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HBV-Schieds­richt­er­ordnung

I.    Regelungs­ge­gen­stand

§ 1

  1. Die Schieds­richt­er­ordnung des HBV (HBV-SRO) regelt in Ergänzung zur DBB-SRO das Schieds­rich­ter­wesen im HBV. Bestim­mungen der HBV-SRO verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie der DBB-SRO widersprechen.
  2. Schieds­richter im Sinne der HBV-SRO sind dieje­nigen, die im Besitz einer DBB–Schiedsrichterlizenz, einer E-Lizenz oder einer anderen Schieds­richter-Lizenz, die vom DBB oder Landes­verband heraus­ge­geben wird, sind.

II.    Organe des Schiedsrichterwesens

§ 2

  1. Das Schieds­rich­ter­wesen unter­steht dem Vizeprä­si­denten des Ressorts III; die Aufgaben nimmt der Referent für das Schieds­rich­ter­wesen (Ref-SRW) wahr. Der Ref-SRW wird auf Vorschlag des Vizeprä­si­denten für das Ressort III vom Präsidium ernannt. Der Ref-SRW hat dem Vizeprä­si­denten für das Ressort III auf Anfor­derung Bericht zu erstatten.
  2. Der Ref-SRW wird von dem HBV-Schieds­rich­ter­ein­satz­leiter (HBV-SREL), der HBV-Schieds­rich­ter­kom­mission (HBV-SRK), den Verant­wort­lichen für das Schieds­rich­ter­wesen in den Bezirken (Bezirks­schieds­rich­ter­warte) und den Vereins­schieds­rich­ter­warten unterstützt.

§ 3

  1. Die Aufgabe des Ref-SRW besteht in der Zusam­men­arbeit mit den Verant­wort­lichen für das Schieds­rich­ter­wesen in den Bezirken, den Referenten für das Schieds­rich­ter­wesen anderer Landes­ver­bände, der Regio­nalliga Südwest und des DBB. Er koordi­niert die Arbeiten innerhalb der HBV-SRK. Der Ref-SRW vertritt das Schieds­rich­ter­wesen des HBV nach außen.
  2. Der Ref-SRW veröf­fent­licht bis zum 01.10. die für das jeweilige Spieljahr gültige Schiedsrichterliste.
  3. Der Ref-SRW beruft und entlässt den HBV-SREL und die weiteren Mitglieder der HBV-SRK. Der Ref-SRW ist Vorsit­zender der HBV-SRK und der erwei­terten HBV-SRK. Der Ref-SRW beruft seinen Stell­ver­treter aus den Mitgliedern der HBV-SRK.

§ 4

Der HBV-SREL setzt die Schieds­richter für alle Ligen oberhalb der Bezirks­ligen, für die Pokal­spiele, für die Spiele zur Oberliga-Quali­fi­kation und für die Spiele zur Hessi­schen Meister­schaft an. Der HBV-SREL kann die Anset­zungs­be­fugnis für Einzel­be­reiche auf andere Personen (SR-Einsatz­stellen) übertragen.
Die Ansetzung und Umbesetzung von Schieds­richtern für Spiele auf Bezirks­ebene (Pool-Bildung nach § 8) ist dem jewei­ligen, nach den Vorschriften des Bezirks bestimmten, Verant­wort­lichen übertragen.

§ 4a

  1. Die Verant­wort­lichen für das Schieds­rich­ter­wesen in den Bezirken regeln und verwalten das Schieds­richter- wesen im Bezirk.
  2. Sie sind insbe­sondere zuständig für
    a.    die Beauf­sich­tigung und Koordi­nierung des Schieds­rich­ter­wesens auf Bezirks­ebene
    b.    Erstellung der Anset­zungen der Vereine nach § 8.4
    c.    die Abwicklung der allge­meinen Geschäfte in den Bezirken
    d.    Schieds­rich­ter­einsatz und Schieds­rich­ter­um­be­setzung in allen Ligen auf Bezirks­ebene und in vom HBV übertra­genen überbe­zirk­lichen Spielen
    e.    Planung und Organi­sation von Schieds­rich­ter­aus­bil­dungen (entspre­chend der Vorgaben der „Richt­linien zur Aus- und –Fortbildung für Schieds­richter des HBV“)
    f.    Planung und Organi­sation von Fortbil­dungen auf Bezirks­ebene (entspre­chend der Vorgaben der „Richt­linien zur Aus- und – Fortbildung für Schieds­richter des HBV“).
    g.    Maßnahmen zur Schieds­rich­ter­ge­winnung und zur Talent­för­derung auf Bezirks­ebene in Kooperation/Absprache mit der HBV-SRK
    h.    Durch­führung von Coaching­maß­nahmen auf Bezirks­ebene in Kooperation/Absprache mit der HBV-SRK
    i.    Zusam­men­arbeit mit den anderen Bezirken und der HBV-SRK. 

§ 5

  1. Die HBV-SRK setzt sich aus dem Ref-SRW, dem Vizeprä­si­denten für das Ressort III, dem HBV-SREL und weiteren Mitgliedern zusammen.
  2. Die Aufgabe der HBV-SRK ist die Organi­sation und die Überwa­chung des Schieds­rich­ter­wesens im HBV. Zu diesen Aufgaben gehören insbe­sondere:
    a.    Besetzung und Durch­führung der Aus- und Fortbil­dungs­lehr­gänge auf Bezirks­ebene mit Referenten
    b.    Referen­ten­qua­li­fi­kation
    c.    Erstellung von Inhalten und Richt­linien für Aus- und Fortbil­dungs­lehr­gänge
    d.    Ausar­beitung der Prüfungs­richt­linien für die SR-Ausbil­dungs­lehr­gänge und Prüfungs­fragen
    e.    Planung und Durch­führung der Aus- und Fortbil­dungs­lehr­gänge für Schieds­richter der überbe­zirk­lichen Leistungs­kader, die nicht auf RL- oder DBB-Ebene tätig sind,
    f.    Organi­sation der Leistungs­kader und Zuordnung von Schieds­richtern zu Leistungs­kadern
    g.    Förderung von Schieds­richtern überbe­zirk­licher Spiele, Durch­führung von Coaching­maß­nahmen in überbe­zirk­lichen Spielen
    h.    Überwa­chung der Schieds­richter und Verhängung von diszi­pli­na­ri­schen Maßnahmen gegen Schieds­richter
    i.    Öffent­lich­keits­arbeit.
  3. Der Ref-SRW beruft die Sitzungen der HBV-SRK ein und leitet diese. Der Ref-SRW hat eine Sitzung der HBV-SRK einzu­be­rufen, wenn der Vizeprä­sident für das Ressort III oder mindestens die Hälfte der Mitglieder der HBV-SRK dies verlangen.
  4. Soweit nicht anders vorge­schrieben, entscheidet die HBV-SRK durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Beschluss­fä­higkeit besteht bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder der HBV-SRK. Beschlüsse sind in geeig­neter Form, in beson­deren Fällen ausschließlich den Betrof­fenen, bekannt zu machen.
  5. Die HBV-SRK kann Aufgaben an einzelne Mitglieder übertragen. Die HBV-SRK kann für einzelne Aufgaben nach § 5 Abs. 2 HBV-SRO Arbeits­kreise gründen. Die HBV-SRK kann Nicht-Mitglieder der HBV-SRK für die Mitarbeit in diese Arbeits­kreise berufen.

§ 6

  1. Der erwei­terten HBV-SRK gehören neben den Mitgliedern der HBV-SRK die Verant­wort­lichen für das Schieds­rich­ter­wesen in den Bezirken an. Es sollen jährlich zwei Sitzungen statt­finden, die vom Ref-SRW einbe­rufen und geleitet werden.

III.    Schieds­rich­ter­an­set­zungen

§ 7
Für die überbe­zirk­lichen Schieds­rich­ter­an­set­zungen sind von der HBV-SRK die jewei­ligen Einsatz­leiter zu bestimmen.

§ 8

  1. Alle Spiele müssen grund­sätzlich von zwei Schieds­richtern geleitet werden.
  2. Die SR-Ansetzung der Spiele auf HBV-Ebene erfolgt gemäß nachfol­gendem Schema:
    Liga/Wettbewerb    Verant­wort­lichkeit für den Schieds-richter-Einsat­z/An­setzung durch
    Senio­ren­spiele
    Oberligen HBV-SR-Einsatz­leiter    HBV-SR-Einsatz­leiter
    Gemeinsam mit Sport­aus­schuss ausge­wählte Landes­ligen    HBV-SR-Einsatz­leiter
    alle anderen Landes­ligen    Bezirks-Kader-/Bezirks-Einsatz­leiter
    HBV-Pokal    HBV-SR-Einsatz­leiter
    Bezirks­ligen /Kreisligen    Bezirks-(Kader-)Einsatzleiter
    Kreis­ligen Heimverein    Heimverein
    Jugend­spiele
    Oberligen: gemeinsam mit Jugend-Ausschuss ausge­wählte Ligen    HBV-SR-Einsatz­leiter
    Oberligen: alle anderen Ligen    Bezirks-Einsatz­leiter bzw. Heimverein
    Landes­ligen    Heimverein
    Bezirks­ligen    Heimverein
    Kreis­ligen Heimverein    Heimverein
    Quali­fi­ka­tions-Turniere zur OL/LL    HBV-SR-Einsatz­leiter
    Hessen­meis­ter­schaf­ten/HBV-Pokal    HBV-SR-Einsatzleiter
  3. Die Anset­zungen durch den HBV-SR-Einsatz­leiter und den Bezirks-Kader-Einsatz­leiter (siehe Tabelle) erfolgen vorzugs­weise namentlich. In Spielen auf Bezirks­ebene gemäß § 15.3 und unterhalb der Jugend-Oberligen dürfen auch Schieds­richter mit einer gültigen E-Lizenz einge­setzt werden. Bei Spielen der Jugend kann die Gastmann­schaft den 2. Schieds­richter stellen. Einzel­heiten regeln die Ausschreibungen.
  4. Für die Senioren-Bezirks­ligen ohne Bezirks­kader und Senioren-Kreis­ligen können die Bezirke eigene Regelungen treffen.
  5. Vereine, die erstmals am Spiel­be­trieb teilnehmen, die nur mit einer Senioren-Mannschaft am Spiel­be­trieb teilnehmen oder Vereine, die neben einer Senio­ren­mann­schaft nur Mannschaften im Alters­be­reich U16 und jünger im Spiel­be­trieb haben, werden vor der Saison mit der gegen­sei­tigen Wahrnehmung der Schieds­richter-Einsätze für die Senio­ren­spiele beauf­tragt. Die Verant­wortung für das jeweilige Spiel bleibt aber stets beim Heimverein.

§ 9
Der Vereins­schieds­rich­terwart (VSRW) ist zuständig für den Einsatz von Schieds­richtern des eigenen Vereins, wenn nament­licher Auftrag nicht erteilt ist. Beim Schieds­rich­ter­einsatz durch den Verein sind die geltenden Ordnungen und Ausschrei­bungen zu beachten.

§ 10

  1. Die Schieds­richter haben Spiele, für die sie angesetzt sind, in Überein­stimmung mit den Vorgaben der Ordnungen und Ausschrei­bungen des DBB, des HBV sowie der geltenden Ausschreibung zu leiten.
  2. Die Schieds­richter haben Spiele, für die sie namentlich angesetzt sind, in offizi­eller Schieds­rich­ter­kleidung des HBV zu leiten. Die offizielle Schieds­rich­ter­kleidung des HBV bestimmt die HBV-SRK jeweils recht­zeitig vor Beginn des Spieljahres.
  3. Ein Schieds­richter darf nur für einen Verein gemeldet sein. Ein Wechsel des Vereins ist unver­züglich dem Ref- SRW mitzuteilen.
  4. Ein Schieds­richter darf nur für zwei unmit­telbar hinter­ein­an­der­lie­gende Spiele einge­setzt werden. Bei weiteren Spiel­ein­sätzen ist dem Schieds­richter eine Ruhepause von mindestens 1 1/2 Stunden zu gewähren. Bei Kurzspielen (Turnieren) kann ein mehrfacher Einsatz hinter­ein­ander bis zu einer Gesamt­dauer von drei Stunden erfolgen. Es bleibt einem Schieds­richter freige­stellt, ein drittes Spiel ohne Ruhepause zu leiten.
  5. Eine direkte Weitergabe von Spiel­auf­trägen ist bei allen namentlich angesetzten Ligen nur mit Einver­ständnis der zustän­digen SR-Einsatz­stelle zulässig.
  6. Fällt ein Spiel aus, weil die namentlich angesetzten Schieds­richter oder die Schieds­richter des mit der Erbringung der Schieds­rich­ter­leistung beauf­tragten Vereins nicht erschienen sind, werden dem Verein des Schieds­richters zusätzlich zu einer Strafe wegen Nicht­an­tretens gemäß HBV-Strafen­ka­talog die nachge­wie­senen Fahrt­kosten analog § 21 HBV-FO auferlegt, soweit diese von dem betrof­fenen Verein binnen einer Woche nach dem ausge­fal­lenen Spiel bei der Spiel­leitung geltend gemacht wurden. Gleiches gilt für zusätzlich entste­hende und nachge­wiesene Hallenkosten.
  7. Fällt ein Spiel aus, weil die Schieds­richter des verant­wort­lichen Heimvereins nicht erschienen sind, wird dem Verein zusätzlich zur Strafe wegen Nicht­an­tretens gemäß des Strafen­ka­talogs der jewei­ligen Ausschreibung das Spiel als verloren gewertet. Eine Erstattung von Fahrt­kosten kann in diesem Fall nicht geltend gemacht werden.
  8. Zuständig für die Verhängung von Strafen gegen Schieds­richter bei Nicht­an­treten, Einsetzen einer Unter­schrift eines nicht angetre­tenen Schieds­richters, verspä­teter oder nicht ausrei­chend begrün­deter Rückgabe eines Spiel­auf­trages oder Ausführen von Spiel­auf­trägen ohne offizielle Schieds­rich­ter­kleidung entspre­chend des Strafen­ka­talogs der jewei­ligen Ausschreibung ist die Spiel­leitung oder deren Beauftragter.

 

§ 11
Die Schieds­richter sind verpflichtet, sich unauf­ge­fordert vor dem Spiel mit ihrer SR-Lizenz auszu­weisen sowie Namen und Lizenz-Nummer lesbar auf dem Spiel­be­richts­bogen einzutragen.

§ 12

  1. Die Entsendung eines Schieds­rich­ter­be­ob­achters ist beim Ref-SRW zu beantragen. Die HBV-SRK bestimmt Personen, die als Schieds­rich­ter­be­ob­achter einge­setzt werden.
  2. Ergibt eine Überprüfung des Schieds­richters durch einen nach § 12 Abs. 1 HBV-SRO benannten Schieds­rich­ter­be­ob­achter, dass ein Schieds­richter die prakti­schen Anfor­de­rungen nicht mehr erfüllt, die nach den Richt­linien des DBB und HBV an einen Schieds­richter im Rahmen der Prüfung für die Lizenz, die der Schieds­richter besitzt, zu stellen sind, so kann die HBV-SRK die Einsatz­be­rech­tigung dieses Schieds­richters durch einstim­migen Beschluss entziehen.

 

IV.    Schieds­rich­ter­ge­stellung

§ 13
1.    Jeder Verein, der am Spiel­be­trieb teilnimmt, ist für die Besetzung der eigenen Spiele nach § 8.2. sowie der Spiele nach § 8.4 verantwortlich.

V.    Aus- und Fortbildung

 

§ 14

  1. Um es den Mitglieds­ver­einen zu ermög­lichen, eine dem Spiel­be­trieb entspre­chende Zahl von geprüften Schieds­richtern zu stellen, werden in jedem Jahr Ausbil­dungs­lehr­gänge für Schieds­richter durchgeführt.
  2. Näheres regeln die Richt­linien zur Aus- und Fortbildung für Schieds­richter in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Die Richt­linien zur Aus- und Fortbildung für Schieds­richter werden auf Vorschlag der Schieds­rich­ter­kom­mission vom Präsidium beschlossen.

§ 15

  1. Im Rahmen der SR-Ausbildung wird den SR-Kandi­daten, die die theore­tische Prüfung erfolg­reich bestanden haben, eine E-Lizenz erteilt.
  2. Näheres regeln die Richt­linien zur Aus- und Fortbildung für Schieds­richter in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Die E-SR-Lizenz berechtigt zum Einsatz als SR in:
    - Spielen im Bezirk Darmstadt der Kreis­ligen B und C Herren und der Bezirks- und Kreisliga Damen.
    - Spielen im Bezirk Frankfurt der Kreis­ligen B und C Herren und der Bezirks- und Kreisliga Damen.
    - Spielen im Bezirk Gießen der Kreis­ligen B und C Herren und der Bezirksliga Damen.
    - Spielen im Bezirk Kassel der Kreisliga Herren und der Bezirksliga Damen.
    - Pokal­spielen, wenn beide Mannschaften den erlaubten Ligen angehören.
    - Jugend­spielen unterhalb der Jugendoberliga.
  4. Jugend­liche E-SR sollen nur zu Spielen bis zur nächst­hö­heren Alters­klasse einge­setzt werden.

§ 16

  1. Die Schieds­richter aus namentlich angesetzten Kadern müssen jedes Jahr erfolg­reich an einer Fortbil­dungs­maß­nahme teilnehmen.
  2. Die Schieds­richter, die keinem Kader angehören und für die Vereine auf Bezirks­ebene pfeifen, müssen erfolg­reich an einem Fortbil­dungs­lehrgang des HBV teilnehmen. Umfang und Inhalte regelt die Richt­linien für Aus- und Fortbildungen.
  3. Über die Einsatz­be­rech­tigung nach § 19 Abs. 1 HBV-SRO entscheidet darüber hinaus im Einzelfall die HBV-SRK.
  4. Für die Einsatz­be­rech­tigung muss der Schieds­richter in einem der letzten zwei Spiel­jahre aktiv tätig gewesen sein und in diesem Zeitraum an einer Fortbildung erfolg­reich teilge­nommen haben. Ansonsten ist ein geson­derter Antrag an den Ref-SRW zu stellen.

 

§ 17

  1. Das Präsidium legt auf Anregung der HBV-SRK in den Richt­linien zur Aus- und Fortbildung für Schieds­richter fest:
    a.    Meldegeld für die Schieds­richter-Ausbildung
    b.    Meldegeld für Seiten­ein­steiger
    c.    Prüfungs­ge­bühren
  2. Für Coaching-, Fortbil­dungs­maß­nahmen und das Video­portal der Schieds­richter entrichten
    a.    alle Bezirksliga-Vereine     € 15,00
    b.    alle Landesliga-Vereine   pro Team    € 30,00
    c.    alle Senioren-Oberliga-Damen-Vereine     € 45,00
    d.    alle Senioren-Oberliga-Herren-Vereine     € 90,00
    e.    alle Jugend-Oberliga-Vereine pro Team    € 15,00

    Der Kosten­beitrag wird jährlich mit dem Meldegeld bzw. nach Meldung erhoben.

 

VI.    Kader­bildung und -zugehörigkeit

§ 18

  1. Innerhalb des Schieds­rich­ter­wesens des HBV sollen für den bezirk­lichen und überbe­zirk­lichen Spiel­be­trieb Leistungs­kader gebildet werden.
  2. Die den Bezirks­kadern zugeord­neten Schieds­richter sind berechtigt, Spiele der Bezirks­ligen innerhalb des HBVs zu leiten.
  3. Die dem Hessen­kader zugeord­neten Schieds­richter sind berechtigt, Spiele der Senioren-Landes­ligen und Senioren-Oberligen sowie Spiele in den namentlich angesetzten Jugend-Oberligen zu leiten. Die Entscheidung über die Liga, in welcher der Schieds­richter einge­setzt wird, liegt bei der HBV-SRK.
  4. Ein Schieds­richter hat grund­sätzlich keinen Anspruch auf Einsätze in bestimmten Ligen, die Voraus­set­zungen dafür werden innerhalb der jewei­ligen Kader von der HBV-SRK festgelegt.
  5. Die HBV-SRK bietet recht­zeitig vor jedem Spieljahr Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen für die einzelnen Leistungs­kader an. Über Dauer und Inhalte entscheidet die HBV-SRK. 

§ 19

  1. Die Entscheidung über die jährliche Zusam­men­setzung eines Kaders aus nach § 18 Abs. 1 und Abs. 4 HBV- SRO namentlich gemel­deten und sonstigen inter­es­sierten Schieds­richter trifft die HBV-SRK.
  2. Die HBV-SRK benennt gegenüber den jewei­ligen Referenten der Regio­nalliga Südwest und des DBB auf deren Anfor­derung Schieds­richter des Hessen-Kaders für den Einsatz in Regio­nal­ligen und Ligen des DBB.
  3. Die HBV-SRK trifft ihre Entschei­dungen nach § 19 Abs. 1 und 2 HBV-SRO nach pflicht­ge­mäßem Ermessen. Die HBV-SRK wird bei diesen Entschei­dungen die indivi­duelle Leistungs­fä­higkeit des Schieds­richters, die Beurteilung seiner bishe­rigen Leistungen durch Schieds­rich­ter­coaches und Trainer, sein Auftreten, die Ergeb­nisse von Prüfungen innerhalb der Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen sowie den Bedarf an Schieds­richtern für die jewei­ligen Kader bzw. für den Einsatz oberhalb des Spiel­be­triebes des HBV berück­sich­tigen.

    VII.    Spiel­lei­tungs­ho­norare, Fahrt­kosten und Abrechnung

§ 20

  1.  Jeder Schieds­richter erhält pro Spiel:                                                                2018/19    2020/21
    Jugend­spiele U10 / U12                                                                                        15,00 €    15,00 €
    Jugend­spiele in Landesliga, auf Bezirks­ebene und im Hessen­pokal U12    15,00 €    17,50 €
    Landesliga Damen und Senio­ren­spiele auf Bezirks­ebene                             22,50 €    25,00 €
    Oberliga Damen und Landesliga Herren                                                          27,50 €    30,00 €
    Oberliga Herren                                                                                                    40,00 €    45,00 €
    Senioren Ü35 / Ü40                                                                                              25,00 €    25,00 €
    Jugend-Oberligen                                                                                                 22,50 €    25,00 €
    Hess. Jugend­meis­ter­schaften                                                                            22,50 €    25,00 €
    Hess. Jugend – Pokal U14 – U20                                                                        22,50 €    25,00 €
  2. Bei verkürzter Spielzeit reduzieren sich die Spiel­ge­bühren um 5,00 €, ausge­nommen Jugend­spiele U12.
  3. Bei Pokal­spielen der Senioren sind Spiel­lei­tungs­ho­norare der Spiel­klasse des höher­klas­sigen Spiel­partners (maximal 35,00 €) zu zahlen.
  4. Der Heimverein trägt das Spiel­lei­tungs­ho­norar, auch wenn der Gastverein den 2.Schiedsrichter stellt. Bringt der Gastverein einen Schieds­richter mit, so trägt der Gastverein die Fahrt­kosten für diesen Schiedsrichter.

§ 21

  1. Tagegelder oder Zeitgelder werden nicht gezahlt. An Fahrt­kosten werden erstattet:
    a.    bei der Benutzung der Eisenbahn die Rückfahr­karte 2. Klasse einschließlich Zuschlägen und Kosten des örtlichen Nahver­kehrs,
    b.    bei Benutzung eines PKW € 0,30 pro gefah­renem Kilometer; bei Anreise von zwei Schieds­richtern in einem PKW € 0,32 pro gefah­renem Kilometer, zuzüglich notwen­diger Parkgebühren.
  2. Der HBV-SREL und die SR-Einsatz­stellen können die gemeinsame Anreise namentlich angesetzter Schieds­richter oder bei Schieds­rich­ter­an­set­zungen von Vereinen anregen. Die gemeinsame Anreise ist freiwillig. Reisen Schieds­richter gemeinsam in einem PKW an, ist nur die Abrechnung nach § 21 Abs. 1b HBV-SRO zulässig.

§ 22

Spiel­lei­tungs­ho­norar und Fahrkosten stehen dem Schieds­richter auch dann zu, wenn ohne sein Verschulden ein Spiel, zu dem er einsatz­bereit erschienen ist, ausfällt.
- Ist der Schieds­richter zu zwei aufein­an­der­fol­genden Spielen angesetzt, und fällt das zweite Spiel aus, erhält er Spiel­lei­tungs­ho­norar nur für das erste Spiel.
- Wird nur das zweite Spiel durch­ge­führt, erhält der Schieds­richter Spiel­lei­tungs­ho­norare für beide Spiele.

§ 23

  1. Schieds­richter sind bei der Ausführung von Spiel­auf­trägen und bei der Abrechnung zu wahrheits­ge­mäßen Angaben verpflichtet. Verstöße können diszi­pli­na­risch durch Verweis, zeitliche Sperre als Schieds­richter oder Lizenz­entzug geahndet werden. Die Entscheidung über vorge­nannte Sanktionen trifft die HBV-SRK nach Anhörung des betrof­fenen Schieds­richters. Der Ref-SRW kann einen Schieds­richter bei grober Pflicht­ver­letzung bis zum Abschluss des Verfahrens von jeder Tätigkeit als Schieds­richter suspendieren.
  2. Verstößt ein Schieds­richter vorsätzlich gegen die Spiel­regeln, Ordnungen oder andere für ihn geltende Bestim­mungen, insbe­sondere gegen seine Pflicht zur Unpar­tei­lichkeit oder verhält er sich verbands­schä­digend, so kann die HBV-SRK den Schieds­richter durch Verwarnung, Geldstrafe bis 250 €, bei groben Verstößen durch zeitwei­ligen oder endgül­tigen Entzug der Einsatz­be­rech­tigung bestrafen. Der endgültige Entzug der Einsatz­be­rech­tigung setzt einen einstim­migen Beschluss der HBV-SRK voraus.

 

VIII.    Sonstiges

§24
Schieds­richter haben gegen Vorlage ihres gültigen Schieds­rich­ter­aus­weises freien Eintritt zu allen Verbands­spielen des HBV.

§ 25
Die Vereine haften gesamt­schuld­ne­risch für ihre Schieds­richter. Dies gilt insbe­sondere für verhängte Strafen gegen Schiedsrichter.

§ 26
Die HBV-SRO kann durch einfache Mehrheit vom Verbandstag geändert werden.

VT 11.05.2019

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