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DBB-Rechts­ordnung

I. Allge­meines

§ 1
Für die Recht­spre­chung innerhalb des DBB ist ausschließlich die Rechts­ordnung maßgebend. Sie regelt alle Rechts­streitigkeiten, die im DBB, in seinen Mitglieds­ver­bänden und in deren Regio­nal­zu­sam­men­schlüssen auftreten. Ihr unter­liegen insbe­sondere alle Verstöße gegen die Satzung, Ordnungen und Ausschrei­bungen sowie die Offizi­ellen Spiel­regeln. Die Rechts­ordnung ist ferner anwendbar bei verbands- oder bundes­schä­di­gendem Verhalten.

§ 2
Die Anrufung der ordent­lichen Gerichte ist ausge­schlossen, bevor der Rechtsweg der RO ausge­schöpft ist.

II. Zustän­dig­keiten

§ 3
1.    Zuständig für Entschei­dungen, die sich aus dem Spiel­be­trieb ergeben, oder für einzelne Anord­nungen, die mit dem Spiel­be­trieb in Zusam­menhang stehen, sind:
    1.    als Vorin­stanz:
        die Spiel­leitung oder die für den jewei­ligen Aufga­ben­be­reich zustän­digen Gremien oder Einzel­per­sonen,
    2.    als erste Rechts­in­stanz:
        a.    für LV-Gliede­rungen deren Rechts­aus­schuss,
        b.    für den übrigen LV-Bereich dessen Rechts­aus­schuss,
        c.    für den Bereich der Regio­nal­zu­sam­men­schlüsse deren Rechts­aus­schuss,
        d.    auf Bundes­ebene der Rechts­aus­schuss (RA),
        e.    für Strei­tig­keiten, die sich über die Grenzen eines LV hinaus erstrecken und nicht unter c) fallen,
der vom RA auf Antrag beauf­tragte LV-RA eines nicht betei­ligten LV,
        f.    auf Antrag eines LV oder eines Regio­nal­zu­sam­men­schlusses, falls deren RA wegen Befan­genheit
oder aus sonstigen Gründen nicht entschei­dungs­fähig ist, ein vom RA beauf­tragter LV-RA eines nicht betei­ligten LV.
    Sofern der RA zu a) fehlt, tritt an seiner Stelle der RA zu b);
    3.    als zweite Rechts­in­stanz:
        a.    für Entschei­dungen zu 2. a) der LV-RA,
        b.    für Entschei­dungen zu 2. b) und c) sowie e) und f) der RA.
2.    Bei Pflicht­spielen, bei denen zur Fortsetzung des Wettbe­werbs eine abschlie­ßende Entscheidung umgehend notwendig ist, kann durch den Veran­stalter eine Spieljury mit endgül­tiger Entschei­dungs­be­fugnis einge­setzt werden.

§ 4
1.    Die Verein­barkeit von Bestim­mungen mit höher­ran­gigen Vorschriften kann in einem geson­derten Verfahren überprüft werden.
Zuständig in diesem Normen­kon­troll­ver­fahren sind:

    1.    bei Normen eines LV oder seiner Gliede­rungen:
        a.    in erster Instanz der LV-RA,
        b.    in zweiter Instanz der DBB-RA;

    2.    bei Normen eines Regio­nal­zu­sam­men­schlusses:
        a.    in erster Instanz dessen Rechts­aus­schuss,
        b.    in zweiter Instanz der DBB-RA;

    3.    bei Bundes­normen:
        der DBB-RA.
Ein Normen­kon­troll­ver­fahren ist unzulässig, wenn seit Erlass der Norm drei Monate vergangen sind.2.    Organ­strei­tig­keiten werden auf Landes­ebene vom LV-RA, auf Bundes­ebene vom DBB-RA jeweils endgültig entschieden.
3.    Bei verbands­schä­di­gendem Verhalten entscheidet auf Landes­ebene der zuständige LV-RA und auf höherer Ebene der DBB-RA jeweils endgültig.

III. Verfah­rens­be­tei­ligte

§ 5
Betei­ligte am Verfahren einer Instanz sind:
1.    Wer einen verfah­rensein­lei­tenden Antrag stellt oder ein Rechts­mittel einlegt,
2.    die für die Normsetzung, Entscheidung oder Einzel­an­ordnung verant­wort­liche Verei­nigung,
3.    Dritte, wenn deren berech­tigtes Interesse durch die Entscheidung unmit­telbar berührt wird.

§ 6
1.    Soweit die Vorin­stanz nicht von sich aus tätig wird, können verfah­rensein­lei­tende Anträge nur von den unmit­telbar Betrof­fenen gestellt werden. Rechts­mittel können von allen Betei­ligten, falls sie beschwert sind, eingelegt werden.
2.    Das DBB-Präsidium, die Regio­nal­zu­sam­men­schlüsse, der LV und deren Gliede­rungen können bei der ­zustän­digen Instanz ein Verfahren einleiten sowie Rechts­mittel einlegen, wenn ein berech­tigtes Interesse nachge­wiesen wird.

IV. Besetzung der Instanzen, Verfahren

§ 7
Jede Rechts­in­stanz setzt sich zusammen aus dem Vorsit­zenden und mindestens vier Beisitzern, die vom zustän­digen Gremium gewählt werden. In jedem Verfahren wird in der Besetzung von drei Mitgliedern verhandelt.
Bei Rücknahem des Antrages oder Erledigung der Haupt­sache entscheidet der Vorsit­zende oder ein von ihm beauf­tragter Beisitzer über die Kosten des Verfahrens. Gleiches gilt, wenn der Antrag unzulässig ist, weil die ­Verfah­rens­gebühr nicht einge­zahlt wurde.

§ 8
Entschei­dungen der Vorin­stanz und der Rechts­in­stanzen erfolgen nach Lage der Akten ohne mündliche Verhandlung, es sei denn, die Vorin­stanz oder der Vorsit­zende der Rechts­in­stanz ordnen sie an. In Verfahren vor einer Rechts­in­stanz kann eine mündliche Verhandlung durch einen Betei­ligten beantragt werden. Die mündliche Verhandlung ist von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig. Die Höhe bestimmt der Vorsit­zende.
§ 9
1.    Alle instanz­ab­schlie­ßenden Entschei­dungen sind - sofern sie eine Sperre oder Spiel­verlust zum Gegen­stand haben - innerhalb einer Frist von einem Monat zu treffen. Alle anderen instanz­ab­schlie­ßenden Entschei­dungen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten zu treffen. Die Entschei­dungen sind den Betei­ligten mit den Gründen schriftlich bekannt zu machen. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, hat auf Antrag eines Betei­ligten binnen zwei Wochen eine mündliche Verhandlung statt­zu­finden, falls nicht bis dahin die instanz­ab­schlie­ßende Entscheidung ergeht. Die Kosten dieser mündlichen Verhandlung gehen zu Lasten des Trägers der Instanz.

2.    Ist eine Sperre nach § 53 Abs. 1 DBB-SO von mehr als 2 Pflicht­spielen Gegen­stand des Verfahrens, und entscheidet die angerufene Instanz nach einem Antrag auf mündliche Verhandlung nicht innerhalb der in Abs. 1 genannten Fristen, so ist der gesperrte Spieler mit Ablauf dieser Fristen automa­tisch wieder spiel­be­rechtigt. In Ausnah­me­fällen ist eine einmalige Verlän­gerung der Fristen um 2 Wochen durch unanfecht­baren Beschluss, der zu begründen ist, zulässig.
3.    Jede Entscheidung soll eine Rechts­mit­tel­be­lehrung enthalten. Fehlt diese, so ist ein Rechts­mittel nur innerhalb von drei Monaten nach Zugang zulässig. Gibt es kein Rechts­mittel, so ist darauf hinzu­weisen.
4.    Beschwe­rende rechts­mit­tel­fähige Entschei­dungen sind per Einschreiben zuzustellen. Als Zustel­lungs­datum gilt im Zweifel der dritte Tag nach Aufgabe zur Post.
5.    Entschei­dungen, die ausschließlich Geldbußen bis zu 104 Euro betreffen, können mit einfacher Post versandt werden. Sie gelten dann mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn, dass das Schrift­stück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Instanz den Zugang des Schrift­stücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzu­weisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
6.    Entschei­dungen und Mittei­lungen können auch per E-Mail zugestellt werden, sofern der Adressat den Zugang innerhalb gesetzter Frist bestätigt.
7.    Der Verein gilt als Zustel­lungs- und Empfangs­be­voll­mäch­tigter seiner Teilnehmer am Spiel­be­trieb in Sinne der Spielordnung.

§ 10
1.    In allen Verfahren ist den Betei­ligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hierbei sind Erklä­rungs­fristen zu setzen. In Verfahren bei der Vorin­stanz ist die Anhörung der Betei­ligten entbehrlich, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Anhörung wesent­liche neue Erkennt­nisse hervor­bringen wird und es sich um eine Spiel­ver­lust­wertung wegen Einsatz eines nicht teilnahme-, einsatz- oder spiel­be­rech­tigten Spielers handelt. Wird lediglich eine Geldbuße von bis zu 104 Euro verhängt, so ist die Anhörung in Verfahren bei der Vorin­stanz ebenfalls entbehrlich.
2.    In Rechts­in­stanzen erfolgen die Ermitt­lungen durch den Vorsit­zenden oder durch einen von ihm beauf­tragten Beisitzer.
3.    Jede Instanz kann im Rahmen der Ermitt­lungen auch Nicht­be­tei­ligte zu Erklä­rungen mit Frist­setzung auf­fordern und bei Nicht­be­folgen Ordnungs­strafen verhängen. Die Verhängung von Ordnungs­strafen muss ­vorher angedroht werden.

§ 11
Ladungen zu mündlichen Verhand­lungen haben unter Wahrung einer Frist von drei Tagen zu erfolgen. Der Vorsit­zende kann die Ladungs­frist abkürzen.

§ 12
1.    Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
2.    Die mündliche Verhandlung ist verbands­öf­fentlich. Die Öffent­lichkeit kann ausge­schlossen werden.
3.    Die Betei­ligten haben das Recht, der Zeugen­ver­nehmung beizu­wohnen, Zeugen dürfen erst nach ihrer ­Vernehmung an der Verhandlung teilnehmen. Sie sind zunächst einzeln zu hören.
4.    Zeugen sind nach den Bestim­mungen der Finanz­ordnung des DBB oder der zustän­digen Gliederung zu ­entschä­digen.
5.    Zeugen, die der Ladung nicht Folge leisten, können mit einer Ordnungs­strafe belegt und zu den durch ihre Säumnis verur­sachten Kosten verur­teilt werden. Sie sind bei der Ladung hierauf hinzuweisen.

§ 13
Die anwesenden Betei­ligten haben das Recht, nach der Zeugen­ver­nehmung abschlie­ßende Erklä­rungen abzugeben.

§ 14
Nach geheimer Beratung wird die Entscheidung mit einer kurzen Begründung verkündet. Sie ist mit schrift­licher Begründung binnen zwei Wochen den Betei­ligten zuzustellen.

§ 15
Ist ein Betei­ligter in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungs­ge­mäßer Ladung nicht erschienen, so kann in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden.
§ 16
1.     Ein Mitglied einer Rechts­in­stanz darf nicht mitwirken, wenn:
    1.    es selbst oder sein Verein Betei­ligter des Verfahrens ist,
    2.    es bei der angefoch­tenen Entscheidung bereits in einer unteren Instanz mitge­wirkt hat,
    3.    es sich selbst für befangen erklärt.
2.    Wird Befan­genheit eines Mitglieds geltend gemacht, so entscheiden die übrigen Mitglieder der Rechts­instanz über seine Mitwirkung. Die Befan­genheit ist gleich­zeitig mit der Begründung des Verfah­rens­an­trages oder Rechts­mittels geltend zu machen. Erfährt der Verfah­rens­be­tei­ligte erst später von Befangenheits­gründen, muss die Geltend­ma­chung unver­züglich erfolgen. Befan­gen­heits­ge­suche sind gesondert zu begründen.
3.    Eine Befan­genheit der Vorin­stanz kann nicht geltend gemacht werden. Die Vorin­stanz kann sich selbst für befangen erklären und das Verfahren an eine gleich­rangige Vorin­stanz oder bei deren Fehlen zur Zustän­dig­keits­be­stimmung an die überge­ordnete Rechts­in­stanz abgeben. Hiergegen ist kein Rechts­mittel zulässig.

V. Protest, Rechtsmittel

§ 17
1.    Protest ist die Einleitung eines Verfahrens bei der Vorin­stanz nach den beson­deren Vorschriften §§ 49–52 SO.
2.    Berufung ist die Anrufung der ersten Rechts­in­stanz gegen die Entscheidung der Vorin­stanz.
3.    Revision ist die Anrufung der zweiten Rechts­in­stanz gegen die Entscheidung der ersten Rechts­in­stanz.
4.    Beschwerde ist ein Rechts­behelf eigener Art mit dem in anderen Ordnungen beschrie­benen geson­derten Instan­zenzug.
5.    Die Landes­ver­bände und Regio­nal­zu­sam­men­schlüsse können für ihren Bereich durch Ordnungs- oder ­Satzungs­be­schluss bestimmen, dass vor Einlegung eines Rechts­mittels gegen eine Entscheidung einer ­Vorin­stanz ein Vorver­fahren bei der die Entscheidung ausspre­chenden Stelle durch­ge­führt werden kann. 

§ 18
1.    Protest und Rechts­mittel haben binnen einer Woche der zustän­digen Instanz vorzu­liegen. Sie müssen einen Antrag erkennen lassen und sind durch den Vorsit­zenden oder ein Bevoll­mäch­tigten der jeweils betref­fenden Verei­nigung oder, falls sich das Verfahren gegen eine einzelne Person richtet, durch diese zu unter­zeichnen. Bevoll­mäch­ti­gungen sind auf Verlangen nachzu­weisen. Zusätzlich zur Rechts­mit­tel­gebühr ist in Verfahren nach § 17 Abs. 1- 3 RO, die vor dem DBB-Rechts­aus­schuss geführt werden, die Einzahlung eines Kosten­vor­schusses in Höhe von € 200,00 innerhalb der Frist nachzu­weisen.
2.    Protest und Rechts­mittel müssen begründet sein. Beweis­mittel sind anzugeben, Urkunden sowie die angefochtene Entscheidung sind vorzu­legen. Die Frist zur Begründung beträgt bei Protest und Rechts­mittel jeweils eine Woche. Protest und Rechts­mittel können frist­wahrend per Telefax oder als einge­scannte Anlage des Originals per E-Mail eingelegt werden. Origi­nal­schriftsatz sowie die Anlagen müssen unver­züglich nachge­reicht werden. Sie sollten binnen drei Tagen nach Eingang des Telefax­schreibens oder der E-Mail vorliegen.
3.    Ein Antrag wegen Untätigkeit der zuständi gen Stelle ist erst zulässig, nachdem zuvor bei der zustän­digen Stelle ein Tätig­werden beantragt wurde und diese nicht innerhalb von drei Wochen eine Entscheidung getroffen hat. 

4.    Bei Versäumnis einer Frist ist der Protest oder das Rechts­mittel ohne Sachprüfung als unzulässig zu ver­werfen. Dies gilt auch bei der Verletzung der Formvor­schriften, sofern trotz einer Auffor­derung die Mängel nicht innerhalb einer gesetzten Nachfrist behoben sind. Ist die angerufene Instanz unzuständig, ist das ­Verfahren an die zuständige Instanz zu verweisen.
5.    Gegen Geld- und Ordnungs­strafen oder andere Belas­tungen bis zu 260 Euro ist eine Revision nicht zulässig.
6.    Ein auf die Entscheidung über Kosten und Gebühren (§§ 27 und 28) beschränktes Rechts­mittel ist unzulässig.

§ 19
1.    Protest und Rechts­mittel haben keine aufschie­bende Wirkung. Die Vorin­stanz oder der Vorsit­zende der ­angeru­fenen Rechts­in­stanz können auf begrün­deten Antrag eine aufschie­bende Wirkung anordnen oder eine andere einst­weilige Maßnahme treffen, jedoch nicht bei einem Verstoß gegen die Sport­dis­ziplin gemäß §§ 53 ff. SO.
2.    Diese Entschei­dungen sind nicht anfechtbar. Die Kosten gelten als Teil der Hauptsache.

§ 20
1.    Revision kann nur auf Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen des DBB, der Regio­nal­zu­sam­men­schlüsse, der LV oder ihrer Gliede­rungen gestützt werden.

§ 21
1.    Wieder­auf­nahme des Verfahrens kann beantragt werden, wenn neue Beweis­mittel vorgelegt oder neue Tatsachen vorge­tragen werden, die im abgeschlos­senen Verfahren ohne Verschulden des Antrag­stellers nicht bekannt gewesen sind bzw. vorge­legen haben und die bei Kenntnis zu einer anderen Entscheidung geführt hätten.
2.    Der Antrag ist bei der zuletzt tätig gewesenen Instanz zu stellen.
3.    Form und Fristen entsprechen den Vorschriften des § 18. Ein Wieder­auf­nah­me­antrag ist unzulässig, wenn seit Zugang der Entscheidung drei Monate vergangen sind.

VI. Verjährung

§ 22
1.    Ein Verhalten (Tun oder Unter­lassen) kann nach seiner Vollendung nicht mehr verfolgt werden, wenn seitdem drei Monate vergangen sind. Das gilt nicht bei verbands- und bundes­schä­di­gendem Verhalten. War ­zwischen­zeitlich ein Verfahren einge­leitet, beginnt die Verjäh­rungs­frist erneut mit dem Tage der zuletzt getrof­fenen Maßnahme der Instanz.
Für Entschei­dungen, die als Folge rechts­kräf­tiger Entschei­dungen ordent­licher Gerichte ( Zivil- oder Straf­gericht) getroffen werden, gilt die Verjährung von fünf Jahren seit Rechts­kraft dieser Entscheidung.
2.    Soweit allge­meine sport­liche Belange nicht entge­gen­stehen, soll die Instanz auf eine gütliche Beilegung der Strei­tig­keiten hinwirken.
3.    Entschei­dungen über Geldbußen können bei erkenn­barer Unrich­tigkeit zurück­ge­nommen werden.

VII. Strafen

§ 23
1.    Als Strafen können ausge­sprochen werden:
    1.    Verwarnung,
    2.    Geld- oder Ordnungs­strafen bis zu 26.000 Euro,
    3.    Zeitliche Sperre oder Amtsun­wür­digkeit und Suspen­dierung,
    4.    Dauernde Sperre oder Amtsun­wür­digkeit und Lizenz­entzug,
    5.    Veran­stal­tungs­sperre,
    6.    Ausschluss.
2.    Bei Verstößen von Teilnehmern eines Spiels gegen Satzung oder Ordnungen können Geld- oder Ordnungs­strafen, zeitliche Sperren, Amtsun­wür­digkeit oder Lizenz­entzug ausge­sprochen werden.
3.    Der DBB, die Landes­ver­bände und die Regio­nal­zu­sam­men­schlüsse sind darüber hinaus verpflichtet, für ihren Bereich einen Strafen­ka­talog aufzu­stellen.
4.    Bei Bestrafung von Einzel­per­sonen mit Geld- oder Ordnungs­strafen haftet der jeweilige Verein als Gesamt­schuldner. Der mithaf­tende Verein ist am Verfahren zu betei­ligen. Die erken­nende Instanz kann in den Fällen des Abs. 1, Ziffer 3.–6., eine kosten­pflichtige Veröf­fent­li­chung der rechts­kräf­tigen Entscheidung anordnen.
5.    Den Strafen­ka­talog für die Wettbe­werbe des DBB legt das DBB-Präsidium dem Bundestag zur Beschluss­fassung vor. Die Strafen für Verstöße gegen § 7 der Satzung bestimmt der Bundestag. 

§ 24
Der DBB und die Landes­ver­bände können Strafen anderer Sport­ver­bände übernehmen. Die Entscheidung hierüber trifft der jeweilige Vorstand.

§ 25
Verpflich­tungen aus Entschei­dungen sind sofort zu erfüllen, es sei denn, es sind Fristen gesetzt. Bei Nicht­er­füllung können nach Mahnung Sperren ausge­sprochen werden.

§ 26
1.    Rechts­kräftige Strafen des § 23 können auf Antrag im Gnadenweg erlassen oder herab­ge­setzt werden. Für die Gnaden­ent­scheidung sind ausschließlich zuständig:
    1.    der Präsident/Erste Vorsit­zende des LV bei Entscheidung der Rechts­in­stanzen seines LV,
    2.    der Vorsit­zende eines Regio­nal­zu­sam­men­schlusses bei Entschei­dungen der Rechts­in­stanzen
seines Regio­nal­be­reiches,
    3.    der Präsident des DBB in allen übrigen Fällen.
2.    Vor einer Gnaden­ent­scheidung ist die in der Sache zuletzt tätig gewesene Instanz zu hören.

VIII. Kosten

§ 27
1.    Jede instanz­ab­schlie­ßende Entscheidung hat zugleich über die Kostenlast zu befinden. Der Unter­legene trägt die Kosten des Verfahrens. Bei teilweisem Obsiegen können die Kosten aufge­teilt werden; das gilt auch, falls auf einer Seite mehrere beteiligt sind. Obsiegt der Rechts­mit­tel­führer auf Grund neuen Vorbringens,
das er in der unteren Instanz schon hätte vorbringen können, so können ihm die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
2.    Ist die Haupt­sache des Verfahrens erledigt, so ergeht die Kosten­ent­scheidung nach billigem Ermessen.
Wer einen Protest oder ein Rechts­mittel zurück­nimmt, trägt die in der Instanz entstan­denen Kosten.
3.    Lässt sich ein Verfah­rens­be­tei­ligter von einem Bevoll­mäch­tigten vertreten, so besteht kein Anspruch,
die dadurch entste­henden Gebühren oder Aufwands­ent­schä­di­gungen auf andere Verfah­rens­be­tei­ligte abzuwälzen.

§ 28
1.    Bei Einleitung eines Verfahrens werden folgende Gebühren erhoben:
    1.    Protest­ver­fahren    52,00 € + MwSt.
    2.    Verfahren vor der ersten Rechts­in­stanz    104,00 € + MwSt.
    3.    Verfahren vor der zweiten Rechts­in­stanz    208,00 € + MwSt.
    4.    Für die Bundesliga gelten folgende Gebühren:
        Für die Einleitung jeweils eines Verfahrens bei
    der Spiel­leitung oder beim Spiel­ge­richt
        2. Bundesliga    260,00 € + MwSt.
        1. Bundesliga    520,00 € + MwSt.
2.    Bei Antrag auf Wieder­auf­nahme des Verfahrens wird die Gebühr der Instanz erhoben, bei der der Antrag gestellt wird.
3.    Für Verfall oder Rückzahlung gilt § 27, Abs. 1, entspre­chend.
4.    Rechts­mittel des DBB, der Regio­nal­zu­sam­men­schlüsse, der Landes­ver­bände und ihrer Gliede­rungen sind gebüh­renfrei.
5.    Die halbe Gebühr für die Einleitung eines Verfahrens wird erhoben, wenn
    a.    die Anmeldung eines Protestes proto­kol­liert und kein Protest­ver­fahren einge­leitet wird,
    b.    ein Protest oder Rechts­mittel wegen Form- oder Frist­ver­letzung als unzulässig verworfen wird,
    c.    ein Protest oder ein Rechts­mittel bis zur instanz­ab­schlie­ßenden Entscheidung zurück­ge­nommen wird.

§ 29
1.    Die Vorin­stanz bzw. der Vorsit­zende der Rechts­in­stanz haben dem Kosten­schuldner eine Kosten­rechnung zuzusenden. § 25 gilt entspre­chend.
2.    Der Kosten­schuldner kann Überprüfung der Rechnung beim Aussteller verlangen.

Anlage: Strafen­ka­talog für DBB-Wettbe­werbe gemäß jährlicher Ausschreibung und für Freundschaftsspiele.

Stand: Juni 2017

Beschlossen vom BUNDESTAG 1978 (Deidesheim).
Änderungen wurden 1980 (Wuppertal), 1982 (Erlangen), 1984 (Berlin), 1988 (Damp 2000), 1991 (Burghausen), 1992 (Dortmund), 1993 (Stolberg-Harz), 1994 (Herdecke), 1995 (Osnabrück), 1996 (Berlin) und 1997 (Bremen) und 1999 (Bad Kreuznach), 2000 (Trier), 2001 (Rotenburg/ Fulda), 2002 (Trave­münde), 2003 (Berlin), 2005 (Binz), 2006 (Rust) , 2007 (Würzburg), 2009 am Schwie­lowsee, 2011 (Hamburg) und 2016 (Friedewald) 2017 (Lübeck) beschlossen.

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