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Änderung: Außer­schu­lische Nutzung der Kreis­sport­hallen Marburg-Biedenkopf

I. Der gesetz­liche Rahmen für die Nutzung von Sport­an­lagen wird derzeit u.a. vorge­geben durch die Verordnung des Landes Hessen zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebs von Einrich­tungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebs­be­schrän­kungs­ver­ordnung, in der jeweils geltenden Fassung). Nach dieser Verordnung ist der Sport­be­trieb in folgendem Umfang gestattet:

1. Trainings­be­trieb, sofern diesem ein Hygie­ne­konzept zugrunde liegt,

2. Trainings­be­trieb, wenn

b) nur die persön­liche Sport­be­kleidung und -ausrüstung verwendet wird

c) Hygiene und Desin­fek­ti­ons­maß­nahmen durch­ge­führt werden,

d) darauf geachtet wird, dass es keine Durch­mi­schung der Gruppen gibt, kontaktarm trainiert und wann immer möglich der Mindest­ab­stand einge­halten wird,

d) der Zutritt zur Sport­stätte unter Vermeidung von Warte­schlangen erfolgt und

e) Risiko­gruppen im Sinne der Empfehlung des Robert Koch-Insti­tutes keiner beson­deren Gefährdung ausge­setzt werden.

3. Alle sonstigen „Vereins- und Neben­räume“ bleiben gesperrt.

Die Vereine sind verpflichtet, diese Anfor­de­rungen - ggf. auch künftig geänderte gesetz­liche Anforderungen - im Rahmen der Nutzung der Sport­an­lagen einzuhalten.

II. Darüber hinaus gelten während der Corona-Pandemie folgende besondere Nutzungs­be­din­gungen für die Sport­an­lagen des Landkreises Marburg-Biedenkopf.

Vorbe­merkung: Die Nutzung der kreis­ei­genen Sport­an­lagen hängt von der Selbst­ver­pflichtung der Vereine zur Einhaltung der nachfol­genden Punkte ab. Ganz entscheidend ist dabei, dass die erfor­der­lichen Abstands- und Hygieneempfehlungen des Robert-Koch-Instituts und weitere, das Infek­ti­ons­risiko mindernde Maßnahmen im Betrieb eingehalten werden. Hier sind die Vereine eigen­ver­ant­wortlich in der Pflicht!

1. Die Nutzung ist bei Mehrfach­be­legung auf je Spielfeld begrenzt; Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebens­jahrs werden nicht mitge­rechnet. Pro Kinder-Mannschaft dürfen bis zu zwei Personen (Betreuer bzw. Trainer) anwesend sein

2. Zuschauer sind nicht zugelassen!

3. Bei Mehrfeld­sport­hallen dürfen mehrere Spiel­felder nur dann genutzt werden, wenn der bauliche Trennvorhang geschlossen ist.

4. Soweit von den jewei­ligen Fachver­bänden Richt­linien erstellt wurden, sind diese verbindlich zu beachten, siehe https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/

5. Personen mit COVID-19-Symptomen dürfen die Sport­hallen weiterhin nicht betreten.

6. Für den Wechsel der Trainings­gruppen ist genügend Zeit einzu­planen, sodass Gruppen am Ein- bzw. Ausgang nicht aufeinandertreffen.

7. Sportler*innen nutzen soweit wie möglich ihre eigenen Materialien. Auf den Einsatz von Materialien zur Nutzung durch mehrere Personen sollte möglichst verzichtet werden.

8. In den Umklei­de­räumen besteht Masken­pflicht. Die Dusch- und Wasch­räume dürfen jeweils nur kurzfristig genutzt werden. Die zugelassene Perso­nenzahl beschränkt sich jeweils auf die Hälfte der vorhan­denen Duschplätze. Der Mindest­ab­stand ist durch die Nutzung nur jedes zweiten Dusch­platzes einzu­halten. Auch hier ist auf eine bestmög­liche Lüftung zu achten. Gegebe­nen­falls müssen nach der Nutzung die Türen geöffnet bleiben.

9. Die Vereine sind verpflichtet, Name, Anschrift und Telefon­nummer aller von Trainings- und Übungs­be­trieb anwesenden Personen (Sport­trei­bende, Betreuer*innen und Trainer*innen) zu erfassen. Diese Daten dienen der Corona-Kontakt­nach­ver­folgung durch die nach dem Infek­ti­ons­schutz­gesetz zustän­digen Behörden. Diese Listen sind zum Ende der Nutzung mit Unter­schrift der Nutzungs­ver­ant­wort­lichen in der Box der Sport­halle einzu­werfen. Werden die Angaben verweigert, ist die betref­fende Person unver­züglich von der Anlage zu verweisen.

10. Im Verdachtsfall bzw. einer Anste­ckung innerhalb der Sport­gruppe ist der Betrieb unver­züglich einzu­stellen. Eine Wieder­auf­nahme erfolgt nur in Absprache mit dem Gesund­heitsamt des Landkreises.

Wir fordern alle Nutzungs­er­laub­nis­in­haber auf, sich selbständig laufend zu infor­mieren, z.B. über den Link https://www.hessen.de/fuer-buerger/aktuelle-informationen-zu-corona-hessen Gerne können auch gezielt Fragen über den nachste­henden Weg gestellt werden; vorrangig bitte per Email, damit die Frage­stellung konkret ist und wir uns auch evtl. ergänzend sachkundig machen können, um eine Antwort auf demselben Weg zu geben.

Für Rückfragen stehen folgende Mailadressen und Telefon­nummern zur Verfügung. Fachbe­reich Schule und Gebäu­de­ma­nagement, Fachdienst Infra­struk­tu­relles Gebäu­de­ma­nagement, E-Mail: fbsgm@marburg-biedenkopf.de - Sachbe­ar­beitung: Antonia Nau, Tel.: 06421 405-1468 - Fachdienst­leitung: Gerd Nienhaus, Tel. 06421 405-1331

Stand: 02.06.2021

 

 

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