Generic selectors
Exact matches only
Search in title
Search in content
Post Type Selectors
icon

HBV-Finanz­ordnung

Allge­meine Grundsätze

§1

Die Finanz­ordnung des HBV regelt die Finanz­ver­waltung in Verbindung mit der Satzung und den übrigen Ordnungen. Die Finanz­ordnung kann durch einfache Mehrheit vom Verbandstag geändert werden.

 

§2

Der HBV finan­ziert seine Aufwen­dungen und Inves­ti­tionen aus Mitglieds­bei­trägen, Melde­geldern, Gebühren und sonstigen Erträgen.

Über die Art und Höhe der Mitglieds­bei­träge, der Melde­gelder und der Gebühren beschließt der Verbandstag. Die Vereine haben ihre finan­zi­ellen Verpflich­tungen gegenüber dem HBV innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Rechnungen bzw. Zahlungs­auf­for­de­rungen nachzu­kommen. Mahn- und Beitrei­bungs­ver­fahren können mit Zusatz­entgelt verbunden werden.

Bleibt ein Verein mit den angemahnten Beträgen weitere vier Wochen im Rückstand, kann der Vizeprä­sident Ressort III diesen Verein von der weiteren Teilnahme am Spiel­be­trieb, an Lehrgängen und anderen Verbands- veran­stal­tungen suspendieren.

 

§3

Die Mittel des HBV sind nach den Grund­sätzen der Wirtschaft­lichkeit bei sparsamster Geschäfts­führung aus- schließlich für satzungs­mäßige Zwecke zu verwenden.

 

 

Zustän­digkeit

  • §4
  1. Der Vizeprä­sident Ressort II ist für die Finanz­planung und finan­zielle Abwicklung der Verbands­an­ge­legen- heiten verant­wortlich. Alle finan­zi­ellen Anwei­sungen sind mit zwei Unter­schriften zu
  2. Das Erwei­terte Präsidium kann einen Finanz­aus­schuss berufen, der sich aus Präsi­di­ums­mit­gliedern und anderen Personen zusam­men­setzt. Den Vorsitz führt der Vizeprä­sident Ressort
  3. Über die Konten des HBV sind jeweils der Präsident und der Vizeprä­sident Ressort II gemeinsam verfü­gungs- berechtigt. Ist der Präsident oder der Vize-präsident Ressort II verhindert, so handelt der Vizeprä­sident Ressort I an seiner

 

§5

Einzelne Maßnahmen im Zusam­menhang mit der Finanz­ver­waltung (z.B. Buchhaltung, Abrechnung) können an Mitglieder des Finanz­aus­schusses oder andere quali­fi­zierte Personen delegiert werden. Dem Vizeprä­si­denten Ressort II obliegt in diesem Falle die verant­wort­liche Überwa­chung der Maßnahme.

 

§6

  1. Die Bezirke verwalten für ihre Angele­gen­heiten (Bezirks­or­ga­ni­sation, Lehr- und Trainer­wesen, Schieds­richter- aus- und -fortbildung) Gelder aus dem ideellen Bereich auf Unter­konten nach den Grund­sätzen dieser Finanz­ordnung in abgelei­teter Verant­wortung durch ein Mitglied des Bezirks­vor­standes. Die Belege über diese Zahlungs­vor­gänge sind unauf­ge­fordert viertel­jährlich dem Vizeprä­sident Ressort II
  2. Die Rechnungs­legung und die Prüfung erfolgt nach den Bestim­mungen für den Verband (insbe­sondere dieser Finanz­ordnung). Jede einzelne Finanz­trans­aktion ist zu

 

Verfahren

$7

  1. Das Erwei­terte Präsidium legt auf Vorschlag des Vizeprä­si­denten Ressort II einen Wirtschaftsplan gegliedert in ideeller Bereich (ordent­lichen und außer­or­dent­lichen), Vermö­gens­ver­waltung, Zweck­be­triebe und andere wirtschaft­liche Geschäfts­be­triebe für das jeweilige Wirtschaftsjahr dem Verbandstag zur Beratung und Genehmigung

Grund­lagen sind dabei Budgets der jewei­ligen sachlich Verant­wort­lichen für das Wirtschaftsjahr.

  1. Die Finanz­po­litik ist so zu gestalten, dass eine ständige Rücklage von 10 % der Einnahmen des ideellen Bereiches (ohne die für außer­or­dent­liche ideelle Zwecke) zu bilden ist, die nur bei außer­ge­wöhn­lichen Ereig­nissen angegriffen werden Weiterhin sind Rücklagen für das Volumen von Personal-, Mieten und ähnlichen Aufwen­dungen für mindestens sechs Monate zu bilden. Drohen aufgrund des Wirtschafts­planes Verluste aus Zweck­be­trieben sind ebenfalls Rücklagen geboten Vor Rückla­gen­bildung ist der außer­ordent- liche ideelle Bereich auszu­gleichen. Rücklagen können nur dann gebildet werden, wenn sie steuerlich zulässig sind.

 

§8

  1. Der für das Wirtschaftsjahr aufge­stellte Wirtschaftsplan bzw. die Budgets sind die Grund­lagen für alle finan­zi­ellen Maßnahmen des Alle Aufwen­dungen müssen sich im Rahmen dieser Pläne halten.
  2. Über Aufwen­dungen, die über die Ansätze im Wirtschaftsplan/Budgets hinaus­gehen und nicht durch Mehr- erträge oder Minder­auf­wen­dungen gedeckt sind, entscheidet der Vizeprä­sident Ressort II in Abstimmung mit den Mitgliedern der Finanz­kom­mission. Sie können nur geleistet werden, wenn die Finanz­kom­mission diesen Aufwen­dungen mehrheitlich zustimmt. Darüber ist ein Protokoll zu führen. Über andere Aufwendun- gen entscheidet der Vizeprä­sident Ressort

§9

Nach Ablauf eines Wirtschafts­jahres ist die Jahres­rechnung (Bilanz, Gewinn- und Verlust­rechnung) des HBV in der Gliederung des Wirtschafts­plans nach kaufmän­ni­schen Grund­sätzen (§§ 238 bis 283 HGB und in

sinnge­mäßer Anwendung der §§ 284 bis 286 HGB) bis zum letzten Tag im Februar des Folge­jahres zu erstellen und dem Verbandstag vorzulegen.

 

 Abrechnung von Veranstaltungen

§10

  1. Für alle Maßnahmen des HBV, die nicht im jeweils gültigen Wirtschaftsplan ausge­wiesen sind, ist ein Aufwands­vor­anschlag aufzu­stellen der durch den Vizeprä­sident Ressort II zu genehmigen
  2. Die Abrechnung erfolgt durch den Veran­lasser, der dem Erwei­terten Präsidium für die ordnungs­gemäße finan­zielle Abwicklung im Rahmen des geneh­migten Kosten­vor­anschlages verantwortlich
  3. Alle Aufwen­dungen sind innerhalb von 6 Wochen nach der Durch­führung der Maßnahme abzurechnen und durch Originalbelege

 
Rechnungs­prüfung

§11

Gegen­stand der Prüfung des Finanz­prü­fungs­aus­schusses ist die Einhaltung der Bestim­mungen für die Finanz- verwaltung des HBV. Seine Tätigkeit erstreckt sich insbe­sondere auf die sachliche und rechne­rische Richtigkeit von Bilanz sowie Gewinn- und Verlust­rechnung, auf die Ordnungs­mä­ßigkeit der Belege sowie der Kassen- und Wirtschafts­führung. Steuer­liche Einflüsse auf die Rechnungs­legung sind ebenfalls zu beurteilen.

Der Ausschuss berichtet schriftlich dem Verbandstag.

Erstattung von Auslagen

§12

  1. Allen Mitar­beitern des HBV (haupt-, neben- oder ehren­amtlich) werden die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entste­henden notwen­digen Auslagen ersetzt. Hierzu zählen insbe­sondere Reise-, Porti-, Fernsprech- und Materi­al­auf­wen­dungen. Die Auslagen sind grund­sätzlich zu belegen. Das erwei­terte Präsidium kann pauscha­lierte Auslagenerstattungen
  2. Die Auslagen sind mindestens viertel­jährlich zum Quartalsende abzurechnen. Die Abrech­nungen müssen zuvor vom jewei­ligen Fachver­ant­wort­lichen überprüft und genehmigt Bei verspä­teter Abrechnung kann eine Erstattung abgelehnt werden.

 

Beiträge, Vergü­tungen und sonstige Zahlungen

§13 Jahresbeiträge

  1. Der Jahres­beitrag für Mitglieds­vereine beträgt 130,00 €; er ist zu Beginn eines Wirtschafts­jahres fällig.
  2. Mitglieds­vereine, die keine Mannschaften im Spiel­be­trieb haben, entrichten einen ermäßigten Jahres­beitrag in Höhe von 50% des vollen

 

§14 Melde­gelder und Gebühren

 

14.1 Melde­gelder

Die Melde­gelder betragen ab der Saison 2013-2014

 

Oberliga

150,00 €

Landesliga

120,00 €

Bezirksliga

90,00 €

Kreisliga

60,00 €

Senioren Ü35 und Ü40

60,00 €

Senioren-Pokal

37,50 €

Jugend U20, U19, U18, U17, U16, U15, U14 und U13

22,50 €

Oberliga Jugend Qualifikation

75,00 €

Oberliga, Landesliga Jugend

30,00 €

14.2 Gebühren

 

Gebühren werden für folgende Anträge erhoben: Alterklassendurchbrechung

 

10,00 €

Sonder­teil­nah­me­be­rech­tigung

20,00 €

Spiel­ver­legung Senioren

25,00 €

Spiel­ver­legung Jugend

15,00 €

Änderung Einsatz­be­rech­tigung

10,00 €

 

§15 Kosten für amtliche Organe und ähnliches

Jeder Mitglieds­verein / Mitglied kann unein­ge­schränkt auf die Infor­ma­tionen, Berichte und das„Amtliche Organ“ des HBV zugreifen. Zur Deckung der Kosten wird ein Entgelt zusammen mit dem Meldegeld gemäß § 14 HBV-FO erhoben.

Die Leistung berechnet sich auf der Basis der Melde­gelder (ohne Senioren II und III) für die jeweils bevor­ste­hende Spiel­runde und zwar:

bis

50,00 € Meldegelder

=

25,00 €

über

50,00 € Meldegelder

=

50,00 €

über

100,00 € Meldegelder

=

75,00 €

über

150,00 € Meldegelder

=

100,00 €

über

200,00 € Meldegelder

=

125,00 €

über

250,00 € Meldegelder

=

150,00 €

 

Vereine, die Mannschaften in den Bundes- und/oder Regio­nal­ligen melden, sind verpflichtet pro teilneh­mende Mannschaft weitere 25,00 € zu entrichten

 

§16 Strafen Fernbleiben Verbandstag

  1. Vereine, die am Spiel­be­trieb des laufenden Jahres teilnehmen und dem Verbandstag fernbleiben, werden mit einer Strafe von 150,00 €
  2. Vereine, die mit mindestens einer Mannschaft am Jugend­spiel­be­trieb teilnehmen und dem Jugendtag fern- bleiben, werden mit einer Strafe von 100,00 €
  3. Die Vereine von Spiel­ge­mein­schaften erfüllen ihre Anwesen­heits­pflicht durch die Entsendung eines Bevoll- mächtigten.

 

 

§17 Zusatz­entgelt Nicht­ein­haltung Zahlungsfrist

Alle Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs­nummer, des Rechnungs­datums, der Vereins­nummer und Vereins­kurz­be­zeichnung zu leisten.

Überfällig Rechnungen werden von den Kassen­warten in den Bezirken oder vom Vizeprä­sident Ressort II angemahnt.

  1. Zusatz­entgelt für die erste Mahnung 10,00 €
  2. Zusatz­entgelt für die zweite und jede weitere Mahnung

(nach jeweils vier Wochen)                                                                                                                  25,00 €

 

  1. Service­leistung für erneute Zustellung von Rechnungen,

Straf­be­scheiden und Mahnungen                                                                                              je 15,00 €

 

§18 Reisekostenerstattungen

  1. Reisen von Mitar­beitern, die nicht aufgrund von Einla­dungen des DBB oder HBV, seiner Organe, Ausschüsse oder Kommis­sionen erfolgen, müssen begründet und von dem Präsi­denten, Vizeprä­si­denten Ressort I oder vom jeweils zustän­digen Bezirks­vor­sit­zenden genehmigt

Der Vizeprä­sident Ressort II ist zu informieren.

  1. Reisen innerhalb Deutsch­lands dürfen grund­sätzlich mit öffent­lichen Verkehrs­mitteln (außer Flugzeug) oder Pkw ausge­führt werden. Bei Nutzung eines PKW werden 0,30 € je gefah­rener Kilometer gezahlt. Für jede mit- genommene Person wird das Kilometer-Geld um 0,02 € erhöht.
  2. Bei Reisen mit Bahnen werden die Kosten der 2. Wagenklasse
  3. Nutzungen der Bahnwagen der 1. Klasse sowie Flugzeugen bedürfen vorhe­rigen Geneh­migung durch den Vizeprä­si­denten Ressort

 

§19 Tagegelder

Die Tages­geld­sätze betragen:

ab  8 Stunden                                                                                                                                    12,00 €

ab 24 Stunden                                                                                                                                   24,00 €

 

Wird vom HBV oder einer anderen Seite Verpflegung gestellt, so vermindert sich das Tagegeld bei Gestellung des Frühstücks                                                                                                               um 4,80 €

Mittag­essens                                                                                                                                                     um 9,60 €

Abend­essens                                                                                                                                                     um 9,60 €

 

§20 Übernachtungsgelder

Übernach­tungs­gelder werden nur mit Rechnungs­nachweis vergütet. Gekürzt werden die ausge­wie­senen Kosten ggf. um eine Frühstücks­pau­schale von 5,00 € je Übernachtung.

 

§21 Spielausfälle

Bei Spiel­aus­fällen, die durch den HBV verur­sacht werden, gilt folgende Regelung:

  1. Nachge­wiesene Fahrt­kosten werden grund­sätzlich erstattet,

jedoch höchstens bis zu den in Ziffer 2. oder 3. geregelten Obergrenzen.

  1. Für überbe­zirk­liche Spiele werden 
    • bei Senio­ren­spielen je gefah­renen Kilometer 0,30 € je Pkw maximal für drei Pkw oder
    • bei Jugend- oder Minispielen je gefah­renen Kilometer 0,30 € je Pkw maximal für vier Pkw
  2. Die Bezirke regeln die Erstattung unter eigener
  3. Diese Regelungen gelten als Empfehlung an die

Sonstige Entschä­di­gungen und Honorare werden in einer vom Präsidium zu beschlie­ßenden Honorar­richt­linie geregelt. In nicht geregelten Fällen bedarf es eines Präsidiumsbeschlusses.

 

§22 Pauscha­lierte Auslagenerstattungen

  1. Bezirksschiedsrichterwarte/ Schiedsrichtereinsatzleiter/ Staffelleiter

Diese Mitar­bei­ter­gruppe erhält auf Einzel­nachweis ihre Reise- und Übernach­tungs­auf­wen­dungen erstattet. Die übrigen Aufwen­dungen werden auf Antrag pauscha­liert gezahlt.

Für jede Spielzeit erhält die jeweilige Staffel­leitung pro teilneh­mende Mannschaft an den Verbands­runden 2,50 € (Kreis- und Bezirks­ligen) bzw. 5,00 € (überbe­zirk­liche Ligen), die Bezirks­schieds­rich­ter­warte sowie Schieds­rich­ter­ein­satz­leiter 25,00 € je Monat (Jahres­basis 10 Monate) jeweils nach Abschluss der Spielrunde.

  1. Erwei­tertes Präsidium

Die Mitglieder des erwei­terten Präsi­diums erhalten auf Einzel­nachweis ihre Reise- und Übernach­tungs- aufwen­dungen erstattet. Die übrigen Aufwen­dungen (Porti, Internet, Telefon, Büroma­terial, Nutzungs- entschä­di­gungen u.ä.) werden pauscha­liert gezahlt. Für jeden vollen Monat erhält ein Berech­tigter 30,00 €. Die Abrechnung erfolgt je Quartal.

 

§23 Bezuschussungen

Die Teilnahme einer U12, U11 oder U10 Jugend­mann­schaft an einer Spiel­runde im Bezirk wird pro Saison mit 15,00 € auf Antrag des Vereins über den Bezirks­vor­sit­zenden nach Beendigung der Spiel­runde bezuschusst.

 

§24 Übernahme der Schieds­rich­ter­kosten durch den HBV

  1. Der HBV übernimmt die Fahrt­kosten und Parkge­bühren der Schieds­richter bei den Quali­fi­ka­ti­ons­tur­nieren zur Jugend­oberliga. Der in Vorlage getretene Verein muss innerhalb von 4 Wochen die Auslagen geltend machen.
  2. Die anfal­lenden Fahrt­kosten, Parkge­bühren und Spiel­lei­tungs­ho­norare der Schieds­richter bei den

Vor- und Endtur­nieren zu Hessen­meis­ter­schaft und dem Jugend-Hessen­pokal werden wie folgt aufgeteilt:

  1. 50% der Kosten übernimmt der Veran­stalter des
  2. Die restlichen 50% werden von den übrigen teilneh­menden Mannschaften zu gleichen Teilen

 

Stand: Mai 2017 gez. Gerhard Czwikla

Diese Website verwendet technisch erforderliche Cookies, um eine bestmögliche Funktionalität zu gewährleisten. Mehr lesen

Ok