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HBV-Schieds­richt­er­ordnung

Titel
HBV-Handbuch 2023 / 2024 (Sammlung)
Handbuch 29. November 2023

    HBV HANDBUCH 2023/2024

    HBV-Schieds­richt­er­ordnung
    I. – Regelungsgegenstand
    § 1
    1. Die Schieds­richt­er­ordnung des HBV (HBV-SRO) regelt in Ergänzung zur DBB-SRO das Schieds­rich­ter­wesen im HBV. Bestim­mungen der HBV-SRO verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie der DBB-SRO widersprechen.
    2. Schieds­richter im Sinne der HBV-SRO sind dieje­nigen, die im Besitz einer DBB–Schiedsrichterlizenz, einer
    E-Lizenz oder einer anderen Schieds­richter-Lizenz, die vom DBB oder Landes­verband heraus­ge­geben wird, sind.

    II. – Organe des Schiedsrichterwesens
    § 2
    1. Das Schieds­rich­ter­wesen unter­steht dem Vizeprä­si­denten des Ressorts III; die Aufgaben nimmt der Referent für das Schieds­rich­ter­wesen (Ref-SRW) wahr. Der Ref-SRW wird auf Vorschlag des Vizeprä­si­denten für das Ressort III vom Präsidium ernannt. Der Ref-SRW hat dem Vizeprä­si­denten für das Ressort III auf Anfor­derung Bericht zu erstatten.
    2. Der Ref-SRW wird von dem HBV-Schieds­rich­ter­ein­satz­leiter (HBV-SREL), der HBV-Schieds­rich­ter­kom­mission (HBV-SRK), den Verant­wort­lichen für das Schieds­rich­ter­wesen in den Bezirken (Bezirks­schieds­rich­ter­warte) und den Vereins­schieds­rich­ter­warten unterstützt.

    § 3
    1. Die Aufgabe des Ref-SRW besteht in der Zusam­men­arbeit mit den Verant­wort­lichen für das Schieds­richter- wesen in den Bezirken, den Referenten für das Schieds­rich­ter­wesen anderer Landes­ver­bände, der Regional- liga Südwest und des DBB. Er koordi­niert die Arbeiten innerhalb der HBV-SRK. Der Ref-SRW vertritt das Schieds­rich­ter­wesen des HBV nach außen.
    2. Der Ref-SRW veröf­fent­licht bis zum 01.10. die für das jeweilige Spieljahr gültige Schiedsrichterliste.
    3. Der Ref-SRW beruft und entlässt den HBV-SREL und die weiteren Mitglieder der HBV-SRK. Der Ref-SRW ist Vorsit­zender der HBV-SRK und der erwei­terten HBV-SRK. Der Ref-SRW beruft seinen Stell­ver­treter aus den Mitgliedern der HBV-SRK.

    § 4
    Der HBV-SREL setzt die Schieds­richter für alle Ligen oberhalb der Bezirks­ligen, für die Pokal­spiele, für die Spiele zur Oberliga-Quali­fi­kation und für die Spiele zur Hessi­schen Meister­schaft an. Der HBV-SREL kann die Anset- zungs­be­fugnis für Einzel­be­reiche auf andere Personen (SR-Einsatz­stellen) übertragen.
    Die Ansetzung und Umbesetzung von Schieds­richtern für Spiele auf Bezirks­ebene (Pool-Bildung nach § 8) ist dem jewei­ligen, nach den Vorschriften des Bezirks bestimmten, Verant­wort­lichen übertragen.

    § 4a
    1. Die Verant­wort­lichen für das Schieds­rich­ter­wesen in den Bezirken regeln und verwalten das Schieds­richter- wesen im Bezirk.
    2. Sie sind insbe­sondere zuständig für
    a. die Beauf­sich­tigung und Koordi­nierung des Schieds­rich­ter­wesens auf Bezirksebene
    b. Erstellung der Anset­zungen der Vereine nach § 8.4
    c. die Abwicklung der allge­meinen Geschäfte in den Bezirken
    d. Schieds­rich­ter­einsatz und Schieds­rich­ter­um­be­setzung in allen Ligen auf Bezirks­ebene und in vom HBV übertra­genen überbe­zirk­lichen Spielen
    e. Planung und Organi­sation von Schieds­rich­ter­aus­bil­dungen (entspre­chend der Vorgaben der „Richt­linien zur Aus- und –Fortbildung für Schieds­richter des HBV“)

    f. Planung und Organi­sation von Fortbil­dungen auf Bezirks­ebene (entspre­chend der Vorgaben der „Richt­linien zur Aus- und – Fortbildung für Schieds­richter des HBV“).
    g. Maßnahmen zur Schieds­rich­ter­ge­winnung und zur Talent­för­derung auf Bezirks­ebene in Kooperation/ Absprache mit der HBV-SRK
    h. Durch­führung von Coaching­maß­nahmen auf Bezirks­ebene in Kooperation/Absprache mit der HBV-SRK
    i. Zusam­men­arbeit mit den anderen Bezirken und der HBV-SRK.

    § 5
    1. Die HBV-SRK setzt sich aus dem Ref-SRW, dem Vizeprä­si­denten für das Ressort III, dem HBV-SREL und weiteren Mitgliedern zusammen.
    2. Die Aufgabe der HBV-SRK ist die Organi­sation und die Überwa­chung des Schieds­rich­ter­wesens im HBV. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
    a. Besetzung und Durch­führung der Aus- und Fortbil­dungs­lehr­gänge auf Bezirks­ebene mit Referenten
    b. Referentenqualifikation
    c. Erstellung von Inhalten und Richt­linien für Aus- und Fortbildungslehrgänge
    d. Ausar­beitung der Prüfungs­richt­linien für die SR-Ausbil­dungs­lehr­gänge und Prüfungsfragen
    e. Planung und Durch­führung der Aus- und Fortbil­dungs­lehr­gänge für Schieds­richter der überbe­zirk­lichen Leistungs­kader, die nicht auf RL- oder DBB-Ebene tätig sind,
    f. Organi­sation der Leistungs­kader und Zuordnung von Schieds­richtern zu Leistungskadern
    g. Förderung von Schieds­richtern überbe­zirk­licher Spiele, Durch­führung von Coaching­maß­nahmen in
    überbe­zirk­lichen Spielen
    h. Überwa­chung der Schieds­richter und Verhängung von diszi­pli­na­ri­schen Maßnahmen
    gegen Schiedsrichter
    i. Öffentlichkeitsarbeit.
    3. Der Ref-SRW beruft die Sitzungen der HBV-SRK ein und leitet diese. Der Ref-SRW hat eine Sitzung der HBV- SRK einzu­be­rufen, wenn der Vizeprä­sident für das Ressort III oder mindestens die Hälfte der Mitglieder der HBV-SRK dies verlangen.
    4. Soweit nicht anders vorge­schrieben, entscheidet die HBV-SRK durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Beschluss­fä­higkeit besteht bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder der HBV-SRK. Beschlüsse sind in geeig­neter Form, in beson­deren Fällen ausschließlich den Betrof­fenen, bekannt zu machen.
    5. Die HBV-SRK kann Aufgaben an einzelne Mitglieder übertragen. Die HBV-SRK kann für einzelne Aufgaben nach § 5 Abs. 2 HBV-SRO Arbeits­kreise gründen. Die HBV-SRK kann Nicht-Mitglieder der HBV-SRK für die Mit- arbeit in diese Arbeits­kreise berufen.

    § 6
    Der erwei­terten HBV-SRK gehören neben den Mitgliedern der HBV-SRK die Verant­wort­lichen für das Schiedsrich- terwesen in den Bezirken an. Es sollen jährlich zwei Sitzungen statt­finden, die vom Ref-SRW einbe­rufen und geleitet werden.

    III. – Schiedsrichteransetzungen
    § 7
    Für die überbe­zirk­lichen Schieds­rich­ter­an­set­zungen sind von der HBV-SRK die jewei­ligen Einsatz­leiter zu bestimmen.

    § 8
    1. Alle Spiele müssen grund­sätzlich von zwei Schieds­richtern geleitet werden.
    2. Die SR-Ansetzung der Spiele auf HBV-Ebene erfolgt gemäß nachfol­gendem Schema:

    Liga/Wettbewerb Verant­wort­lichkeit für den Schieds­richter-Einsat­z/An­setzung durch⁴
    Seniorenspiele
    Oberligen HBV-SR-Einsatz­leiter HBV-SR-Einsatzleiter
    Gemeinsam mit Sport­aus­schuss ausge­wählte Landes­ligen HBV-SR-Einsatzleiter
    alle anderen Landes­ligen Bezirks-Kader-/Bezirks-Einsatz­leiter
    HBV-Pokal HBV-SR-Einsatzleiter
    Bezirksligen/Kreisligen Bezirks(-Kader-)Einsatzleiter
    Kreis­ligen Heimverein Heimverein
    Jugendspiele
    Oberligen: gemeinsam mit Jugend-Ausschuss
    ausge­wählte Ligen HBV-SR-Einsatzleiter
    Oberligen: alle anderen Ligen Heimverein
    Landes­ligen Heimverein
    Bezirks­ligen Heimverein
    Kreis­ligen Heimverein Heimverein
    Quali­fi­ka­tions-Turniere zur OL/LL HBV-SR-Einsatzleiter
    Hessen­meis­ter­schaf­ten/HBV-Pokal HBV-SR-Einsatzleiter

    3. Die Anset­zungen durch den HBV-SR-Einsatz­leiter und den Bezirks-Kader-Einsatz­leiter (siehe Tabelle) erfolgen vorzugs­weise namentlich. In Spielen auf Bezirks­ebene gemäß § 15.3 und Jugend­spielen dürfen auch Schieds­richter mit einer gültigen E-Lizenz einge­setzt werden. Bei Spielen der Jugend kann die Gastmann­schaft den 2. Schieds­richter stellen. Einzel­heiten regeln die Ausschreibungen.
    4. Für die Senioren-Bezirks­ligen ohne Bezirks­kader und Senioren-Kreis­ligen können die Bezirke eigene Regelun- gen treffen.
    5. Vereine, die erstmals am Spiel­be­trieb teilnehmen, die nur mit einer Senioren-Mannschaft am Spiel­be­trieb teilnehmen oder Vereine, die neben einer Senio­ren­mann­schaft nur Mannschaften im Alters­be­reich U16 und jünger im Spiel­be­trieb haben, werden vor der Saison mit der gegen­sei­tigen Wahrnehmung der Schiedsrich- ter-Einsätze für die Senio­ren­spiele beauf­tragt. Die Verant­wortung für das jeweilige Spiel bleibt aber stets beim Heimverein.

    § 9
    Der Vereins­schieds­rich­terwart (VSRW) ist zuständig für den Einsatz von Schieds­richtern des eigenen Vereins, wenn nament­licher Auftrag nicht erteilt ist. Beim Schieds­rich­ter­einsatz durch den Verein sind die geltenden Ord- nungen und Ausschrei­bungen zu beachten.

    § 10
    1. Die Schieds­richter haben Spiele, für die sie angesetzt sind, in Überein­stimmung mit den Vorgaben der Ord- nungen und Ausschrei­bungen des DBB, des HBV sowie der geltenden Ausschreibung zu leiten.
    2. Die Schieds­richter haben Spiele, für die sie namentlich angesetzt sind, in offizi­eller Schieds­rich­ter­kleidung des HBV zu leiten. Die offizielle Schieds­rich­ter­kleidung des HBV bestimmt die HBV-SRK jeweils recht­zeitig vor Beginn des Spieljahres.

    3. Ein Schieds­richter darf nur für einen Verein gemeldet sein. Ein Wechsel des Vereins ist unver­züglich dem Ref- SRW mitzuteilen.
    4. Ein Schieds­richter darf nur für zwei unmit­telbar hinter­ein­an­der­lie­gende Spiele einge­setzt werden. Bei weite- ren Spiel­ein­sätzen ist dem Schieds­richter eine Ruhepause von mindestens 1 1/2 Stunden zu gewähren. Bei Kurzspielen (Turnieren) kann ein mehrfacher Einsatz hinter­ein­ander bis zu einer Gesamt­dauer von drei Stun- den erfolgen. Es bleibt einem Schieds­richter freige­stellt, ein drittes Spiel ohne Ruhepause zu leiten.
    5. Eine direkte Weitergabe von Spiel­auf­trägen ist bei allen namentlich angesetzten Ligen nur mit Einver­ständnis der zustän­digen SR-Einsatz­stelle zulässig.
    6. Fällt ein Spiel aus, weil die namentlich angesetzten Schieds­richter oder die Schieds­richter des mit der Erbrin- gung der Schieds­rich­ter­leistung beauf­tragten Vereins nicht erschienen sind, werden dem Verein des Schieds- richters zusätzlich zu einer Strafe wegen Nicht­an­tretens gemäß HBV-Strafen­ka­talog die nachge­wie­senen Fahrt­kosten analog § 21 HBV-FO auferlegt, soweit diese von dem betrof­fenen Verein binnen einer Woche nach dem ausge­fal­lenen Spiel bei der Spiel­leitung geltend gemacht wurden. Gleiches gilt für zusätzlich ent- stehende und nachge­wiesene Hallenkosten.
    7. Fällt ein Spiel aus, weil die Schieds­richter des verant­wort­lichen Heimvereins nicht erschienen sind, wird dem Verein zusätzlich zur Strafe wegen Nicht­an­tretens gemäß des Strafen­ka­talogs der jewei­ligen Ausschreibung das Spiel als verloren gewertet. Eine Erstattung von Fahrt­kosten kann in diesem Fall nicht geltend gemacht werden.
    8. Zuständig für die Verhängung von Strafen gegen Schieds­richter bei Nicht­an­treten, Einsetzen einer Unter- schrift eines nicht angetre­tenen Schieds­richters, verspä­teter oder nicht ausrei­chend begrün­deter Rückgabe eines Spiel­auf­trages oder Ausführen von Spiel­auf­trägen ohne offizielle Schieds­rich­ter­kleidung entspre­chend des Strafen­ka­talogs der jewei­ligen Ausschreibung ist die Spiel­leitung oder deren Beauftragter.
    § 11
    Die Schieds­richter sind verpflichtet, sich unauf­ge­fordert vor dem Spiel mit ihrer SR-Lizenz auszu­weisen sowie Namen und Lizenz-Nummer lesbar auf dem Spiel­be­richts­bogen einzutragen.

    § 12
    1. Die Entsendung eines Schieds­rich­ter­be­ob­achters ist beim Ref-SRW zu beantragen. Die HBV-SRK bestimmt Personen, die als Schieds­rich­ter­be­ob­achter einge­setzt werden.
    2. Ergibt eine Überprüfung des Schieds­richters durch einen nach § 12 Abs. 1 HBV-SRO benannten Schiedsrich- terbe­ob­achter, dass ein Schieds­richter die prakti­schen Anfor­de­rungen nicht mehr erfüllt, die nach den Richt- linien des DBB und HBV an einen Schieds­richter im Rahmen der Prüfung für die Lizenz, die der Schieds­richter besitzt, zu stellen sind, so kann die HBV-SRK die Einsatz­be­rech­tigung dieses Schieds­richters durch einstimmi- gen Beschluss entziehen.

    IV. Schieds­rich­ter­ge­stellung
    § 13
    1. Jeder Verein, der am Spiel­be­trieb teilnimmt, ist für die Besetzung der eigenen Spiele nach § 8.2. sowie der Spiele nach § 8.4 verantwortlich.
    2. Jeder Verein hat pro gemel­deter Mannschaft zum 01.10. eines Jahres einen aktiven SR zu stellen.
    V. Aus- und Fortbildung
    § 14
    1. Um es den Mitglieds­ver­einen zu ermög­lichen, eine dem Spiel­be­trieb entspre­chende Zahl von geprüften Schieds­richtern zu stellen, werden in jedem Jahr Ausbil­dungs­lehr­gänge für Schieds­richter durchgeführt.
    2. Näheres regeln die Richt­linien zur Aus- und Fortbildung für Schieds­richter in der jeweils geltenden Fassung.
    3. Die Richt­linien zur Aus- und Fortbildung für Schieds­richter werden auf Vorschlag der Schieds­rich­ter­kommis- sion vom Präsidium beschlossen.

    § 15
    1. Im Rahmen der SR-Ausbildung wird den SR-Kandi­daten, die die theore­tische Prüfung erfolg­reich bestanden haben, eine E-Lizenz erteilt.
    2. Näheres regeln die Richt­linien zur Aus- und Fortbildung für Schieds­richter in der jeweils geltenden Fassung.
    3. Die E-SR-Lizenz berechtigt zum Einsatz als SR in:
    - Spielen im Bezirk Darmstadt der Kreis­ligen B und C Herren und der Bezirks- und Kreisliga Damen.
    - Spielen im Bezirk Frankfurt der Kreis­ligen B und C Herren und der Bezirks- und Kreisliga Damen.
    - Spielen im Bezirk Gießen der Kreis­ligen B und C Herren und der Bezirksliga Damen.
    - Spielen im Bezirk Kassel der Kreisliga Herren und der Bezirksliga Damen.
    - Pokal­spielen, wenn beide Mannschaften den erlaubten Ligen angehören.
    - Jugendspielen.
    4. Jugend­liche E-SR sollen nur zu Spielen bis zur nächst­hö­heren Alters­klasse einge­setzt werden.

    § 16
    1. Die Schieds­richter aus namentlich angesetzten Kadern müssen jedes Jahr erfolg­reich an einer Fortbil­dungs- maßnahme teilnehmen.
    2. Die Schieds­richter, die keinem Kader angehören und für die Vereine auf Bezirks­ebene pfeifen, müssen erfolg- reich an einem Fortbil­dungs­lehrgang des HBV teilnehmen. Umfang und Inhalte regelt die Richt­linien für Aus- und Fortbildungen.
    3. Über die Einsatz­be­rech­tigung nach § 19 Abs. 1 HBV-SRO entscheidet darüber hinaus im Einzelfall die HBV- SRK.
    4. Für die Einsatz­be­rech­tigung muss der Schieds­richter in einem der letzten zwei Spiel­jahre aktiv tätig gewesen sein und in diesem Zeitraum an einer Fortbildung erfolg­reich teilge­nommen haben. Ansonsten ist ein geson- derter Antrag an den Ref-SRW zu stellen.

    § 17
    1. Das Präsidium legt auf Anregung der HBV-SRK in den Richt­linien zur Aus- und Fortbildung für Schieds­richter fest:
    a. Meldegeld für die Schiedsrichter-Ausbildung
    b. Meldegeld für Seiteneinsteiger
    c. Prüfungsgebühren
    2. Für Coaching-, Fortbil­dungs­maß­nahmen und das Video­portal der Schieds­richter entrichten
    a. alle Vereine auf Bezirks­ebene € 15,00
    b. alle Senioren - Landesliga-Vereine pro Team € 30,00
    c. alle Senioren-Oberliga-Damen-Vereine € 45,00
    d. alle Senioren-Oberliga-Herren-Vereine € 90,00
    e. alle Jugend-Oberliga-Vereine pro Team € 15,00
    Der Kosten­beitrag wird jährlich mit dem Meldegeld bzw. nach Meldung erhoben.

    VI. Kader­bildung und -zugehörigkeit
    § 18
    1. Innerhalb des Schieds­rich­ter­wesens des HBV sollen für den bezirk­lichen und überbe­zirk­lichen Spiel­be­trieb Leistungs­kader gebildet werden.
    2. Die den Bezirks­kadern zugeord­neten Schieds­richter sind berechtigt, Spiele der Bezirks­ligen innerhalb des HBVs zu leiten.

    3. Die dem Hessen­kader zugeord­neten Schieds­richter sind berechtigt, Spiele der Senioren-Landes­ligen und Senioren-Oberligen sowie Spiele in den namentlich angesetzten Jugend-Oberligen zu leiten. Die Entschei- dung über die Liga, in welcher der Schieds­richter einge­setzt wird, liegt bei der HBV-SRK.
    4. Ein Schieds­richter hat grund­sätzlich keinen Anspruch auf Einsätze in bestimmten Ligen, die Voraus­set­zungen dafür werden innerhalb der jewei­ligen Kader von der HBV-SRK festgelegt.
    5. Die HBV-SRK bietet recht­zeitig vor jedem Spieljahr Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen für die einzelnen Leistungs- kader an. Über Dauer und Inhalte entscheidet die HBV-SRK.

    § 19
    1. Die Entscheidung über die jährliche Zusam­men­setzung eines Kaders aus nach § 18 Abs. 1 und Abs. 4 HBV- SRO namentlich gemel­deten und sonstigen inter­es­sierten Schieds­richter trifft die HBV-SRK.
    2. Die HBV-SRK benennt gegenüber den jewei­ligen Referenten der Regio­nalliga Südwest und des DBB auf deren Anfor­derung Schieds­richter des Hessen-Kaders für den Einsatz in Regio­nal­ligen und Ligen des DBB.
    3. Die HBV-SRK trifft ihre Entschei­dungen nach § 19 Abs. 1 und 2 HBV-SRO nach pflicht­ge­mäßem Ermessen. Die HBV-SRK wird bei diesen Entschei­dungen die indivi­duelle Leistungs­fä­higkeit des Schieds­richters, die Beurteilung seiner bishe­rigen Leistungen durch Schieds­rich­ter­coaches und Trainer, sein Auftreten, die Ergeb­nisse von Prüfun- gen innerhalb der Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen sowie den Bedarf an Schieds­richtern für die jewei­ligen Kader bzw. für den Einsatz oberhalb des Spiel­be­triebes des HBV berücksichtigen.

    VII. Spiel­lei­tungs­ho­norare, Fahrt­kosten und Abrechnung
    § 20
    1. Jeder Schieds­richter erhält pro Spiel:
    Jugend­spiele in Landesliga, auf Bezirks­ebene und im Hessen­pokal 20,00 €
    Landesliga Damen und Senio­ren­spiele auf Bezirks­ebene 27,50 € Oberliga Damen und Landesliga Herren 35,00 € Oberliga Herren 50,00 € Senioren Ü35 / Ü40 27,50 € Jugend-Oberligen 27,50 € Hess. Jugend­meis­ter­schaften 27,50 €

    2. Bei verkürzter Spielzeit reduzieren sich die Spiel­ge­bühren um 5,00 €, ausge­nommen Jugend­spiele U12.
    3. Bei Pokal­spielen der Senioren sind Spiel­lei­tungs­ho­norare der Spiel­klasse des höher­klas­sigen Spiel­partners (maximal 35,00 €) zu zahlen.
    4. Der Heimverein trägt das Spiel­lei­tungs­ho­norar, auch wenn der Gastverein den 2.Schiedsrichter stellt. Bringt der Gastverein einen Schieds­richter mit, so trägt der Gastverein die Fahrt­kosten für diesen Schiedsrichter.

    § 21
    1. Tagegelder oder Zeitgelder werden nicht gezahlt. An Fahrt­kosten werden erstattet:
    a. bei der Benutzung der Eisenbahn die Rückfahr­karte 2. Klasse einschließlich Zuschlägen und Kosten des örtlichen Nahverkehrs,
    b. bei Benutzung eines PKW € 0,30 pro gefah­renem Kilometer; bei Anreise von zwei Schieds­richtern in einem PKW € 0,32 pro gefah­renem Kilometer, zuzüglich notwen­diger Parkgebühren.
    2. Der HBV-SREL und die SR-Einsatz­stellen können die gemeinsame Anreise namentlich angesetzter Schieds- richter oder bei Schieds­rich­ter­an­set­zungen von Vereinen anregen. Die gemeinsame Anreise ist freiwillig. Rei- sen Schieds­richter gemeinsam in einem PKW an, ist nur die Abrechnung nach § 21 Abs. 1b HBV-SRO zulässig.

    § 22
    Spiel­lei­tungs­ho­norar und Fahrkosten stehen dem Schieds­richter auch dann zu, wenn ohne sein Verschulden ein Spiel, zu dem er einsatz­bereit erschienen ist, ausfällt.

    • Ist der Schieds­richter zu zwei aufein­an­der­fol­genden Spielen angesetzt, und fällt das zweite Spiel aus, erhält er Spiel­lei­tungs­ho­norar nur für das erste Spiel.

    • Wird nur das zweite Spiel durch­ge­führt, erhält der Schieds­richter Spiel­lei­tungs­ho­norare für beide Spiele.

    § 23
    1. Schieds­richter sind bei der Ausführung von Spiel­auf­trägen und bei der Abrechnung zu wahrheits­ge­mäßen Angaben verpflichtet. Verstöße können diszi­pli­na­risch durch Verweis, zeitliche Sperre als Schieds­richter oder Lizenz­entzug geahndet werden. Die Entscheidung über vorge­nannte Sanktionen trifft die HBV-SRK nach Anhörung des betrof­fenen Schieds­richters. Der Ref-SRW kann einen Schieds­richter bei grober Pflicht­verlet- zung bis zum Abschluss des Verfahrens von jeder Tätigkeit als Schieds­richter suspendieren.
    2. Verstößt ein Schieds­richter vorsätzlich gegen die Spiel­regeln, Ordnungen oder andere für ihn geltende Bestim­mungen, insbe­sondere gegen seine Pflicht zur Unpar­tei­lichkeit oder verhält er sich verbands­schädi- gend, so kann die HBV-SRK den Schieds­richter durch Verwarnung, Geldstrafe bis 250 €, bei groben Verstößen durch zeitwei­ligen oder endgül­tigen Entzug der Einsatz­be­rech­tigung bestrafen. Der endgültige Entzug der Einsatz­be­rech­tigung setzt einen einstim­migen Beschluss der HBV-SRK voraus.

    VIII. Sonstiges
    §24
    Schieds­richter haben gegen Vorlage ihres gültigen Schieds­rich­ter­aus­weises freien Eintritt zu allen Verbandsspie- len des HBV.

    § 25
    Die Vereine haften gesamt­schuld­ne­risch für ihre Schieds­richter. Dies gilt insbe­sondere für verhängte Strafen gegen Schiedsrichter.

    § 26
    Die HBV-SRO kann durch einfache Mehrheit vom Verbandstag geändert werden.

    Stand: VT 13.05.2023

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