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Richt­linien zur Aus- und Fortbildung für Schiedsrichter

I.    -    Allgemeines

§ 1Geltungsbereich
Die nachste­henden Bestim­mungen ergänzen die Prüfungs­richt­linien des Deutschen Basketball-Bundes für Schieds­richter (DBB-SRO) sowie die Schieds­richt­er­ordnung des Hessi­schen Basketball Verbandes (HBV-SRO) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2    Zustän­digkeit der Bezirke
Die Planung, Organi­sation und Durch­führung der Schieds­rich­ter­aus­bildung im Sinne der § 8 ff. wird durch die Schieds­rich­ter­kom­mission des Hessi­schen Basketball Verbandes (HBV-SRK) gewähr­leistet. Die Ausbildung richtet sich nach den Maßgaben der Schieds­richt­er­ordnung des Deutschen Basketball Bundes (DBB-SRO) und den vom DBB erlas­senen Aus- und Fortbil­dungs­richt­linien. Die Schieds­richter-Ausbildung wird in enger Abstimmung und Zusam­men­arbeit mit den jewei­ligen Verant­wort­lichen für das Schieds­rich­ter­wesen in den Bezirken des Hessi­schen Basketball Verbandes (Bezirks-Schieds­rich­ter­warte) durchgeführt.

Die Förderung und Entwicklung von Schieds­richtern auf Bezirks­ebene sowie deren Fortbildung auf Bezirks­ebene wird den jewei­ligen Bezirks-Schieds­rich­ter­warten nach Maßgabe der folgenden Bestim­mungen übertragen. Der jeweilige Bezirks-Schieds­rich­terwart kann die in diesem Absatz genannten und die ihm innerhalb dieser Richt­linie weiter übertra­genen Befug­nisse auf Dritte übertragen. 

§ 3    Benennung von Referenten und Prüfern
Die HBV-SRK benennt jährlich Referenten und Co-Referenten für die Aus- und Fortbildung von Schieds­richtern auf Bezirks­ebene (die Bezirks-Schieds­rich­ter­warte haben ein Vorschlags­recht). Die Referen­ten­tä­tigkeit als Lehrgangs­leiter setzt eine gültige DBB Schieds­rich­ter­aus­bil­der­lizenz voraus.
Die Zuweisung von Referenten zu Lehrgängen, Fortbil­dungen, Prüfungs­spielen und Coachings hat gemäß der folgenden Tabelle zu erfolgen:

Maßnahme                                                                         Referent                                                           Prüfer / Coach
SR-E- und SR-D-Ausbildung                                          Zuweisung durch HBV-SRK    
Prüfungs­module                                                               Zuweisung durch HBV-SRK    
Bezirks­fort­bil­dungen                                                      Zuweisung durch HBV-SRK    
Prüfungs­spiele                                                                                                                                             Zuweisung durch Bezirk*
*mit Kenntnis der HBV-SRK

Coaching-Maßnahme (überbe­zirklich)                     Zuweisung durch HBV-SRK
Coaching-Maßnahme (auf Bezirks­ebene)                Zuweisung durch Bezirk

II.    SCHIEDSRICHTERAUSBILDUNG UND -PRÜFUNG

§ 4    Festlegung der Ausbil­dungs- und Prüfungs­in­halte
Die innerhalb der Schieds­rich­ter­aus­bildung im Sinne von §§ 7 ff. dieser Richt­linie zu vermit­telnden Inhalte und Prüfungs­an­for­de­rungen werden von der Schieds­rich­ter­kom­mission des Hessi­schen Basketball Verbandes (HBV-SRK) in Abstimmung mit der Erwei­terten Schieds­rich­ter­kom­mission des Hessi­schen Basketball Verbandes festgelegt. 

§ 5    Lehrgangs­zeiten
LSE-Lehrgänge sollen frühestens am zweiten Wochenende im Mai und spätestens am letzten Wochenende vor Saison­beginn statt­finden. In Ausnah­me­fällen sind auch Lehrgänge im laufenden Spiel­be­trieb möglich.
LSD-Lehrgänge sollen frühestens im Januar und spätestens im April statt­finden.
[Platz­halter für LS-D-Ausbildung]

§ 6    Planung, Organi­sation und Durch­führung
Die Anzahl der E-Ausbil­dungen, welche in den Bezirken statt­finden, wird jährlich durch die HBV-SRK in Absprache mit den Bezirks-Schieds­rich­ter­warten festgelegt. Die Anzahl der Lehrgänge in den jewei­ligen Bezirken richtet sich u.a. nach der Interessentenlage.

Der jeweilige Bezirks-Schieds­rich­terwart hat die in seinem Bezirk statt­fin­denden LSE-Lehrgänge spätestens bis zum 31.01. desselben Jahres unter Angabe von Lehrgangsort und Datum an die HBV-SRK zu melden. Diese gibt den Lehrgang über die Plattform Veasy zur Anmeldung frei.
Die Anzahl der Prüfungs­module richtet sich nach der tatsäch­lichen Anzahl der Teilnehmer. Die HBV-SRK nimmt zwecks Organi­sation im Laufe eines Ausbil­dungs­jahres Kontakt mit den Bezirks-Schieds­rich­ter­warten auf.
Mehrere Bezirke können nach Abstimmung mit der HBV-SRK gemeinsame Lehrgänge und Prüfungen ausschreiben.

§ 7    Gliederung der Ausbildung
Die Schieds­rich­ter­aus­bildung richtet sich nach den Maßgaben der DBB-SRO. Diese definiert die Lizenz­stufen der 

Schieds­rich­ter­aus­bildung wie folgt:
-    Lizenz­stufe E (Grund­aus­bildung)
-    Lizenz­stufe D (vollständige Ausbildung)
-    Lizenz­stufe C (vertiefte Ausbildung)
-    Lizenz­stufe B (Einführung in den Leistungs­sport)
-    Lizenz­stufe A (Ausbildung zum Spitzen­schieds­richter)
Die jewei­ligen Landes­ver­bände organi­sieren die Ausbildung der Lizenz­stufen E bis einschließlich C und führen diese durch. Die LS-E Ausbildung ist nicht an eine LS-D Ausbildung gebunden. Nach erfolg­reichem Absol­vieren der LS-E Ausbildung können die Teilnehmer selbst­ständig entscheiden, ob sie die Ausbildung der Lizenz­stufe D antreten wollen. Eine zeitliche Vorgabe hierfür ist nicht vorhanden.
Zu Beginn der Schieds­rich­ter­aus­bildung sollte der Teilnehmer mindestens 14 Jahre alt sein. 

§ 8    LSE-Lehrgang
Der LSE – Lehrgang ist die Grund­aus­bildung für Basketball-Schieds­richter. Er besteht aus zwei vonein­ander getrennten Teilen:
-    E-Learning (Theorie) – über die E-Learning Plattform des DBB (DBB-Campus)
-    Präsenz­lehrgang (Praxis)

Das E-Learning wird vollständig durch den DBB über den DBB-Campus bereit­ge­stellt und von den Teilnehmern von einem Computer ihrer Wahl absol­viert. Die erfolg­reiche Teilnahme des E-Learning-Teils ist Voraus­setzung für den Präsenz­lehrgang und muss hier nachge­wiesen werden. Das E-Learning wird durch die Teilnehmer ca. 14 Tage vor dem Präsenz­lehrgang absol­viert.
Der Präsenz­lehrgang wird an einem Wochen­endtag (10-18 Uhr inkl. 1 Stunde Mittags­pause) ausge­tragen. Das Curri­culum dieses Teils wird durch den DBB vorge­geben und durch die HBV-SRK in Form eines Ausbil­dungs­hand­buchs an die Referenten weiter­ge­geben. Die Inhalte des Präsenz­lehr­gangs bestehen aus Praxis­übungen zur Schieds­rich­ter­technik, Entschei­dungs­training in verschie­denen Bereichen und Kommu­ni­kation (Auszüge). Zudem wird an diesem Tag ein Regel­fra­gentest abgehalten, welcher von allen Teilnehmern zwingend zu bestehen ist.
Ein LSE-Lehrgang wird ab einer Mindest­teil­neh­merzahl von 10 Teilnehmern durch­ge­führt. Die Teilneh­merzahl ist auf maximal 20 Personen begrenzt. Der Praxisteil wird von mindestens zwei Referenten durch­ge­führt. Die zu verwen­denden Materialien werden nach §4 von der HBV-SRK zur Verfügung gestellt. Der LSE -Lehrgang beinhaltet eine theore­tische Prüfung. Nach dem Lehrgang erhält der Teilnehmer seine Lizenz durch den DBB.

§ 9    LSD-Lehrgang
[Platz­halter für den LS-D-Lehrgang]

§ 10    LS-C-Lehrgang
Die HBV-SRK führt gemäß den Bestim­mungen des Deutschen Basketball Bundes Lehrgänge für LS-D-Schieds­richter durch, die in überbe­zirk­lichen Spielen zum Einsatz kommen werden. Umfang, Inhalte der sowie Kriterien für das erfolg­reiche Absol­vieren eines LSC-Lehrgangs werden von der HBV-SRK festgelegt.

§ 11    Prüfungs­modul
Schieds­richter der Lizenz­stufe E, welche die theore­tische D-Ausbildung vollständig absol­viert haben, sind zur prakti­schen Prüfung in Form des Prüfungs­moduls zugelassen. Die Ableistung der prakti­schen Prüfung vor Abschluss der theore­ti­schen D-Ausbildung ist unzulässig. 

Im Rahmen des Prüfungs­moduls leiten die zu prüfenden LSE-Schieds­richter paarweise Spiel­ab­schnitte zwischen zwei Demoteams. Die Demoteams müssen mindestens der mU18-Bezirks­ligen oder den Herren-Kreis­ligen entstammen (ein Prüfungs­modul mit Damen-Senioren Teams kann auf Nachfrage und vorbe­haltlich einer geeig­neten Bewerbung für E-Schieds­rich­te­rinnen angeboten werden). Die Kriterien zum erfolg­reichen Bestehen der prakti­schen Prüfung werden den Teilnehmern im Rahmen der D-Schieds­rich­ter­aus­bildung erläutert.

Die Teilneh­merzahl für ein Prüfungs­modul ist auf 16 Teilnehmer begrenzt. Die Organi­sation der Prüfungs­module ist Aufgabe der Bezirks-Schiedsrichterwarte.

§ 12    Prüfungs­spiel
Im Falle eines Nicht­be­stehens der prakti­schen Prüfung oder bei Nicht­durch­führung eines Prüfungs­moduls kann eine praktische Ersatz­prüfung in Form eines Prüfungs­spiels erfolgen. Das Prüfungs­spiel hat über die gesamte Dauer eines Spiels zu erfolgen. Je Prüfungs­spiel darf nur ein Teilnehmer geprüft werden. Der zu prüfende Schieds­richter wählt gemeinsam mit dem jewei­ligen Bezirks-Schieds­rich­terwart unter Berück­sich­tigung von § 18 Abs. 4 HBV-SRO ein geeig­netes Prüfungs­spiel aus. Der Bezirks-Schieds­rich­terwart hat außerdem einen Prüfer zu organi­sieren. Die zusätzlich entste­henden Kosten trägt der Verein des Schiedsrichters.

§ 13    Erteilung der Schieds­rich­ter­lizenz
Mit erfolg­reichen Absol­vieren beider Teile der E-Schieds­rich­ter­aus­bildung gem. § 8 dieser Richt­linie durch den Teilnehmer erfolgt die Erteilung der Schieds­rich­ter­lizenz (Stufe E) durch den Deutschen Basketball-Bund.
Mit bestan­dener prakti­scher Prüfung und nach Prüfung der Erfüllung aller Bedin­gungen der D-Schieds­rich­ter­aus­bildung, so wie sie sich aus §§ 9 bis 10 dieser Richt­linie ergeben, erteilt der Deutschen Basketball-Bund die Schieds­rich­ter­lizenz (Stufe D). 

§ 14    Reakti­vierung eines Schieds­richters
Inaktive Schieds­richter können innerhalb von 3 Jahren durch Teilnahme an einer Schieds­richter-Fortbildung reakti­viert werden. Schieds­richter, welche im Besitz einer nicht aktiven DBB-Lizenz sind und länger als drei Jahre keine Fortbildung besucht haben, haben die Möglichkeit, ihre Lizenz durch die Teilnahme an einem Reakti­vie­rungs-Modul zu aktivieren.

Die Reakti­vie­rungs-Module finden bei Bedarf und nach Absprache statt. Die Mindes­teil­neh­merzahl beträgt 6 Personen. Inhaltlich werden die Regel­än­de­rungen der vergan­genen Jahre zusam­men­ge­fasst und wichtige adminis­trative Aufgaben wiederholt. Neben der Teilnahme setzt die Reakti­vierung das erfolg­reiche Bestehen eines Regel­tests voraus.

§ 15    Meldegeld
Die Schieds­rich­ter­aus­bildung im Sinne der §§ 7 ff. soll kosten­de­ckend gestaltet werden. Für die Teilnahme an der Schieds­rich­ter­aus­bildung wird Meldegeld erhoben. Dies ist bei Zulassung des Teilnehmers zur jewei­ligen Schieds­rich­ter­aus­bildung insgesamt und ohne Abzüge fällig.

-    Das Meldegeld für die Teilnahme an der E-Schieds­rich­ter­aus­bildung beträgt EUR 65,00 (Hierin enthalten ist die E-Learning Gebühr in Höhe von EUR 11,90 inkl. MwSt, welche durch den HBV an den DBB abgeführt wird). 

Das Meldegeld umfasst die Teilnahme am E-Learning sowie dem Präsenz­lehrgang.
-    Das Meldegeld für die Teilnahme an der D-Schieds­rich­ter­aus­bildung beträgt EUR 65,00 (Hierin enthalten ist die E-Learning Gebühr in Höhe von EUR 11,90 inkl. MwSt, welche durch den HBV an den DBB abgeführt wird). Das Meldegeld umfasst die Teilnahme am E-Learning, dem Präsenz­lehrgang und der erstma­ligen Teilnahme am Prüfungs­modul.
-    Für Teilnehmer, die gem. § 14 dieser Richt­linie an einem Reakti­vie­rungs­modul teilnehmen, wird ein Meldegeld von EUR 20,00 erhoben.

Melde­gelder sind bis spätestens zwei Wochen vor Lehrgangs­beginn auf das bei der Anmeldung genannte Konto zu überweisen. Der ordnungs­gemäße Geldeingang wird von der Geschäfts­stelle kontrol­liert. Sollten die Melde­gelder nicht frist­ge­recht auf dem genannten Konto eingehen, kann die Teilnahme an der Ausbildung nicht gewährt werden. Kosten, die seitens des DBB für die Ausstellung der Schieds­rich­ter­lizenz erhoben werden, sind im Meldegeld nicht enthalten.

Anmel­dungen über Veasy sind stets verbindlich und haben im Falle des LSE-Lehrgangs spätestens sechs Wochen vor Beginn des LSE-Lehrgangs zu erfolgen. Bricht ein Teilnehmer die Schieds­rich­ter­aus­bildung ab, wird das Meldegeld nicht zurück­er­stattet. Sollte ein Teilnehmer trotz Anmeldung nicht teilnehmen können, kann der Verein nach Rücksprache mit dem Bezirks-Schieds­rich­terwart einen Ersatz-Teilnehmer (auch von einem anderen Verein) benennen. Für die Kosten­re­gelung unter­ein­ander sind die Vereine verant­wortlich. Der Ersatz­teil­nehmer muss bis spätestens 16 Tage vor Lehrgangs­beginn benannt werden, da sonst die Teilnahme am E-Learning nicht möglich ist.

III.    FORTBILDUNG VON SCHIEDSRICHTERN

§ 16    Fortbil­dungs­umfang und Fortbil­dungs­in­halte
Die Kriterien und der Fortbil­dungs­umfang, die zum erfolg­reichen Absol­vieren einer Fortbil­dungs­ver­an­staltung angesetzt werden, sind von der HBV-SRK recht­zeitig vor den Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen festgelegt und kommu­ni­ziert. Die innerhalb der Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen zu vermit­telnden Inhalte werden von der HBV-SRK festgelegt.

Eine erfolg­reiche Teilnahme an einer Fortbil­dungs­maß­nahme ist immer erst mit dem Besuch der kompletten Fortbildung (Startzeit bis zum vom Referentin bzw. Referenten kommu­ni­zierten Ende der Veran­staltung) und dem Erfüllen der festge­legten Kriterien, z.B. dem Bestehen eines durch­ge­führten Tests, gegeben. Ein nicht bestan­denes Kriterium oder eine abgebro­chene Fortbildung kann jederzeit durch die erfolg­reiche Teilnahme an einer weiteren Fortbildung ausge­glichen werden.

§ 17    Planung, Organi­sation und Durch­führung
Die Anzahl der Fortbil­dungen, welche in den Bezirken statt­finden, wird jährlich durch die HBV-SRK in Absprache mit den Bezirks-Schieds­rich­ter­warten festgelegt. Die Anzahl der Lehrgänge in den jewei­ligen Bezirken richtet sich u.a. nach der Zahl der im Bezirk gemel­deten Schiedsrichter.

Der jeweilige Bezirks-Schieds­rich­terwart hat die in seinem Bezirk statt­fin­denden Fortbil­dungen spätestens bis zum 30.06. des Jahres unter Angabe von Lehrgangsort und Datum an die HBV-SRK zu melden. Diese gibt die Fortbildung über die Plattform Veasy zur Anmeldung frei.

§ 18    Meldegeld
Für die Teilnahme an der Schieds­rich­ter­fort­bildung wird Meldegeld erhoben. Dies ist bei Anmeldung des Teilnehmers zur jewei­ligen Schieds­rich­ter­fort­bildung insgesamt und ohne Abzüge fällig. Für ein nicht bestan­denes Kriterium oder eine abgebro­chene Fortbildung findet keine Rückerstattung des Melde­geldes statt.

§ 19    Anrechnung von überbe­zirk­lichen Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen
Vor Saison­beginn statt­fin­dende Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen von Kadern im Sinne von § 8 DBB-SRO – im Bezirk oder überbe­zirklich – zählen als Fortbildungsveranstaltung.

IV.    ENTWICKLUNG UND FÖRDERUNG VON SCHIEDSRICHTERN

§ 20    Kader­bildung in den Bezirken
Dem jewei­ligen Bezirks-Schieds­rich­terwart wird angeraten, nach Bedarf zum Zwecke der Entwicklung und Förderung von Schieds­richtern in den Bezirken und zur Vorbe­reitung eines überbe­zirk­lichen Einsatzes, insbe­sondere auch zur Förderung weiblicher Schieds­richter, Schieds­rich­ter­kader im Sinne von § 8 DBB-SRO für bestimmte Spiel­klassen innerhalb der Bezirke einzurichten.

§ 21    Voraus­set­zungen für Kader­zu­ge­hö­rigkeit
Der jeweilige Bezirks-Schieds­rich­terwart kann die Zugehö­rigkeit zu einem Kader im Sinne von § 20 dieser Richt­linie von der Teilnahme an Lehrgängen, dem Bestehen von Prüfungen oder anderen Voraus­set­zungen abhängig machen.

§ 22    Einzel­maß­nahmen zur Entwicklung und Förderung in den Bezirken
Dem jewei­ligen Bezirks-Schieds­rich­terwart wird es übertragen, nach Bedarf Maßnahmen zur Entwicklung und Förderung einzelner Schieds­richter (beispiels­weise Coaching, Mentoring oder Sichtung) in ihrem Bezirk in- und außerhalb von Kadern nach § 20 dieser Richt­linie, insbe­sondere auch zur Förderung weiblicher Schieds­richter, zu organi­sieren, auszu­schreiben und durch­zu­führen. Der jeweilige Bezirks-Schieds­rich­terwart wählt zur Durch­führung der in Satz 1 genannten Maßnahmen geeignete Personen aus. 

V.    MELDEGELDER
Die Melde­gelder für die Ausbildung (LS-E-Ausbildung, LS-D-Ausbildung, LS-C-Ausbildung, Wieder­holung Regeltest) sowie für das Prüfungs­modul, Prüfungs­spiel, Reakti­vie­rungs­modul und für Fortbil­dungen werden wie folgt festgesetzt:

Maßnahme    Melde­gelder / Gebühr
LS-E-Ausbildung (§8)    65,00 Euro
LS-D-Ausbildung (§9)    65,00 Euro
LS-C-Ausbildung (§10)    kostenfrei
Prüfungs­modul (§12)    erstmalige Teilnahme kostenfrei (in Meldegeld für LS-D enthalten) bei Wieder­holung: 20,00 Euro
Prüfungs­spiel (§13)        20,00 Euro Prüfungs­gebühr zzgl. Fahrt- und Abwesen­heits­kosten für den angesetzten Prüfer
Reakti­vie­rungs­modul [§14)    20,00 Euro
SR-Fortbildung (§16)    10,00 Euro

VI.    SCHLUSSBESTIMMUNG

§ 23    Inkraft­treten
Die bishe­rigen Richt­linien zur Aus- und Fortbildung werden hiermit ungültig. Diese Richt­linien werden durch Beschluss des  Präsi­diums vom 14.08.2018 mit sofor­tiger Wirkung in Kraft gesetzt.

SR - Kommission, August 2018

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