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HBV-Spiel­ordnung

§1

  1. Die Spiel­ordnung des HBV regelt den Spiel­be­trieb im Bereich des Für die Durch­führung des Spiel- betriebs gelten die Ordnungen und Bestim­mungen des DBB.
  2. Für den Spiel­be­trieb der Jugend sind abwei­chende oder ergän­zende Bestim­mungen in deren Ordnung zulässig.

 

§2

  1. Vereine, die noch nicht dem Landes­sportbund Hessen angehören, können als Gastmann­schaft jederzeit wider­ruflich unter Beachtung der Ordnungen des HBV an den laufenden Rundenspielen
  2. An den Runden­spielen des HBV können Mannschaften aus angren­zenden Landes­ver­bänden nur teilnehmen, wenn zwischen diesen Landes­ver­bänden und dem HBV vertrag­liche Vereinbarungen
  3. Eine Spiel­ge­mein­schaft ist der Zusam­men­schluss der Basket­ball­ab­tei­lungen von zwei oder mehr Mitglieds- vereinen des Jeder Spieler dieser Spiel­ge­mein­schaft muss Mitglied eines der Vereine sein, die die Spiel­ge­mein­schaft bilden. Mannschaften einer Spiel­ge­mein­schaft werden nur dann zur Teilnahme am Spiel­be­trieb zugelassen, wenn die Spiel­ge­mein­schaft von dem Vizeprä­si­denten Ressort III bis zum Melde- termin genehmigt worden ist. Die Geneh­migung erlischt mit dem Widerruf oder der Auflösung der Spielgemeinschaft.
  4. Die Geneh­migung kann erteilt werden, wenn folgende Voraus­set­zungen erfüllt sind: 
    1. die die Spiel­ge­mein­schaft bildenden Mitglieds­vereine müssen ihre gesamten männlichen und/oder weib- lichen Spieler/innen der Basket­ball­ab­tei­lungen in die Spiel­ge­mein­schaft einbringen;
    2. die Mitglieds­vereine müssen eine schrift­liche Verein­barung, kündbar zum 31.5., über die Spiel­gemein- schaft treffen. In dieser Verein­barung müssen Regelungen über die Auflösung und die Verteilung der erwor­benen Teilnah­me­rechte in den einzelnen Ligen enthalten Es ist vorzu­sehen, daß die einzelnen Spieler bei Auflösung der Spiel­ge­mein­schaft für den jewei­ligen Stamm­verein teilnah­me­be­rechtigt sind. Ein Vereins­wechsel erfolgt nach Maßgabe der §§ 19 ff DBB-SO.
    3. Die an einer Spiel­ge­mein­schaft betei­ligten Vereine haben gegenüber den Verbänden (HBV, LSB, DBB, RL) einzeln nachzu­weisen, dass keine finan­zi­ellen Verpflich­tungen zum Zeitpunkt der SG-Gründung
  5. Die Vereine haften für die Verbind­lich­keiten ihrer Spiel­ge­mein­schaft gesamt­schuld­ne­risch. Die Auflösung einer Spiel­ge­mein­schaft ist nur zum 31.5. zulässig und nur dann, wenn die Auflösung dem Vizeprä­si­denten Ressort III bis zum 4. erklärt worden ist. Erworbene Teilnah­me­rechte an laufenden Wettbe­werben können durch die Spiel­ge­mein­schaft bis zum Ende dieser Wettbe­werbe wahrge­nommen werden.
  6. Die Geneh­migung ist zu wider­rufen, wenn eine der Voraus­set­zungen für die Er-teilung entfallen ist. Den an den Spiel­ge­mein­schaften betei­ligten Mitglieds­ver­einen verbleiben sämtliche Rechte und Pflichten gegen- über dem

 

§2 a

  1. Bei Disqua­li­fi­kation können der betroffene Spieler und der betroffene Verein innerhalb von 3 Werktagen schriftlich (per Mail) beim Staffel­leiter Stellung zu diesem Vorfall nehmen. Der Bericht des Schieds­richters ist dem betrof­fenen Verein zur Kenntnis zu Mit Versendung des Berichts an den Verein beginnt die Frist zur Stellung­nahme. Trifft die Stellung­nahme nicht recht­zeitig ein, entscheidet der Staffel­leiter nach Akten- lage.
  2. Die Spiel­sperre eines Spielers betrifft seinen Einsatz in jeder Mannschaft, für die er spielen kann. Ein gesperr- ter Spieler kann für die Zeit der Sperre keinerlei Tätigkeit als Schieds­richter, Trainer öder Betreuer einer Mann- schaft ausüben. Entspre­chendes gilt für eine Spiel­sperre für Trainer mit oder ohne Lizenz sowie für Schieds- richter.

 

  1. Bei schwer­wie­genden oder wieder­holten Verstößen gegen die Sport­dis­ziplin durch Tätlich­keiten oder Belei- digungen von Spielern und Trainern eines Vereins kann der HBV – Sport­aus­schuss als Maßregel einzelne Spieler oder die Mannschaft zum Besuch eines Seminars des Verbandes über„Konfliktberatung“ verpflichten und dafür eine Frist setzen. Unter Mannschaft sind die Spieler und Trainer zu verstehen, die bei den Spielen auf dem Spiel­bogen standen, in denen es zu den Verstößen Die Kosten trägt der Verein. Kommt der Ver- ein der Verpflichtung nicht frist­gemäß nach, kann der HBV-Sport­aus­schuss gegen den Verein eine Geldstrafe gemäß HBV - Strafen­ka­talog verhängen.

 

§3

  1. Einzel­heiten des Spiel­be­triebes regelt die
  2. Die Ausschreibung mit den Anhängen A Strafen­ka­talog, B Rahmen­ter­minplan und C Spiel­plan­schema wird vom HBV-Sport­aus­schuß erstellt. Der Strafen­ka­talog wird dem Verbandstag zur Genehmigung
  3. Die Ausschreibung ist bis spätestens 30.04. für das am 01.06. folgende Spieljahr, der Rahmen­ter­minplan bis spätestens 31.12. für das folgende Spieljahr im amtlichen Mittei­lungs­blatt des HBV zu veröffentlichen.
  4. Spiel­leitung für die überbe­zirk­lichen Ligen ist der Vizeprä­sident Ressort III; für die bezirk­lichen Ligen der jeweilige Bezirks­vor­sit­zende. Die Spiel­leitung ist berechtigt, Aufgaben zu delegieren. Delegierte Spiel­leiter sind an die Weisungen der Spielleitung

§4

  1. Die Klassen­ein­teilung lautet: 
    1. je eine Oberliga der Damen mit zehn und ab der Saison 2016 / 2017 auch eine Oberliga der Herren mit zehn Mannschaften (Saison 2015 / 2016 noch mit zwölf Mannschaften);
    2. je eine Landesliga Nord und Süd mit zehn Mannschaften bei den Herren und bei den Damen;
    3. Bezirks­ligen und
  2. In den Oberligen und den Landes­ligen kann nur jeweils eine Mannschaft eines Vereins spielen. Aus sport- lichen Gründen kann das Präsidium auf Antrag Ausnahmen für die Landes­ligen zulassen. In diesen Ligen können nur solche Mannschaften teilnehmen, deren Verein für jede in diesen Klassen spielende Senioren- mannschaft eine Jugend­mann­schaft zur Jugend­runde gemeldet hat. Wird die Jugend­mann­schaft vor Ende des jewei­ligen Jugend­wett­be­werbes zurück­ge­zogen oder ausge­schlossen, verliert die höchst­klassige Senio­ren­mann­schaft des Vereins im Spiel­be­trieb des HBV (bei gleicher Spiel­klasse die Herren­mann­schaft) mit sofor­tiger Wirkung das Teilnah­me­recht § 16 Ziffer 2 DBB-SO. Die Teilnahme von außer Konkurrenz spielenden Mannschaften ist zulässig.
  3. Über die Einführung, Änderung und Auflösung der Spiel­klassen innerhalb der Bezirke entscheidet der jeweilige

 

§5

  1. Aus jeder Liga steigen die Mannschaften ab, die in der Abschluss­ta­belle die Plätze neun und zehn einneh- men. Aus der Oberliga Herren steigen in der Saison 2015 / 2016 die Mannschaften ab, die in der Abschlussta- belle die Plätze neun, zehn, elf und zwölf
  2. Die Meister der Oberligen steigen in die Regio­nalliga Südwest Gruppe Nord nach den Bestim­mungen der ArGe Regio­nalliga Südwest Gruppe Nord auf, sofern dem nicht § 9 Abs. 1 DBB-SO entge­gen­steht. In diesem Fall geht die Berech­tigung auf den Nächst­pla­zierten über. Die Landes­li­ga­meister sind unter Berück­sich­tigung des § 4 Abs. 2 HBV-SO zur Oberliga aufstiegs­be­rechtigt. Aus den Bezirken Kassel und Gießen steigt jeweils der Bezirks­meister in die Landesliga Nord auf; der jeweilige Bezirks­meister des Bezirks Frankfurt und Darm- stadt steigt in die Landesliga Süd auf, soweit dem § 4 Abs. 2 HBV-SO nicht
  3. Die Zahl der Aufsteiger erhöht sich entspre­chend, wenn nach der Einglie­derung der Absteiger aus der höheren Spiel­klasse und der Aufsteiger aus der nächst­nie­deren Spiel­klasse weniger als zehn Mannschaften bzw. in der Oberliga Herren weniger als zwölf Mannschaften
  4. Die Zahl der Absteiger erhöht sich entspre­chend, wenn nach der Einglie­derung der Absteiger aus der höheren Spiel­klasse und der Aufsteiger aus der nächst­nie­deren Spiel­klasse mehr als zehn Mannschaften bzw. in der Oberliga Herren mehr als zwölf Mannschaften
  1. Der gleich­zeitige Auf- und Abstieg von zwei Mannschaften eines Vereins ist möglich. Solange die Ligen- zugehö­rigkeit der höher­klas­sigen Mannschaft nicht endgültig feststeht, nimmt die unter­klassige Mannschaft an etwaigen Aufstiegs-spielen
  2. In jeder Liga müssen die ersten vier Plätze ausgespielt
  3. Den Auf- und Abstieg zwischen Bezirks- und Kreis­ligen regelt der jeweilige

 

§6

  1. Tritt eine Mannschaft in der Hinrunde zu einem Auswärts­spiel nicht an und ist Spiel­verlust die Folge, so wird neben einer möglichen Ordnungs­strafe nach § 38 Abs. 4 DBB-SO das Rückrun­den­spiel beim Gegner angesetzt.
  2. Tritt eine Mannschaft in der Rückrunde zu einem Auswärts­spiel nicht an und ist Spiel­verlust die Folge, so hat sie neben der möglichen Ordnungs­strafe nach § 38 Abs. 4 DBB-SO dem Gegner die aus dem Hinspiel erwach­senen Kosten zu
  3. Die Kosten werden auf Antrag von dem Staffel­leiter Der Antrag ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung über die Spiel­wertung einzureichen.
  4. Die Schieds­rich­ter­kosten des Hinspiels trägt in jedem Fall der Verein, dessen Mannschaft den Spiel­ausfall verursacht
  5. Verur­sacht eine Mannschaft in einem Wettbewerb drei Mal durch Nicht­an­treten einen Spiel­ausfall, so verliert sie ihr Teilnah­me­recht § 16 Ziffer 2 DBB-SO.

 

§7

Die HBV-SO tritt mit Beginn des Spiel­jahres 1991/92 in Kraft.

 

§8

Die HBV-SO kann durch einfache Mehrheit vom Verbandstag geändert werden.

 

Stand: Mai 2019

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