender Stimme ist der Geschäftsführer.
  3. Das Präsidium im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsi­denten, den Vizeprä­si­denten Ressort I und Ressort II. Je zwei Präsi­di­ums­mit­glieder vertreten gemeinsam.
  4. Das Präsidium wird mit Ausnahme des Vizeprä­si­denten Ressort IV vom Verbandstag für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vizeprä­sident Ressort IV wird vom Jugendtag gemäß HBV-Jugend­ordnung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  5. Alle Präsi­di­ums­mit­glieder üben ihr Amt ehren­amtlich aus.
  6. Wählbar für das Präsidium ist, wer volljährig ist. Die Verei­nigung von mehr als zwei Präsi­di­ums­ämtern in einer Person ist nicht gestattet.
  7. Durch das Präsidium werden die laufenden Geschäfte und Angele­gen­heiten geregelt.
  8. Scheidet im Laufe eines Geschäfts­jahres ein Mitglied des Präsi­diums aus, so bestimmt das Präsidium bis zur Neuwahl auf dem nächsten Verbandstag einen Vertreter. § 12 Abs. 2 Satz 5 HBV-Satzung bleibt davon unberührt.
  9. Einzel­heiten über die Tätigkeit des Präsi­diums regelt die Geschäftsordnung. 

§ 11  Erwei­tertes Präsidium
Das Erwei­terte Präsidium besteht aus dem Präsidium und den Bezirks­vor­sit­zenden. Mitglied mit beratender Stimme ist der Geschäfts­führer. Die Bezirks­vor­sit­zenden werden in den Bezirken des HBV gewählt. Das Erwei­terte Präsidium, das von dem Präsi­denten während des Geschäfts­jahres zu mindestens zwei Sitzungen einzu­be­rufen ist, entscheidet über die Richt­linien der Arbeit des Präsi­diums und befaßt sich mit der Durchführung.

§ 12  Rechtsausschuß

  1. Der Rechts­aus­schuß ist ein unabhän­giges, an Weisungen nicht gebun­denes Organ des HBV. Er besteht aus dem Rechtswart des HBV, der den Vorsitz führt und vier Beisitzern. Der Rechts­aus­schuß entscheidet über Strei­tig­keiten zwischen den Mitgliedern oder Organen des Verbandes, soweit sie die Satzung oder die Ordnungen betreffen und wird nach Maßgabe der DBB-Rechts­ordnung tätig.
  2. Rechtswart und Beisitzer werden vom Verbandstag für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Rechts­aus­schusses müssen verschie­denen Mitglieds­ver­einen angehören. Der Rechts­aus­schuß bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Rechts­aus­schusses vorzeitig aus, wird die nicht mehr besetzte Stelle durch Neuwahl auf dem nächsten Verbandstag für die restliche Amtszeit ergänzt. Scheidet der Rechtswart vorzeitig aus, wählt der Rechts­aus­schuß aus seiner Mitte einen Vorsit­zenden bis zur Neuwahl eines Rechtswart auf dem nächsten Verbandstag für die restliche Amtszeit.

§ 13  Finanz­prü­fungs­aus­schuß
Der Finanz­prü­fungs­aus­schuß besteht aus zwei Kassen­prüfern und einem Vertreter, die jährlich auf dem Verbandstag gewählt werden. Er nimmt nach Schluß des Geschäfts­jahres eine Prüfung der Jahres­rechnung und der Kasse vor und berichtet darüber dem Verbandstag.
Er hat das Recht zu Zwischen­prü­fungen. Nur einer der beiden Kassen­prüfer kann wieder­ge­wählt werden.

§ 14  Basketballjugend

  1. Die Hessische Basket­ball­jugend führt und verwaltet sich selbständig nach den Bestim­mungen der vom Jugendtag zu beschlie­ßenden Jugendordnung.
  2. Der Jugendtag ist Organ der Hessi­schen Basket­ball­jugend. Der Jugendtag ist die Versammlung der Mitglieds­vereine im HBV, die mit mindestens einer Mannschaft am Jugend­spiel­be­trieb im HBV teilnehmen.
  3. Anträge mit finan­zi­ellen Auswir­kungen bedürfen bei Befür­wortung durch den HBV-Jugendtag zur Wirksamkeit der Zustimmung des Verbandstages.

§ 15  Ausschüsse und Kommissionen

  1. Das Erwei­terte Präsidium und der Verbandstag können Ausschüsse und Kommis­sionen zur Unter­stützung und Beratung des Erwei­terten Präsi­diums einsetzen. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Präsi­diums bzw. der von dem zustän­digen Vizeprä­si­denten  bestimmte Referent. Die Mitglieder werden von dem Vorsit­zenden des Ausschusses bzw. der Kommission  berufen. Die Berufung bedarf der Geneh­migung des Präsi­diums. Der Präsident ist zu den Sitzungen der Ausschüsse und Kommis­sionen wie deren Mitglieder einzu­laden. Mit Angele­gen­heiten, die er anregt, haben sich die  Ausschüsse bzw. Kommis­sionen zu befassen. Die Amtszeit der Referenten endet mit dem Ende der Amtszeit des Präsi­diums.
    Näheres regelt die HBV – Geschäftsordnung. 
  2. Dies gilt nicht für den Rechts­aus­schuß, den Jugend­aus­schuß und den Finanz-prüfungsausschuß.

§ 16  Bezirke

  1. Jeder Verein gehört einem nach regio­nalen Gesichts­punkten einge­rich­teten Bezirk an. Die Zuweisung erfolgt durch das Präsidium. Über eine Änderung der Zuweisung ohne das Einver­ständnis des betrof­fenen Vereins beschließt der Verbandstag. Eine Änderung der Anzahl der Bezirke bedarf der Zustimmung des Verbandstages.
  2. Die Bezirke sind rechtlich und wirtschaftlich unselb­ständige Gliede­rungen des Verbandes.
  3. Auf dem jährlich vor dem Verbandstag abzuhal­tenden Bezirkstag sind ein Bezirks­vor­stand mit mindestens drei Mitgliedern, darunter der Bezirks­vor­sit­zende und ein Rechts­aus­schuss zu wählen. Auf Verlangen eines Viertels der dem Bezirk angehö­renden Vereine muss ein Bezirkstag einbe­rufen werden.
    Der Bezirks­vor­stand übernimmt die ihm durch den Verbandstag oder das Erwei­terte Präsidium übertra­genen Aufgaben.
  4. Der Bezirks­vor­stand und die vom Bezirkstag beauf­tragten Personen sind verpflichtet, die Verbands­satzung und – ordnungen sowie Verbands­tags­be­schlüsse zu beachten.
    Der Bezirks­vor­stand darf Beschlüsse des Bezirks­tages, die gegen höher­ran­giges Recht verstoßen, nicht umsetzen.
  5. Kommen der Bezirks­vor­sit­zende oder Mitglieder des Bezirks­vor­standes ihren Verpflich­tungen gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern nicht nach, kann das Präsidium den Betref­fenden von seinen Aufgaben entbinden und seine Aufgaben einer vom  Präsidium bestimmten Person übertragen. Soweit der Bezirks­vor­sit­zende von einer derar­tigen Maßnahme betroffen ist, muss der Präsident einen Bezirkstag zur Ab- und Neuwahl einberufen.

§ 17  Ordnungen
Die vom Verbandstag zur weiteren Regelung der Verbands­tä­tigkeit beschlos­senen Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 18  Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19  Amtliches Mittei­lungs­blatt
Amtliche Bekannt­ma­chungen des HBV sind im amtlichen Organ zu veröf­fent­lichen. Sie sind verbindlich und werden, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt ausdrücklich bestimmt ist, an dem auf ihre Veröf­fent­li­chung folgenden Tag wirksam. Das Erwei­terte Präsidium bestimmt, welches Medium als amtliches Organ gilt.

§ 20  Auflösung des Verbandes

  1. Der Verbandstag kann die Auflösung des Verbandes mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen beschließen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bishe­rigen Zweckes fällt das Vermögen an den lsb h, der es unmit­telbar und ausschließlich für gemein­nützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21  Änderung der Satzung
Diese Satzung kann nur durch eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen auf dem Verbandstag geändert werden.

§ 22  Gültigkeit
Die Satzung und ihre Änderungen, sowie die Ordnungen und sonstigen Beschlüsse treten mit ihrer Annahme durch den Verbandstag in Kraft, sofern der Verbandstag nichts abwei­chendes bestimmt.

vom 20.05.1973 mit Änderungen vom 25.05.1975,  10.06.1979,  01.06.1983,  26.05.1984,  14.04.1985, 13.04.1986,  25.04.1993,  27.04.1997, 09.05.1998,  14.05.2000, 27.04.2003, 24.04.2005, 07.05.2006, 28.04.2007, 20.04.2008, 17.04.2016, 14.05.2017, 11.05.2019, 18.09.2021

Stand: Oktober 2021

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