I. Allgemeines
§ 1
1. Die Spielordnung (SO) regelt den Spielbetrieb der Senioren mit Ausnahme der Bundesliga. Sie ist für alle Teilnehmer verbindlich.
2. Es gelten die vom DBB herausgegebenen „Offiziellen Basketball-Regeln“. Der DBB kann Abweichungen zulassen.
3. Außerdem gelten die „FIBA-Bestimmungen für die Spielberechtigung von Basketball-spielern“ sowie
die „FIBA-Bestimmungen zur Regelung des Internationalen Transfers von Spielern“.
4. Verstöße werden nach den dazu vorgesehenen Strafbestimmungen geahndet.
§ 2
1. Veranstalter ist, wer einen Wettbewerb ausschreibt und durchführt. Veranstalter können der DBB, die Landesverbände sowie deren Gliederungen und Zusammenschlüsse sein.
2. Der Veranstalter kann nicht geregelte Sachverhalte der Spielordnung in einer eigenen Spielordnung
oder Ausschreibung ergänzen.
3. Veranstalter haben für jeden Wettbewerb eine Spielleitung einzusetzen.
4. Veranstalter können für die Teilnahme an Wettbewerben Beiträge erheben und die Teilnahme von Voraussetzungen abhängig machen.
§ 3
1. An ausgeschriebenen Wettbewerben können Vereine und Spielgemeinschaften teilnehmen.
2. Die Bildung einer Spielgemeinschaft ist nur nach Veröffentlichung der betreffenden bestandskräftigen Abschlusstabellen und bis zum 31.01. zulässig. Sie richtet sich nach den Vorschriften des zuständigen Landesverbandes, der die Vorschrift des Satzes 1 einschränken kann. Die Spielgemeinschaft wird wie ein Verein behandelt.
3. Veranstalter können Auswahlmannschaften als Teilnehmer an ihren Wettbewerben zulassen.
§ 4
Ausrichter ist, wer ein Pflichtspiel durchführt. Wenn nichts anderes festgelegt ist, ist der im Spielplan zuerst genannte Verein Ausrichter.
§ 5
1. Teilnehmer eines Spieles sind alle Personen, die mit der unmittelbaren Durchführung eines Basketballspieles befasst sind. Das sind insbesondere: Spieler, Trainer, Trainer-Assistent, Mannschaftsbegleiter, Schiedsrichter,
Schiedsrichterbetreuer, Kommissar, Kampfrichter, Hallensprecher und Scouter.
2. Ein Spieler, der in einem Wettbewerb eingesetzt wird, muss teilnahmeberechtigt, einsatzberechtigt und spielberechtigt sein.
3. Jeder auf dem Spielbericht eingetragene Spieler gilt als eingesetzt.
II. Spielorganisation
§ 6
1. Pflichtspiele sind alle Spiele eines ausgeschriebenen Wettbewerbs.
2. Pflichtspiele sind in Hallen auszutragen. Der Veranstalter regelt die Zulassung. Umfang und Art der technischen Ausrüstung bestimmt der Veranstalter.
3. Die Zulassung von Spielbällen und technischer Ausrüstung regelt der DBB.
§ 7
1. Pflichtspiele sind grundsätzlich in Spielklassen auszutragen. Jede Spielklasse kann in Spielgruppen mit festzulegender Wertigkeit unterteilt werden.
2. Die höchste Spielklasse unterhalb der Bundesliga ist die Regionalliga. Weitere Spielklassen kann der Veranstalter einrichten.
§ 8
1. Die Landesverbände bilden vier Regionalliga-Bereiche:
a. Regionalliga Nord
Berliner Basketball Verband e.V.
Brandenburgischer Basketball-Verband e.V.
Bremer Basketball Verband e.V.
Hamburger Basketball Verband e.V.
Basketball-Verband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Niedersächsischer Basketball Verband e.V.
Basketball-Verband Sachsen-Anhalt e.V.
Basketball-Verband Schleswig-Holstein e.V.
b. Regionalliga West
Westdeutscher Basketball-Verband e.V.
c. Regionalliga Südwest
Basketball-Verband Baden-Württemberg e.V.
Hessischer Basketball-Verband e.V.
Basketball-Verband Rheinland-Pfalz e.V.
Basketball-Verband Saar e.V.
d. Regionalliga Südost
Bayerischer Basketball-Verband e.V.
Basketball-Verband Sachsen e.V.
Thüringer Basketball-Verband e.V.
2. Veranstalter der Regionalligen sind die beteiligten Landesverbände oder deren Zusammenschlüsse.
3. Die Sportkommission regelt die Rahmenausschreibung und Standards für die Regionalligen.
§ 9
1. In jeder Spielklasse kann ein Verein nur mit einer Mannschaft teilnehmen. Der Veranstalter kann abweichende Regelungen treffen.
2. Die Anzahl der Auf- und Absteiger ist von dem Veranstalter bzw. den Veranstaltern der einzelnen Spielklassen oder -gruppen festzulegen.
3. Das Überspringen einer Spielklasse oder -gruppe ist unzulässig.
4. Ein Verein, der bisher noch nicht an einem ausgeschriebenen Wettbewerb teilgenommen hat, kann nur für die Dauer eines Wettbewerbs in der untersten Spielklasse außer Konkurrenz teilnehmen.
§ 10
Nimmt ein Verein mit mehreren Mannschaften an Wettbewerben teil, so muss er die Mannschaften fortlaufend mit Ordnungszahlen versehen. Die Mannschaft in der höchsten Spielklasse erhält dabei die niedrigste Ordnungszahl.
§ 11
1. Wettbewerbe beginnen am 1.8. und enden am 31.7.
2. Wettbewerbe werden gemäß Ausschreibung durchgeführt. Diese muss spätestens am 30.4. veröffentlicht sein.
3. Die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten oder die Anpassung an veränderte Umstände ist zulässig. Sie ist unverzüglich vorzunehmen und bekannt zu geben.
4. Regelungen über Auf- und Abstieg dürfen nur bis zwei Wochen vor Beginn des Spielbetriebs geändert werden.
§ 12
1. Der Spielbetrieb einer Spielklasse oder Spielgruppe beginnt mit deren erstem Spiel.
2. Spätestens vier Wochen vor Beginn des Spielbetriebs ist der verbindliche Spielplan zu veröffentlichen.
In besonderen Fällen kann die Frist verkürzt werden.
§ 13
1. Die Vereine sind verpflichtet, dem Veranstalter die in der Ausschreibung geforderten Angaben zu machen.
2. Der Veranstalter hat eine Liste mit den geforderten Angaben zusammen mit dem Spielplan zu veröffentlichen.
§ 14
1. Nach Abschluss des Spielbetriebs ist unverzüglich die offizielle Abschlusstabelle zu veröffentlichen.
2. Gegen diese Abschlusstabelle ist binnen einer Woche nach Veröffentlichung der Rechtsbehelf der Beschwerde beim Rechtsausschuss des Veranstalters gegeben. Dieser entscheidet endgültig.
§ 15
1. Mit Bestandskraft der Abschlusstabelle steht die Platzierung der Mannschaften fest. Jede Mannschaft erlangt damit die Anwartschaft auf das in der Ausschreibung festgelegte Teilnahmerecht der folgenden Wettbewerbe.
2. Mit Ablauf des 31.5. wird aus einer bestehenden Anwartschaft das entsprechende Teilnahmerecht.
Landesverbände können für ihren Spielbetrieb oder Teile ihres Spielbetriebs einen früheren Termin festlegen
3. Bei Verzicht oder Verlust der Anwartschaft sind die Abschlusstabellen anzupassen. Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig.
§ 16
1. Ein Verein kann für eine Mannschaft auf die Anwartschaft oder das Teilnahmerecht verzichten. Der Verzicht ist dem Veranstalter schriftlich zu erklären. Die Mannschaft ist damit Letztplatzierter des Wettbewerbes.
2. Verliert eine Mannschaft die Anwartschaft oder das Teilnahmerecht, so ist sie Letztplatzierter des Wettbewerbes.
3. Verzichtet ein Verein für eine Mannschaft auf den Aufstieg oder kann sie ihn nicht wahrnehmen, so behält sie die Anwartschaft auf das bisherige Teilnahmerecht.
§ 17
1. Ein Verein kann seine Teilnahmerechte an einen anderen Verein seines Landesverbands übertragen.
2. Die Teilnahmerechte können auch getrennt nach weiblichem oder männlichem Bereich übertragen werden.
3. Eine Übertragung von einzelnen Teilnahmerechten ist nicht zulässig.
4. Die Landesverbände können zusätzliche Regelungen treffen.
5. Eine Übertragung ist nur nach Veröffentlichung der betreffenden bestandskräftigen Abschlusstabellen und bis zum 31.1. zulässig.
§ 18
Bei nicht rechtzeitiger Beendigung des Spielbetriebs ist der Veranstalter berechtigt, seine Teilnehmer für weiterführende Wettbewerbe zu benennen. Die Entscheidung ist endgültig.
III. Teilnahmeberechtigung
§ 19
Die Teilnahmeberechtigung ist die Berechtigung eines Spielers, für einen bestimmten Verein am Spielbetrieb teilzunehmen. Diese Teilnahmeberechtigung steht einer Teilnahmeberechtigung/Spielerlizenz für einen Bundesligisten gleich. Ein Spieler kann nur eine Teilnahmeberechtigung erhalten.
§ 20
1. Der DBB erteilt die Teilnahmeberechtigung auf Antrag des Vereins. Sie wird durch den Teilnehmerausweis nachgewiesen und ist beitragspflichtig.
2. Der Antrag ist nur dann gestellt, wenn das entsprechende Formular vollständig ausgefüllt ist und alle zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen und Nachweise dem DBB vorliegen.
3. Die Teilnahmeberechtigung beginnt mit Eingang des gestellten Antrages beim DBB.
4. Bei Veränderung der persönlichen Daten ist ein Antrag auf Erneuerung des Teilnehmerausweises zu stellen.
5. Der DBB kann einen Antrag ablehnen oder eine Teilnahmeberechtigung widerrufen bzw. zurücknehmen.
Die Entscheidung kann durch eine vom Präsidium beauftragte Person erfolgen. Binnen einer Woche nach Zugang der Entscheidung ist der Rechtsbehelf der Beschwerde beim DBB-Rechtsausschuss gegeben. Dieser entscheidet endgültig.
§ 21
1. Die Teilnahmeberechtigung erlischt, wenn
a. die Mitgliedschaft eines Vereins in einem Landesverband endet;
b. der DBB auf Antrag die Freigabe für einen anderen Basketball-Spielbetrieb erteilt
c. der Verein die Teilnahmeberechtigung an den DBB zurückgibt
d. der Verein dem Spieler die Freigabe erteilt,
e. wenn der Verein schriftlich den Verlust des Teilnehmerausweises erklärt und keine Erneuerung beantragt wird.
§ 22
Ein Antrag auf Änderung der Teilnahmeberechtigung ist notwendig bei
1. Übertragung von Teilnahmerechten an einen anderen Verein;
2. Bildung einer Spielgemeinschaft
3. Änderung des Vereinsnamens.
§ 23
1. Bei einem Vereinswechsel wird einem Spieler,dessen Teilnahmeberechtigung erloschen ist, eine Teilnahmeberechtigung für einen anderen Verein erteilt.
2. Besitzt der Spieler noch eine Teilnahmeberechtigung, ist die Freigabe des bisherigen Vereins erforderlich.
3. Erfolgt die Freigabe nicht innerhalb von drei Wochen, gilt sie als erteilt.
§ 24
1. Vereinswechsel von Spielern, die im laufenden Wettbewerb eine Teilnahmeberechtigung besaßen, sind nur vom 1.8. bis 31.1. zulässig. Dies gilt auch für den Wechsel aus einem anderen Basketball-Spielbetrieb zu einem Verein innerhalb des DBB.
2. Ein Spieler kann eine Teilnahmeberechtigung für einen Verein nur erhalten, wenn er
a. durch Bestätigung seines Landesverbandes nachweist, dass er während des Wettbewerbes noch nicht für eine Mannschaft dieses Vereins zum Einsatz gekommen ist oder
b. eine Sonderteilnahmeberechtigung für diese Verein besitzt.
3. Bei Übertragung von Teilnahmerechten an einen anderen Verein und bei Bildung einer Spielgemeinschaft ist eine Freigabe nicht erforderlich.
IV. Einsatzberechtigung
§ 25
1. Die Einsatzberechtigung ist die Berechtigung eines Spielers, während eines Wettbewerbs in einer bestimmten Mannschaft (Stammmannschaft) eingesetzt zu werden. Sie wird vom Verein festgelegt.
2. Die Einsatzberechtigung wird vom Verein im Spielbetriebsportal des DBB durch Eintragung in die Spielerliste der entsprechenden Mannschaft festgelegt.
3. Veranstalter von Pokal- oder anderen Sonderwettbewerben können die Einsatzberechtigung für diese Wettbewerbe regeln.
§ 26
1. Neben der Einsatzberechtigung in der Stammmannschaft ist ein Aushilfseinsatz in der Mannschaft mit
der nächst niedrigeren Ordnungszahl zulässig.
2. Dies gilt nicht, wenn beide Mannschaften in der selben Spielklasse oder in gleichwertigen Spielgruppen teilnehmen.
3. Der Aushilfseinsatz ist bis zu fünfmal zulässig.
§ 27
1. Eine Änderung der Einsatzberechtigung kann bis zum 31.1. beim zuständigen Landesverband beantragt werden.
2. Der Landesverband entscheidet über den Antrag binnen einer Woche. Die Entscheidung ist endgültig.
§ 28
Ein Antrag auf Änderung der Einsatzberechtigung ist möglich für
a. einen Spieler, der noch nicht zum Einsatz gekommen ist;
b. einen bereits zum Einsatz gekommenen Spieler
– für eine Mannschaft mit niedrigerer Ordnungszahl;
– für eine Mannschaft mit höherer Ordnungszahl;
c. für einen bereits zum Einsatz gekommene Spieler einer Mannschaft, für die auf das Teilnahmerecht verzichtet wurde.
§ 29
1. Ist ein Spieler noch nicht zum Einsatz gekommen, so kann die Einsatzberechtigung für jede andere Mannschaft erlangt werden.
2. Ist ein Spieler bereits zum Einsatz gekommen, so ist die Änderung der Einsatzberechtigung für eine Mannschaft mit einer niedrigeren Ordnungszahl nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Ein Aushilfseinsatz ist danach nicht mehr zulässig.
3 Ist ein Spieler bereits zum Einsatz gekommen und wird die Änderung der Einsatzberechtigung für die Mannschaft mit einer höheren Ordnungszahl beantragt, so ist der Spieler nur noch für diese Mannschaft einsatzberechtigt. Er unterliegt einer Sperre von zwei Pflichtspielen seiner neuen Mannschaft. Ein Aushilfseinsatz ist nicht mehr zulässig.
4. Die Einsatzberechtigungen eines Spielers, für dessen Stammmannschaft auf das Teilnahmerecht verzichtet wurde, können für jede andere Mannschaft des Vereins beantragt werden. Ein Aushilfseinsatz ist nicht mehr zulässig.
§ 30
1. Ein Jugendlicher kann unter Beachtung der Jugendspielordnung (JSO) die Einsatzberechtigung für eine Seniorenmannschaft, für die er eine Teilnahmeberechtigung besitzt, erhalten.
2. Aushilfseinsätze für Jugendliche ohne Sonderteilnahmeberechtigung (STB) sind in der Mannschaft mit der nächst niedrigeren Ordnungszahl nicht begrenzt.
3. Ein Jugendlicher mit einer gemäß JSO erteilten Sonderteilnahmeberechtigung kann zudem auch eine Einsatzberechtigung für eine Seniorenmannschaft eines weiteren Vereins erhalten. Eine Änderung dieser Einsatzberechtigung ist nicht möglich.
4. Ein Jugendlicher mit einer gemäß JSO erteilten Sonderteilnahmeberechtigung ist in keiner Mannschaft zu einem Aushilfseinsatz berechtigt.
5. Ein Spieler mit einer Einsatzberechtigung für eine Bundesligamannschaft (Senioren) kann nur eine weitere Einsatzberechtigung erhalten oder besitzen. Besitzt ein Spieler eine Einsatzberechtigung für eine weitere Bundesligamannschaft (Senioren), kann er keine Einsatzberechtigung außerhalb der Bundesligen (Senioren) erhalten oder besitzen. Der DBB hat dem Verein den Verlust einer Einsatzberechtigung mitzuteilen.
V. Spielberechtigung
§ 31
Die Spielberechtigung ist die Berechtigung eines Spielers, in einem bestimmten Spiel zum Einsatz zu kommen. Sie ist durch seine persönlichen Voraussetzungen bestimmt.
§ 31 a
1. In den Wettbewerben der Regionalligen ist in jedem Spiel pro Mannschaft ein Nicht-EU-Bürger spielberechtigt. Dieser hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 4 Absatz 1 AufenthG vorzulegen, der nicht gemäß § 6 Absatz 1 AufenthG erteilt wurde oder er hat eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs.1 AsylG vorzulegen.
2. Absatz 1 findet keine Anwendung auf einen Spieler, der vor Vollendung seines 17. Lebensjahres eine Teilnahmeberechtigung besaß.
3. Absatz 1 findet keine Anwendung auf einen Spieler, dem Gleichbehandlung mit EU-Bürgern (Personenfreizügigkeit) gewährt wird.
4. Absatz 1 findet keine Anwendung auf einen Berufsbasketballer, dem aufgrund eines staatlichen Abkommens eine Gleichbehandlung mit EU-Bürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gewährt wird. Dieser hat
einen Aufenthaltstitel als Berufsbasketballer des Vereins, für den er eine Teilnahmeberechtigung besitzt, vorzulegen.
§ 31 b
1. In einem Spiel der 1. Regionalliga der Herren sind pro Mannschaft mindestens drei Local Player auf dem Spielbericht einzutragen.
2. In einem Spiel der 1. Regionalliga der Herren müssen pro Mannschaft mindestens zwei Local Player zu jeder Zeit Spieler gemäß Art. d. Regeln 4.2.2 sein. Stehen keine entsprechenden Spieler mehr zur Verfügung, ist das Spiel mit vier oder weniger Spielern fortzusetzen. Gegen den Trainer der Mannschaft ist ein technisches Foul (B-Foul) zu verhängen, wenn gegen die Regelung bei laufender Spieluhr verstoßen wird.
3. Ein Spieler ist Local Player, wenn er a) dem U23-Jahrgang oder einem jüngeren Jahrgang angehört und wenn er b) während seiner Zugehörigkeit zu den U14- bis U19-Jahrgängen (jeweils einschließlich) mindestens drei Jahre eine Teilnahme-berechtigung in Deutschland besaß.
§ 31c (gültig ab Wettbewerb 2018/2019)
1. Nimmt ein Verein am Wettbewerb der 1. Regionalliga der Herren teil, so hat er den Nachweis zu führen, dass er am 28.02. mit mindestens je einer männlichen Jugendmannschaft der Altersklassen U18, U16, U14 sowie U12 oder jünger am Jugendspielbetrieb teilgenommen hat. Ferner hat er den Nachweis zu führen, dass er am 28.2. Schul-Arbeitsgemeinschaften (SAG) an mindestens zwei verschiedenen Grundschulen betreut hat.
2. Der Nachweis teilnehmender Jugendmannschaften kann grundsätzlich nur durch eigene männliche oder gemischte Mannschaften erbracht werden, die an ihrem Wettbewerb ab dem ersten Spieltag teilgenommen haben. Der Nachweis einer betreuten SAG gilt nur als erbracht, wenn die SAG spätestens ab der ersten Woche nach Ende der Herbstferien sowie mindestens mit 90 Minuten Dauer pro Schulwoche durchgeführt wurde.
3. Der Nachweis kann für den U18-Wettbewerb durch eine NBBL-Mannschaft bzw. für den U16-Wettbewerb durch eine JBBL-Mannschaft erbracht werden. Ist der Regionalligist einer der Lizenzinhaber für eine Jugendbundesliga-Mannschaft, die in Kooperation von mehreren Vereinen betrieben wird, so ist diese Mannschaft eine eigene Mannschaft gemäß Satz 1
4. Verstößt ein Verein, der am Wettbewerb der 1. Regionalliga der Herren teilnimmt, gegen die aus den Absätzen 1 bis 3 resultierenden Pflichten, so werden seiner Mannschaft für jede fehlende Jugendmannschaft sowie für jede fehlende SAG je drei Wertungspunkte abgezogen.
§ 32
Die Spielberechtigung von Jugendlichen regelt die Jugendspielordnung.
VI. Spielbetrieb
§ 33
1. Der Ausrichter ist für die ordnungsgemäße und regelgerechte Durchführung des Spiels verantwortlich.
2. Er ist weiter verantwortlich für rechtzeitige Bereitstellung angemessener Umkleideräume, Sicherheit der Teilnehmer und Erste Hilfe
3. Ein Spielbericht in elektronischer Form darf verwendet werden, sofern dieser vom DBB zugelassen ist und der Veranstalter dies vorsieht.
4. Der Ausrichter ist verpflichtet, den Spielbericht der Spielleitung am ersten Werktag nach dem Austragungstag zuzusenden. Die Spielleitung hat einen nicht zugegangenen Spielbericht unter Setzung einer Ausschlussfrist und Festlegung der Versandform beim Ausrichter anzufordern. In diesem Fall ist der Ausrichter verpflichtet, sich über den Zugang des Spielberichts zu vergewissern. Der Veranstalter kann eine andere Regelung treffen.
§ 34
1. Der Trainer muss vor Spielbeginn die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufstellung seiner Mannschaft
auf dem Spielbericht durch Unterschrift bestätigen. Bis dahin nicht eingetragene Spieler sind nicht spielberechtigt.
2. Auf dem Spielbericht eingetragene Spieler müssen ihren Teilnehmerausweis unaufgefordert dem
1. Schiedsrichter vorlegen.
3. Der 1. Schiedsrichter muss die Teilnehmerausweise und die Identität der Spieler prüfen. Fehlen bzw. Beanstandung von Teilnehmerausweisen sowie die nicht festgestellte Identität von Spielern sind auf der Rückseite des Spielberichtes zu protokollieren.
4. Die Identität von Spielern kann bis zum Abzeichnen des Spielberichtes durch den 1. Schiedsrichter nachgewiesen werden. Die Protokollierung erfolgt durch den 1. Schiedsrichter auf der Rückseite des Spielberichtes.
5. Ein Spieler, dessen Identität von den Schiedsrichtern nicht festgestellt werden konnte, wird behandelt wie ein Spieler ohne Teilnahmeberechtigung.
§ 35
Über die Möglichkeit der Durchführung des Spiels entscheidet der 1. Schiedsrichter. Eine negative Entscheidung ist auf dem Spielbericht zu begründen.
§ 36
Ist kein Kommissar eingesetzt, darf sich zur Überwachung des Kampfgerichts ein Mannschaftsbegleiter des Gastvereins am Anschreibetisch aufhalten.
VII. Spielwertung
§ 37
1. Auf Antrag eines Spielpartners bei der Spielleitung ist gegen eine Mannschaft auf Spielverlust zu entscheiden, wenn diese eine Verzögerung des Spielbeginns von mehr als 15 Minuten verursacht und dies zu vertreten hat.
2. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Spielbeginn beim 1. Schiedsrichter angemeldet wird. Der 1. Schiedsrichter hat dies zusammen mit der Begründung auf dem Spielbericht zu protokollieren.
3. In diesen Fällen ist das Spiel durchzuführen, es sei denn, der Spielbeginn verzögert sich um mehr als
30 Minuten nach dem angesetzten Spielbeginn. Diese Frist ist von Mannschaften, Schiedsrichtern und Kampfgericht abzuwarten. Wird nach Ablauf dieser Frist das Spiel durchgeführt, ist der Antrag hinfällig.
4. Der Antrag ist gebührenfrei.
5. Für Fristen und Kosten gelten die Vorschriften des Protestverfahrens der Rechtsordnung entsprechend.
§ 38
1. Die Spielleitung hat gegen die betreffende Mannschaft auf Spielverlust zu entscheiden, wenn
a. das Spiel ausgefallen ist, weil die Mannschaft nicht angetreten ist und dies zu vertreten hat,
b. das Spiel ausgefallen ist, weil sie als Mannschaft des Ausrichters das Spielfeld nicht zur Verfügung
gestellt und dies zu vertreten hat,
c. das Spiel ausgefallen ist, weil eine Verlegung nicht wie vorgeschrieben durchgeführt wurde,
d. das Spiel ausgefallen ist, weil sie als Mannschaft des Ausrichters das Kampfgericht oder die
regelgerechte Spielausrüstung nicht zur Verfügung hat,
e. das Spiel ausgefallen ist, weil sie die vorgeschriebene Spielkleidung nicht zur Verfügung hat,
f. sie sich weigert, unter Leitung angesetzter oder zu akzeptierender Schiedsrichter zu spielen,
g. für diese ein nicht teilnahme-, einsatz- oder spielberechtigter Spieler teilgenommen hat,
h. in dieser ein im Spielbericht nicht eingetragener Spieler eingesetzt wurde,
i. sie für einen Spielabbruch verantwortlich ist,
j. sie oder ihr Verein gesperrt ist,
k. sie ihrer Wartepflicht von 30 Minuten nicht nachgekommen ist.
l. der Ausrichter schuldhaft nicht innerhalb von drei Wochen den Spielbericht für ein Spiel
seiner Mannschaft an die Spielleitung gesandt hat.
2. Bei Spielausfall muss die Spielleitung über die Kosten des ausgefallenen Spiels entscheiden.
3. Wird ein Spiel aus anderen als den vorgenannten Gründen nicht begonnen oder abgebrochen, so entscheidet die Spielleitung über die Wertung und Kosten.
4. Neben der Entscheidung auf Spielverlust kann bei schuldhaftem Verhalten zusätzlich auf eine Ordnungsstrafe erkannt werden.
§ 39
Trifft die Spielleitung in den Fällen der §§ 37 und 38 SO nicht innerhalb drei Wochen nach dem angesetzten Spieltermin eine Entscheidung, hat der betroffene Spielpartner das Recht, innerhalb einer weiteren Frist von einer Woche Beschwerde beim Rechtsausschuss des Veranstalters einzulegen. Dieser hat eine Sachentscheidung zu treffen.
§ 39 a
Zählfehler können nur bis zur Unterschrift des 1. Schiedsrichters von diesem abschließend korrigiert werden.
§ 40
1. Gewonnene Spiele werden mit 2 Wertungspunkten, verlorene mit 0 Wertungspunkten gewertet.
2. Wird gegen eine Mannschaft auf Spielverlust entschieden, wird ihr 1 Wertungspunkt abgezogen und das Spiel mit 0:20 Korbpunkten gewertet; der Spielpartner erhält 2 Wertungs- und 20:0 Korbpunkte.
3. Wird gegen beide Mannschaften auf Spielverlust entschieden, wird ihnen jeweils ein Wertungspunkt abgezogen und das Spiel mit jeweils 0:20 Korbpunkten gewertet.
4. Verliert eine Mannschaft das Recht zu spielen,wenn im Verlauf des Spiels weniger als zwei einsatzfähige Spieler auf dem Spielfeld zur Verfügung stehen, wird das Spiel gemäß den offiziellen Basketballregeln gewertet. Abweichend hiervon erhält die verlierende Mannschaft 0 Wertungspunkte für die Klassifikation.
Als Fußnote zu § 40.4 wird veröffentlicht:
Art. 21 Verlust der Spielberechtigung (weniger als zwei Spieler)
21.1. Regel
Eine Mannschaft verliert das Recht zu spielen, wenn im Verlauf des Spiels dieser Mannschaft weniger als zwei einsatzfähige Spieler auf dem Spielfeld zur Verfügung stehen.
21.2. Strafe
21.2.1 Führt zum Zeitpunkt des Abbruchs die Mannschaft zu deren Gunsten das Spiel gerwertet wird, nach Punkten, bleibt das Punktergebnis bestehen. Liegt diese Mannschaft nicht in Führung, wird das Ergebnis mit 2:0 zu ihren Gunsten gewertet. Die verlierende Mannschaft erhält 1 Wertungspunkt für die Klassifizierung.
21.2.2 Bei einer Spielserie mit Hin- und Rückspiel (Heim und Auswärts) verliert eine Mannschaft diese Serie, wenn sie das erste oder das zweite Spiel gemäß diesem Artikel verloren hat.
§ 41
1. Fehlende Spielbereitschaft oder Nichtantreten sind nur dann nicht zu vertreten, wenn höhere Gewalt
(unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis) gegeben ist.
2. Der Einwand der höheren Gewalt ist nur dann zulässig, wenn er nachweislich spätestens am ersten Werktages nach dem Spieltermin der Spielleitung unter Darlegung der gesamten Umstände schriftlich mitgeteilt worden ist. Beweismittel können nachgereicht werden.
VIII. Platzierung
§ 42
1. Über die Reihenfolge der Platzierung in offiziellen Tabellen entscheidet die höhere Zahl der Wertungspunkte.
2. Bei punktgleichen Mannschaften wird die Mannschaft mit geringer Anzahl von Spielen besser platziert.
3. Bei Punktgleichheit und gleicher Anzahl von Spielen werden die Platzierung gemäß folgender Kriterien in der aufgeführten Reihenfolge ermittelt:
a. nach der höheren Zahl der Wertungspunkte aus den Spielen dieser Mannschaften untereinander;
b. nach dem höheren Wert der Korbdifferenz aus den Spielen dieser Mannschaften untereinander;
c. nach dem höheren Wert der Korbdifferenz aus allen Spielen des Wettbwerbes;
d. nach den weniger erhaltenen Korbpunkten bei positiver Korbdifferenz bzw. nach den mehr erzielten Korbpunkten bei negativer Korbdifferenz aus allen Spielen des Wettbewerbes.
e. Gegen Zwischentabellen ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.
§ 43
aufgehoben (außer Kraft seit DBB-Bundestag 2009)
§ 44
aufgehoben (außer Kraft seit DBB-Bundestag 2009)
§ 45
Verzichtet ein Verein für eine Mannschaft vor deren letztem Spiel auf die Teilnahme am Wettbewerb, so werden die bisher von ihr ausgetragenen Spiele aus der Wertung genommen.
IX. Spielverlegung
§ 46
Spielverlegungen sind nach den Bestimmungen des Veranstalters vorzunehmen.
§ 47
1. Die Spielleitung ist berechtigt, Spielverlegungen von sich aus vorzunehmen oder aufzuheben. Die Entscheidung ist endgültig.
2. Entsteht ein Verlegungsgrund erst am Austragungstag, kann der Ausrichter das Spiel ohne Antrag in eine andere Halle verlegen.
3. Eine Spielverlegung kann nicht mit Teilnahme an einer Sitzung, Erkrankung, beruflicher Verhinderung,
Urlaub oder ähnlichem begründet werden.
§ 48
1. Wird ein Spieler oder Trainer zu Maßnahmen des DBB abgestellt, so besteht bis zwölf Tage vor dem Spieltermin ein Anspruch auf Spielverlegung für die Stammmannschaft.
2. Der Anspruch besteht für einen Jugendlichen ferner für die Mannschaft in der 1. Regionalliga in der er Aushilfsspieler ist, sofern er an mindestens der Hälfte der Spiele dieser Mannschaft teilgenommen hat und sofern er in dieser Mannschaft im Durchschnitt mindestens 15 Minuten Einsatzzeit erhalten hat und sofern der Verlegungsantrag an die Spielleitung sowohl innerhalb der Frist des Absatzes 1 wie auch binnen Wochenfrist nach Versand der Einladung gestellt wurde.
X. Protestverfahren
§ 49
1. Verstöße gegen die Spielregeln, die Spielordnung, die Ausschreibung oder sonstige Bestimmungen können in Bezug auf ein bestimmtes Spiel in einem Protestverfahren geltend gemacht werden.
2. Der Antrag zur Einleitung eines Protestverfahrens ist – wenn keine Spieljury eingesetzt ist – bei der Spielleitung zu stellen.
3. Voraussetzung für die Einleitung eines Protestverfahrens ist die rechtzeitige Anmeldung des Protestes durch den Kapitän oder den Trainer beim 1. Schiedsrichter.
§ 50
1. Ein Protest aus dem Spielverlauf ist in der ersten Auszeit nach Entstehen des Protestgrundes anzumelden. Wird in einer Spielperiode nach Entstehen des Protestgrundes keine Auszeit mehr gegeben, so ist der Protest nach Ende der jeweiligen Spielperiode anzumelden.
2. Andere Proteste sind unverzüglich nach Entstehen des Protestgrundes anzumelden
3. Der Protestgrund ist anzugeben.
4. Die Protestanmeldung ist vom Kapitän nach Spielende durch Unterschrift in dem dafür vorgesehenen Feld auf dem Spielberichtsbogen zu bestätigen, bevor der Spielbericht durch den 1. Schiedsrichter abgezeichnet wird.
5. Nach Abzeichnen des Spielberichtes durch den 1. Schiedsrichter ist ein Protest nicht mehr zulässig.
§ 51
1. Der 1. Schiedsrichter ist verpflichtet, jeden angemeldeten Protest auf dem Spielbericht zu protokollieren. Name der Mannschaft, Protestgrund und Zeitpunkt der Anmeldung sind anzugeben.
2. Das Spiel ist in jedem Fall weiter durchzuführen.
§ 52
1. Ein Protest ist nur dann als begründet anzusehen, wenn der Protestgrund den Ausgang des Spiels wesentlich beeinflusst hat.
2. Tatsachenentscheidungen der Schiedsrichter können nicht korrigiert werden.
3. Wird eine Spielwiederholung angeordnet, hat die Spielleitung eine Entscheidung über die Kostenverteilung des nicht gewerteten Spiels zu treffen.
XI. Sportdisziplin
§ 53
1. Wird ein Spieler wegen offensichtlich unsportlichen Verhaltens disqualifiziert, ist er von diesem Zeitpunkt
an nicht mehr spielberechtigt. Dies gilt auch, wenn die Disqualifikation in einem Pflichtspiel der Bundesligen ausgesprochen wurde.
2. Der Schiedsrichter muss die Gründe für diese Disqualifikation schriftlich der Spielleitung innerhalb von
48 Stunden mitteilen.
3. Die Spielleitung hat unverzüglich über die Dauer der Sperre zu entscheiden.
4. Ist die Entscheidung innerhalb von drei Wochen nach der Disqualifikation nicht getroffen worden, so ist
der Spieler vorläufig wieder spielberechtigt.
§ 53a
1. Die Spielleitung ist berechtigt, einen Verstoß gegen die Sportdisziplin auch dann zu ahnden, wenn dieser auf andere Weise als durch einen Bericht des Schiedsrichters oder Kommissars bekannt wird. Die Ahndung setzt voraus, dass kein Schiedsrichter das Geschehen wahrgenommen hat und somit weder eine positive noch eine negative Tatsachenentscheidung getroffen wurde.
2. Die Anzeige des Vorfalls hat der Spielleitung spätestens vor Ablauf des zweiten Tages nach dem Spiel vorzuliegen.
3. Die Vorschriften für Disqualifikationen sind sinngemäß anzuwenden.
§ 54
1. Erfolgt die Disqualifikation in einem Pflichtspiel, so richtet sich die Dauer der Sperre nach der in der Entscheidung festgelegten Anzahl der Pflichtspiele der Mannschaft, in deren Spiel die Disqualifikation ausgesprochen wurde.
2. Bei anderen Spielen richtet sich die Dauer der Sperre nach der in der Entscheidung festgelegten Anzahl der Pflichtspiele der Stammmannschaft, für die der Spieler einsatzberechtigt ist.
3. Die Entscheidung ist von der Spielleitung dem Spieler, dem Verein und dem DBB mitzuteilen.
4. Der Spieler ist bis zum Ende des Tages, an dem das letzte der Sperre zuzurechnende Pflichtspiel ausgetragen wird, nicht spielberechtigt.
§ 55
1. Verhält sich ein Teilnehmer am Spiel ( § 5.Abs.1 SO) nach dem Spielende bis zum Verlassen der Spielstätte und dem dazugehörigen Parkplatz in einer Weise, die einen Schiedsrichter zum Einschreiten verpflichtet hätte, so ist er mit Spielsperre und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
Das gleiche gilt für ein Verhalten vom Zeitpunkt der Öffnung der Spielstätte bis zum Spielbeginn.
2. Der Vorfall ist durch einen Teilnehmer am Spiel ( § 5 Abs.1 SO) der Spielleitung binnen 48 Stunden zu melden.
3. Der örtliche Raum eines Vergehens ist begrenzt auf die Spielstätte insgesamt einschließlich eines zur Spielstätte gehörenden Parkplatzes und des unmittelbaren Weges zu diesem.
Sobald ein Teilnehmer am Spiel die vorstehenden Räumlichkeiten verlassen hat, unterliegt ein zu ahnendes Verhalten i.S.d. Absatzes 1 den zuständigen staatlichen Stellen.
§ 56
1. Verstoßen andere Teilnehmer am Spiel gegen die Sportdisziplin, gelten diese Vorschriften entsprechend. An Stelle einer Sperre kann auch eine Geldstrafe verhängt werden.
2. Wird eine Teilnehmer am Spielbetrieb – insbesondere Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Betreuer, medizinisches Personal – durch ein ordentliches Gericht wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt oder ist er durch ein Zivilgericht zu einem Unterlassen von Handlungen und/oder
zu Schadensersatzleistungen verurteilt worden, die auf einem Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz
der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, können das Präsidium des DBB oder des zuständigen Landesverbandes zeitliche oder dauernde Sperren, Amtsunwürdigkeit und Lizenzentzug als Strafen gemäß § 23 DBB-RO verhängen.
Gegen diese Entscheidung ist binnen 14 Tagen nach Zustellung die Beschwerde zum DBB möglich. Die Beschwerde ist beim DBB-Rechtsausschuss einzulegen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Der
DBB-Rechtsausschuss entscheidet endgültig.
§ 57
1 Ein gesperrter Teilnehmer am Spielbetrieb darf an keinem Pflichtspiel teilnehmen.
2 Ein gesperrter Trainer, gesperrter Co-Trainer darf sich bei Spielen seiner Mannschaft nicht
in der Spielhalle aufhalten
XII. Schiedsrichter-Einsatz
§ 58
1. Für Pflichtspiele werden die Schiedsrichter vom Veranstalter eingesetzt.
2. Ein Pflichtspiel kann nur gewertet werden, wenn es von mindestens einem Schiedsrichter mit gültiger Schiedsrichterlizenz geleitet worden ist.
§ 59
1. Ist nur ein Schiedsrichter zum Spielbeginn angetreten, so müssen die Mannschaften einen anwesenden vereinsneutralen Schiedsrichter als 2. Schiedsrichter akzeptieren. Kann kein zweiter Schiedsrichter gefunden werden, ist das Spiel von einem zu leiten.
2. Ein verspätet antretender Schiedsrichter darf nur vor Beginn des dritten Viertels und nur sofern zuvor kein anderer Schiedsrichter ersatzweise tätig wurde, seine Tätigkeit aufnehmen.
3. Sind keine vereinsneutralen Schiedsrichter anwesend, können sich die Mannschaften auf vereinseigene Schiedsrichter einigen. Diese Einigung ist vor dem Spiel von beiden Kapitänen auf dem Spielbericht zu bestätigen.
4. Das Ausbleiben jedes angesetzten Schiedsrichters ist auf dem Spielbericht zu vermerken.
§ 60
Kann das Spiel wegen fehlender Schiedsrichter nicht begonnen werden, müssen Mannschaften und Kampfgericht bis zu 30 Minuten nach angesetztem Spielbeginn auf Schiedsrichter warten.
XIII. Sonderspielbetrieb
§ 61
Die Ahndung von Verstößen bei Freundschaftsspielen kann bei dem für den Austragungsort zuständigen
LV-Sportwart beantragt werden. Dieser entscheidet als Vorinstanz.
-Ende der Spielordnung-
Beschlossen vom Bundestag 2002 (Travemünde). Änderungen wurden 2003 vom Bundestag in Berlin, 2004 vom Bundestag in Düsseldorf, 2005 vom Bundestag in Binz, 2006 vom Bundestag in Rust, 2007 vom Bundestag in Würzburg, 2008 vom Bundestag in Dessau, 2009 vom Bundestag am Schwielowsee, 2010 vom Bundestag in Bad Kreuznach, 2011 vom Bundestag in Hamburg , 2012 vom Bundestag in Gotha, 2013 vom Bundestag in Bremerhaven, 2014 vom Bundestag in Dresden, 2015 vom Bundestag in Köln, 2016 vom Bundestag in Friedewald und 2017 (Lübeck) beschlossen.