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DBB-Jugend­ordnung

Präambel
Der Deutsche Basketball Bund e. V. gibt sich in dem Bewusstsein, dass das Basket­ball­spiel junge Menschen besonders anspricht, und in der Überzeugung, dass das Basket­ball­spiel ein geeig­netes Mittel zur Erziehung des jungen Menschen, zur Entfaltung seiner Persön­lichkeit und zur Mitver­ant­wortung darstellt, sowie in der Absicht, in Ergänzung zu Elternhaus, Schule und Beruf sport­liche und außer­sport­liche Jugend­arbeit zu leisten, die nachfol­gende Jugendordnung.

§ 1    Deutsche Basketball-Jugend
1.    Die Deutsche Basketball-Jugend (DBJ) führt und verwaltet sich selbst­ständig unter Beachtung der Satzung und der Ordnungen des Deutschen Basketball Bundes e. V. (DBB).
2.    Die DBJ entscheidet über die Verwendung der ihr zuflie­ßenden Mittel in eigener Zustän­digkeit. Die Mittel müssen im Haushalt des DBB nachge­wiesen werden.
3.    Die DBJ ist Mitglied der Deutschen Sport­jugend (dsj).
4.    Die DBJ bekennt sich ausdrücklich zu den Prinzipien des Gender Mainstrea­mings und setzt sich für die Gleich­stellung von Mädchen und Jungen ein.

§ 2    Mitglieder
Mitglieder der DBJ sind alle Jugend­lichen bis zur Vollendung des 27. Lebens­jahres, die Mitglied in einem Verein eines dem DBB angehö­renden Landes­ver­bands sind, sowie alle Erwach­senen, die eine Aufgabe im Rahmen dieser Jugend­ordnung übernommen haben.

§ 3    Organe
Die Organe der DBJ sind:
    der DBB-Jugendtag,
    der DBB-Jugendausschuss.

§ 4    DBB-Jugendtag
Mitglie­der­ver­sammlung
1.    Der Jugendtag ist die Delegier­ten­ver­sammlung der DBJ.
2.    Der Jugendtag tritt jährlich zusammen. Er ist vom Jugend­aus­schuss in der Form einer Veröf­fent­li­chung in
den Amtlichen Mittei­lungen des DBB einzu­be­rufen. Diese Einbe­rufung hat mindestens zwei Monate vor Beginn des Jugendtags unter Angabe der Tages­ordnung zu erfolgen.
3.    Der Jugendtag hat insbe­sondere folgende Aufgaben:
    •    Entge­gen­nahme der Tätig­keits­be­richte der Jugend­aus­schuss-Mitglieder,
    •    Geneh­migung der Jahres­rech­nungen,
    •    Entlastung des Jugend­aus­schusses,
    •    Wahlen,
    •    Geneh­migung des Jugend­haus­halts,
    •    Planung der Jugend­arbeit,
    •    Behandlung und Beschluss­fassung über Anträge.
Stimm­recht
1.    Auf dem Jugendtag können nur Delegierte der Landes­ver­bands-Jugend, die die Mitglieder vertreten, das Stimm­recht ausüben. Jeder LV hat zwei Grund­stimmen.
Bei mehr als 1000 Jugend-Teilneh­mer­aus­weisen erhält der jeweilige LV zusätzlich eine weitere Stimme
je angefan­gener 500 Jugend­teil­neh­mer­aus­weise. Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 2 der Satzung gilt ­entspre­chend.
2.    Jeder Delegierte kann 20 Stimmen vertreten. Stimmen­über­tragung ist nicht zulässig.
3.    Die Mitglieder des Jugend­aus­schusses haben je eine Stimme. Sie dürfen nicht Delegierte eines LV sein.

4.    Bei Abstim­mungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der gültig abgege­benen Stimmen.
Im übrigen gilt § 12 DBB-GVO.
5.    Die Jugend­tags­be­schlüsse werden proto­kol­liert. Die Nieder­schrift wird vom Versamm­lungs­leiter und vom Proto­koll­führer unter­schrieben. Der Jugendtag ist verbands­öf­fentlich. Die Öffent­lichkeit kann auf Antrag durch Beschluss ausge­schlossen werden.
6.    Anträge zum Jugendtag können sechs Wochen vor dem Termin nur von den LV-Jugend­aus­schüssen und dem DBB-Jugend­aus­schuss einge­bracht werden. Hinsichtlich Dring­lich­keits­an­trägen gelten für die Antragsform und -frist die in der GVO für den Bundestag enthal­tenen Vorschriften entsprechend.

§ 5    Außer­or­dent­licher Jugendtag
1.    Ein außer­or­dent­licher Jugendtag kann vom DBB-Jugend­aus­schuss einbe­rufen werden. Er muss einbe­rufen werden, wenn ein schrift­licher, begrün­deter Antrag von mindestens acht Mitglieds­ver­bänden vorliegt. Er hat innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags statt­zu­finden.
2.    Die Bestim­mungen über den Jugendtag finden auch für den außer­or­dent­lichen Jugendtag entspre­chende Anwendung. Hinsichtlich Antragsform und -frist gelten die in der GVO für den außer­or­dent­lichen Bundestag enthal­tenen Vorschriften entspre­chend. Der außer­or­dent­liche Jugendtag kann beschließen, dass in diesem Jahr kein weiterer ordent­licher Jugendtag mehr stattfindet.

§ 6    DBB-Jugend­aus­schuss
1.    An der Spitze der Basketball-Jugend des DBB steht der Jugend­aus­schuss (JA) unter Vorsitz des Vizeprä­si­denten für Jugend­fragen und Schul­sport. Der Jugend­aus­schuss hält bei seinen Planungen und Entschei­dungen Fühlung mit anderen Gremien des DBB und der Landes­ver­bände.
Dem Jugend­aus­schuss obliegt die Bearbeitung aller Jugend­fragen und das Festlegen der Arbeits­richt­linien für die Jugend­arbeit im DBB.
    Im Beson­deren sind dies:
    •    die Jugend­arbeit zu fördern und zu koordi­nieren sowie jugend­pfle­ge­rische Maßnahmen zu ergreifen
und zu unter­stützen,
    •    den Jugend­spiel­be­trieb auf der Ebene des DBB und im inter­na­tio­nalen Spiel­verkehr zu gestalten, zu ­lenken und zu fördern,
    •    zentrale Führungs­auf­gaben in Zusam­men­arbeit mit der dsj vorzu­be­reiten und durch­zu­führen,
    •    Lehrgänge, Wettbe­werbe und Camps im Jugend­be­reich auf Bundes­ebene zu veran­stalten.
2.    Der Jugend­aus­schuss besteht aus:
    a.    dem Vizeprä­si­denten für Jugend­fragen und Schul­sport,
    b.    dem Beisitzer für Sichtungs- und leistungs­sport­för­dernde Maßnahmen,
    c.    dem Beisitzer für den Spiel­be­trieb,
    d.    dem Mini-Referenten,
    e.    dem Schul­sport-Referenten,
    f.    dem Referenten für Mädchen­bas­ketball
    g.    einem weiteren Mitglied.
3.    Der Jugend­aus­schuss kann zusätz­liche Mitar­beiter für besondere Aufgaben berufen.
Mindestens zwei Mitglieder des Jugend­aus­schusses sollten weiblichen Geschlechts sein.
4.    Der Jugend­aus­schuss wählt mit einfacher Mehrheit aus seinen Reihen einen Stell­ver­treter des Vize­präsidenten für Jugend­fragen und Schul­sport.
5.    Die Mitglieder des Jugend­aus­schusses werden vom Jugendtag auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
6.    Wird ein Mitglied eines LV-Jugend­aus­schusses zum Vizeprä­si­denten für Jugend­fragen und Schul­sport gewählt, so hat es die Position im Landes­verband unver­züglich niederzulegen.

7.    Scheidet ein Jugend­aus­schuss-Mitglied vorzeitig aus, so bestimmt der Jugend­aus­schuss bis zur Neu-/
Nachwahl einen Vertreter.
Scheidet der Vizeprä­sident für Jugend­fragen und Schul­sport vorzeitig aus, gilt die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 5 der Satzung entspre­chend.
8.    Der Jugend­aus­schuss ist beschluss­fähig, wenn mindestens vier seiner stimm­be­rech­tigten Mitglieder ­anwesend sind. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vizeprä­si­denten für Jugend­fragen und Schulsport.

§ 7    Kommis­sionen und Arbeits­gruppen
Der Jugend­aus­schuss kann zur Bewäl­tigung seiner Aufgaben feste Kommis­sionen und zeitlich begrenzte Arbeits­gruppen einsetzen und sich hinsichtlich sport­fach­licher Fragen der Zuarbeit der Bundes­trainer bedienen.

§ 8    Schul­sport
Die Tagung der LV-Schul­sport­re­fe­renten hat die Aufgabe, den Schul-Basketball zu fördern. Zu diesem Zweck arbeiten sie mit der Schule und den Schul­or­ga­ni­sa­tionen zusammen und fördern die Koordi­nation zwischen Schul­be­hörden, Schule und Verein.

§ 9    Jugend-Spiel­ordnung (JSO)
Der Jugend­spiel­be­trieb wird durch die Jugend­spiel­ordnung (JSO) geregelt. Die JSO wird vom Jugendtag beschlossen. 

Schluss­be­stim­mungen

§ 10    Gültigkeit, Änderung
1.    Die Jugend­ordnung kann nur mit Zweidrit­tel­mehrheit der gültig abgege­benen und zugleich Mehrheit der möglichen Stimmen durch den Jugendtag geändert werden. Dring­lich­keits­an­träge auf Änderung der Jugend­ordnung sind unzulässig.
2.    Änderungen der Jugend­ordnung treten mit ihrer Annahme in Kraft, sofern nichts Abwei­chendes bestimmt wird.

Stand: März 2010

Beschlossen vom JUGENDTAG 2000 (Duisburg).
Änderungen wurden vom Jugendtag 2004 (Göttingen), 2007 und 2010 (Hagen) beschlossen.

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