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DBB-Jugend­spiel­ordnung

§ 1    Allge­meines
1.    Die JSO regelt den Jugend­spiel­be­trieb. Sie ist für alle Teilnehmer verbindlich. Sie wird durch die jeweilige Ausschreibung ergänzt.
2.    Die DBB-SO ist im Jugend­spiel­be­trieb sinngemäß anzuwenden, sofern die JSO keine eigene Regelung trifft.
3.    Soweit in der JSO bzw. DBB-SO zugelassen, können die Veran­stalter für ihre Wettbe­werbe abwei­chende oder ergän­zende Regelungen treffen.
4.    Im Bereich des Mini-Basket­balls (U12 und jünger) gelten ferner die vom DBB-Jugend­aus­schuss beschlos­senen Mini-Spiel­regeln.
5.    Der DBB, die Landes­ver­bände und ihre regio­nalen Zusam­men­schlüsse können für ihren Jugend­spiel­be­trieb ergän­zende Regelungen treffen, die für bestimmte Altersklassen/Wettbewerbe verpflichtend vorschreiben, nach bestimmten Grund­sätzen der Vertei­digung und des Angriffs zu spielen, und die für die Einhaltung ­dieser Regelungen notwen­digen Maßnahmen anordnen.

6.    Ein Veran­stalter kann seinen nach dem 01.07. begin­nenden Wettbe­werben Quali­fi­ka­ti­ons­spiele im Zeitraum ab dem 01.05. vorschalten. In Quali­fi­ka­ti­ons­runden gelten sinngemäß dieselben Bestim­mungen wie im Wettbewerb. Der Veran­stalter kann festlegen, dass an Quali­fi­ka­ti­ons­runden Spieler teilnehmen können, deren Vereins­wechsel technisch erst am 01.07. umgesetzt wird.

§ 2    Alters­klas­sen­ein­teilung
1.    Im Jugend­be­reich gelten folgende Alters­klas­sen­ein­tei­lungen:
    •    U20-Jugend­liche nicht älter als 19 Jahre
    •    U19-Jugend­liche nicht älter als 18 Jahre
    •    U18-Jugend­liche nicht älter als 17 Jahre
    •    U17-Jugend­liche nicht älter als 16 Jahre
    •    U16-Jugend­liche nicht älter als 15 Jahre
    •    U15-Jugend­liche nicht älter als 14 Jahre
    •    U14-Jugend­liche nicht älter als 13 Jahre
    •    U13-Jugend­liche nicht älter als 12 Jahre
    •    U12-Jugend­liche nicht älter als 11 Jahre
    •    U11-Jugend­liche nicht älter als 10 Jahre
    •    U10-Jugend­liche nicht älter als 9 Jahre
    •    U9-Jugend­liche nicht älter als 8 Jahre
    •    U8-Jugend­liche nicht älter als 7 Jahre
2.    Stichtag ist jeweils der 31.12. des laufenden Spieljahres.

§ 3    Sonder­teil­nah­me­be­rech­tigung von Jugend­lichen
1.    Die Sonder­teil­nah­me­be­rech­tigung ist als indivi­duelle Förder­maß­nahme für Jugend­liche anzusehen.
2.    Jugend­liche können nur eine Sonder­teil­nah­me­be­rech­tigung (Jugend oder Senioren) für eine Mannschaft eines anderen Vereins erhalten.
3.    Die Sonder­teil­nah­me­be­rech­tigung ist über den Landes­verband des Zweit­vereins beim DBB bis zum 30.11. des Spiel­jahres zu beantragen. Der Antrag ist gebüh­ren­pflichtig. Der Antrag ist von den betei­ligten Vereinen und Landes­ver­bänden zu unter­zeichnen. Die Landes­ver­bände können hierfür eine Gebühr festlegen. Die Sonder­teil­nah­me­be­rech­tigung endet mit Ablauf des Spiel­jahres.
4.    Der Einsatz im Zweit­verein muss in einer anderen Alters- oder Spiel­klasse als im Stamm­verein erfolgen,
als im Stamm­verein wäre. Aushilfs­ein­sätze sind nicht möglich.
Die Landes­ver­bände weiter­ge­hende Einschrän­kungen festlegen können.
5.    Eine Sonder­teil­nah­me­be­rech­tigung kann während des Wettbe­werbs nicht geändert werden, erlischt beim Wechsel des Stamm­vereins und kann nicht wieder neu beantragt werden. Aushilfs­ein­sätze sind nicht ­möglich.
6.    Für alle Wettbe­werbe ist die Anzahl der Sonder­teil­nah­me­be­rech­ti­gungen auf drei je Spiel begrenzt.

§ 4    Einsatz- und Spiel­be­rech­tigung von Jugend­lichen
1.    Jugend­liche der Alters­klassen U15 bis U20 sind jeweils in ihrer und allen älteren Alters­klassen sowie im ­Rahmen der DBB-Senio­ren­spiel­ordnung im Senio­ren­spiel­be­trieb spiel­be­rechtigt. Die Spiel­be­rech­tigung
von U15/U16-Jugend­lichen für den Senio­ren­spiel­be­trieb ist beim jewei­ligen Landes­verband durch den ­Verein zu beantragen und wird durch eine Geneh­migung nachge­wiesen.
2.    Jugend­liche der Alters­klasse U14 sind bis einschließlich der Alters­klasse U19 spiel­be­rechtigt. Die Spiel­berechtigung für die Alters­klassen U18 bzw. U19 ist beim jewei­ligen Landes­verband durch den Verein zu beantragen und wird durch eine Geneh­migung erlangt.
3.    Jugend­liche der Alters­klasse U13 sind bis einschließlich der Alters­klasse U18 spiel­be­rechtigt. Die Spiel­berechtigung für die Alters­klassen U17 bzw. U18 ist beim jewei­ligen Landes­verband durch den Verein zu beantragen und wird durch eine Geneh­migung erlangt.
4.    Jugend­liche der Alters­klasse U12 sind bis einschließlich der Alters­klasse U17 spiel­be­rechtigt. Die Spiel­berechtigung für die Alters­klassen U16 bzw. U17 ist beim jewei­ligen Landes­verband durch den Verein zu beantragen und wird durch eine Geneh­migung erlangt.
5.    Jugend­liche der Alters­klasse U11 sind bis einschließlich der Alters­klasse U16 spiel­be­rechtigt. Die Spiel­berechtigung für die Alters­klassen U15 bzw. U16 ist beim jewei­ligen Landes­verband durch den Verein zu beantragen und wird durch eine Geneh­migung erlangt.
6.    Jugend­liche der Alters­klasse U10 sind bis einschließlich der Alters­klasse U13 spiel­be­rechtigt.
7.    Jugend­liche der Alters­klasse U9 sowie jüngerer Alters­klassen sind bis einschließlich der Alters­klasse U12 spiel­be­rechtigt.
8.    Mit dem Antrag auf Ausweitung der Spiel­be­rech­tigung gem. Absatz 1 bis 7 sind folgende Unter­lagen ­vorzu­legen:
    •    Sport­ärzt­liches Attest – nicht älter als einen Monat – mit einer Unbedenk­lich­keits-beschei­nigung ­hinsichtlich des Spielens in den beantragten Spiel- und Alters­klassen,
    •    Einver­ständ­nis­er­klärung des/der Erzie­hungs­be­rech­tigten.
    Für die Bearbeitung des Antrags ist eine Gebühr je Teilneh­mer­ausweis an den Landes­verband zu zahlen.
Die Höhe dieses Betrags wird vom Landes­verband festgelegt.
9.    Die Spiel­be­rech­tigung gilt bis zum Ende des jewei­ligen Spiel­jahres. Ihre Änderung ist innerhalb des Spiel­jahrs nicht zulässig.
10.    Die Landes­ver­bände können für Ihren Bereich die Zahl der Aushilfs­ein­sätze abwei­chend von
§ 26DBB-Spielordung regeln.
11.     Ein Jugend­licher kann einschließlich des Einsatzes im Senio­ren­be­reich, der Sonder­teil­nah­me­be­rech­tigung und der Aushilfs­ein­sätze höchstens vier Einsatz­be­rech­ti­gungen gleich­zeitig erlangen.
12.    Die Landes­ver­bands-Jugend­warte können für den Spiel­be­trieb auf Landes­ver­bands­ebene die Einsatz­mög­lich­keiten für Jugend­liche einschränken.

§ 5    Sonder­re­ge­lungen
1.    Die LV-Jugend­warte können für Kader­spieler Sonder­re­ge­lungen für die Wettbe­werbe auf LV-Ebene treffen.
2.    Auf Vorschlag des Vizeprä­si­denten für Jugendfragen/Schulsport kann der Jugend­aus­schuss in begrün­deten Fällen abwei­chend von den Fristen der DBB-SO eine Teilnah­me­be­rech­tigung für einen Jugend­lichen erteilen.
3.    Der Vizeprä­sident für Jugendfragen/Schulsport kann für DBB-Kader­ath­leten (ab D/C-Kader) Sonder­re­ge­lungen für alle Wettbe­werbe treffen, insb. Einsatz-möglich­keiten einschränken.

§ 6    Spielzeit/Spielerzahl
1.    Der Veran­stalter ist berechtigt, von den FIBA-Regeln abwei­chende Spiel­zeiten und Spieler­zahlen in den jewei­ligen Ausschrei­bungen festzu­legen.
2.    An einem Tag sollen Jugend­liche nicht mehr als zwei Spiele mit voller Spielzeit bestreiten.
3.    Bei Turnieren mit verkürzter Spielzeit soll die Gesamt­spielzeit je Tag die Spiel­dauer von zwei normalen ­Spielen nicht überschreiten.

§ 7    Deutsche Meister­schaften
1.    Alljährlich werden vom Jugend­aus­schuss Deutsche Meister­schaften in den Alters­klassen
weiblich:     männlich:
–U17     –U19
–U15     –U16
        –U14
durch­ge­führt.
2.    Nähere Regelungen trifft die vom DBB-Jugend­aus­schuss zu beschlie­ßende Ausschreibung, die jeweils in den Amtlichen Mittei­lungen des DBB bis zum 30.04. eines jeden Jahres veröf­fent­licht wird.
3.    In den Alters­klassen U19 männlich (NBBL) und U16 männlich (JBBL) sowie U17 weiblich (WNBL) können die Meister­schaften in Form eines bundes­weiten Ligen­spiel­be­triebs mit mehreren Spiel­gruppen durch­ge­führt werden. Hierzu ergehen geson­derte Ausschrei­bungen, in der auch abwei­chende Regelungen zur DBB-SO und dieser Spiel­ordnung getroffen werden können.

§ 8    Jugend­pokal-Wettbe­werbe
Der Jugend­aus­schuss des DBB kann Pokal­wett­be­werbe in den verschie­denen Alters­klassen veran­stalten. ­Näheres wird durch den Jugend­aus­schuss in Form einer Ausschreibung geregelt.

§ 9    Auswahl­mann­schaften
1.    Der DBB, die Landes­ver­bände und deren Gliede­rungen sind berechtigt, Mannschaften für Auswahl­spiele zu bilden.
2.    Die Landes­ver­bände und die Vereine sind verpflichtet, Spieler auf Anfor­derung freizu­stellen. Die Anfor­derung von Spielern ist dem betrof­fenen Landes­verband und Verein mitzu­teilen.
3.    Angefor­derte Spieler können während der Zeit der geplanten und durch­ge­führten Maßnahmen für Veran­stal­tungen ihrer Vereine gesperrt werden.
4.    Über Strafen und Sperren gegen Spieler und Vereine entscheidet der Vizeprä­sident für Jugend­fragen und Schul­sport für den Bereich des DBB und in den Bereichen der LV die dort dafür zustän­digen Gremien als ­Vorin­stanz im Sinne der Rechts­ordnung.
5.    Wird ein Spieler/Trainer zu Maßnahmen des DBB/der Landes­ver­bände abgestellt, so besteht bis 12 Tage vor dem Spiel­termin ein Anspruch auf Spiel­ver­legung. Die Landes­ver­bände können diese Regelungen für ihren Bereich weiter einschränken.

§ 10    Wettbe­werbe auf Bundes­ebene
1.    Alljährlich wird vom Jugend­aus­schuss das Bundes­ju­gend­lager/-treffen für die Jugend­aus­wahl­mann­schaften der Landes­ver­bände (männlich und weiblich) ausge­schrieben.
2.    Für alle Landes­ver­bände besteht Teilnah­me­ver­pflichtung. Nähere Regelungen trifft die vom DBB-Jugend­­aus­schuss zu beschlie­ßende Ausschreibung, die jeweils in den amtlichen Mittei­lungen des DBB veröf­fent­licht wird.
3.    Der Austra­gungsort wird vom Jugend­aus­schuss festgelegt. Der Jugend­aus­schuss und das Jugend­se­kre­tariat sind für die Durch­führung verantwortlich.

§ 11    Ausländer in Auswahl­mann­schaften
Jeder Landes­verband kann je Mannschaft nicht mehr als drei auslän­dische Spieler einsetzen.

§ 12    Strafen
Bei Verstößen gegen die Jugend­ordnung, die Jugend­spiel­ordnung, die U12-/U11-Regeln, die Ausschreibung(en) oder die Sport­dis­ziplin ist nach DBB-Rechts­ordnung und dem jewei­ligen Strafen­ka­talog zu verfahren.
§ 13    Änderung und Gültigkeit
Die Jugend­spiel­ordnung kann durch Beschluss des Jugend­tages oder des Jugend­haupt­aus­schusses mit ­einfacher Mehrheit geändert werden.
 
Einsatz­mög­lich­keiten von Jugend­lichen nach der SO und JSO
Alters­klasse     Einsatz Jugend­be­reich     Einsatz Erwach­se­nen­be­reich
U20     U20     Stamm­mann­schaft Senioren;
Aushilfs­ein­sätze unbegrenzt möglich
U19    U19, U20    Stamm­mann­schaft Senioren;
Aushilfs­ein­sätze unbegrenzt möglich
U18     U18, U19, U20     Stamm­mann­schaft Senioren;
Aushilfs­ein­sätze unbegrenzt möglich
U17    U17, U18, U19, U20    Stamm­mann­schaft Senioren;
Aushilfs­ein­sätze unbegrenzt möglich
U16     U16, U17, U18, U19, U20    Stamm­mann­schaft Senioren;
Aushilfs­ein­sätze unbegrenzt möglich;
Geneh­migung nach § 4, JSO für den
Senio­ren­be­reich erfor­derlich
U15    U15, U16, U17, U18, U19, U20    Stamm­mann­schaft Senioren;
Aushilfs­ein­sätze unbegrenzt möglich;
Geneh­migung nach § 4, JSO für den
Senio­ren­be­reich erfor­derlich
U14     U14, U15, U16, U17
(Geneh­migung nach § 4 JSO für
U18 / U19 erfor­derlich)    Keine Einsatz­be­rech­tigung
U13    U13, U14, U15, U16
(Geneh­migung nach § 4 JSO für
U17 / U18 erfor­derlich)    
U12     U12, U13, U14, U15
(Geneh­migung nach § 4 JSO für
U16 / U17 erfor­derlich)    
U11    U11, U12, U13, U14
(Geneh­migung nach § 4 JSO für
U15 / U16 erfor­derlich)    
U10     U10, U11, U12, U13
(keine weiteren Einsatz­mög­lich­keiten)    
U9    U9, U10, U11, U12
(keine weiteren Einsatz­mög­lich­keiten)    
U8     U8, U9, U10, U11, U12
(keine weiteren Einsatz­mög­lich­keiten)    
Kader­spieler     Sonder­re­ge­lungen für Wettbe­werbe im Landesverband 

Hinweis:
Ein Jugend­licher kann einschließlich des Einsatzes im Senio­ren­be­reich, der Sonder­teil­nah­me­be­rech­tigung und der Aushilfs­ein­sätze höchstens vier Einsatz­be­rech­ti­gungen gleich­zeitig erlangen.

Beschlossen vom Jugend­haupt­aus­schuss am 6.7.2002
Änderungen wurden vom Jugend­haupt­aus­schuss 2003, Jugendtag 2004
(Göttingen), a.o. Jugendtag 2006 (Rotenburg), a.o. Jugendtag 2007, Jugendtag 2008 2009, 2010, 2012 und 2013 (Hagen) und 2014 (Heidelberg) beschlossen.

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