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DBB-Spiel­ordnung

I. Allge­meines

§ 1
1.    Die Spiel­ordnung (SO) regelt den Spiel­be­trieb der Senioren mit Ausnahme der Bundesliga. Sie ist für alle ­Teilnehmer verbindlich.
2.    Es gelten die vom DBB heraus­ge­ge­benen „Offizi­ellen Basketball-Regeln“. Der DBB kann Abwei­chungen ­zulassen.
3.    Außerdem gelten die „FIBA-Bestim­mungen für die Spiel­be­rech­tigung von Basketball-spielern“ sowie
die „FIBA-Bestim­mungen zur Regelung des Inter­na­tio­nalen Transfers von Spielern“.
4.    Verstöße werden nach den dazu vorge­se­henen Straf­be­stim­mungen geahndet.

§ 2
1.    Veran­stalter ist, wer einen Wettbewerb ausschreibt und durch­führt. Veran­stalter können der DBB, die ­Landes­ver­bände sowie deren Gliede­rungen und Zusam­men­schlüsse sein.
2.    Der Veran­stalter kann nicht geregelte Sachver­halte der Spiel­ordnung in einer eigenen Spiel­ordnung
oder Ausschreibung ergänzen.
3.    Veran­stalter haben für jeden Wettbewerb eine Spiel­leitung einzu­setzen.
4.    Veran­stalter können für die Teilnahme an Wettbe­werben Beiträge erheben und die Teilnahme von ­Voraus­set­zungen abhängig machen.

§ 3
1.    An ausge­schrie­benen Wettbe­werben können Vereine und Spiel­ge­mein­schaften teilnehmen.
2.    Die Bildung einer Spiel­ge­mein­schaft ist nur nach Veröf­fent­li­chung der betref­fenden bestands­kräf­tigen Abschluss­ta­bellen und bis zum 31.01. zulässig. Sie richtet sich nach den Vorschriften des zustän­digen ­Landes­ver­bandes, der die Vorschrift des Satzes 1 einschränken kann. Die Spiel­ge­mein­schaft wird wie ein ­Verein behandelt.
3.    Veran­stalter können Auswahl­mann­schaften als Teilnehmer an ihren Wettbe­werben zulassen.

§ 4
Ausrichter ist, wer ein Pflicht­spiel durch­führt. Wenn nichts anderes festgelegt ist, ist der im Spielplan zuerst genannte Verein Ausrichter.

§ 5
1.    Teilnehmer eines Spieles sind alle Personen, die mit der unmit­tel­baren Durch­führung eines Basket­ball­spieles befasst sind. Das sind insbe­sondere: Spieler, Trainer, Trainer-Assistent, Mannschafts­be­gleiter, Schieds­richter,
Schieds­rich­ter­be­treuer, Kommissar, Kampf­richter, Hallen­sprecher und Scouter.
2.    Ein Spieler, der in einem Wettbewerb einge­setzt wird, muss teilnah­me­be­rechtigt, einsatz­be­rechtigt und spiel­be­rechtigt sein.
3.    Jeder auf dem Spiel­be­richt einge­tragene Spieler gilt als eingesetzt.

II. Spiel­or­ga­ni­sation

§ 6
1.    Pflicht­spiele sind alle Spiele eines ausge­schrie­benen Wettbe­werbs.
2.    Pflicht­spiele sind in Hallen auszu­tragen. Der Veran­stalter regelt die Zulassung. Umfang und Art der ­techni­schen Ausrüstung bestimmt der Veran­stalter.
3.    Die Zulassung von Spiel­bällen und techni­scher Ausrüstung regelt der DBB.

§ 7
1.    Pflicht­spiele sind grund­sätzlich in Spiel­klassen auszu­tragen. Jede Spiel­klasse kann in Spiel­gruppen mit festzu­le­gender Wertigkeit unter­teilt werden.
2.    Die höchste Spiel­klasse unterhalb der Bundesliga ist die Regio­nalliga. Weitere Spiel­klassen kann der Veran­stalter einrichten.

§ 8
1.    Die Landes­ver­bände bilden vier Regio­nalliga-Bereiche:
    a.    Regio­nalliga Nord
        Berliner Basketball Verband e.V.
        Branden­bur­gi­scher Basketball-Verband e.V.
        Bremer Basketball Verband e.V.
        Hamburger Basketball Verband e.V.
        Basketball-Verband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
        Nieder­säch­si­scher Basketball Verband e.V.
        Basketball-Verband Sachsen-Anhalt e.V.
        Basketball-Verband Schleswig-Holstein e.V.
    b.    Regio­nalliga West
        Westdeut­scher Basketball-Verband e.V.
    c.    Regio­nalliga Südwest
        Basketball-Verband Baden-Württemberg e.V.
        Hessi­scher Basketball-Verband e.V.
        Basketball-Verband Rheinland-Pfalz e.V.
        Basketball-Verband Saar e.V.
    d.    Regio­nalliga Südost
        Bayeri­scher Basketball-Verband e.V.
        Basketball-Verband Sachsen e.V.
        Thüringer Basketball-Verband e.V.
2.    Veran­stalter der Regio­nal­ligen sind die betei­ligten Landes­ver­bände oder deren Zusam­men­schlüsse.
3.    Die Sport­kom­mission regelt die Rahmen­aus­schreibung und Standards für die Regio­nal­ligen.
§ 9
1.    In jeder Spiel­klasse kann ein Verein nur mit einer Mannschaft teilnehmen. Der Veran­stalter kann ­abwei­chende Regelungen treffen.
2.    Die Anzahl der Auf- und Absteiger ist von dem Veran­stalter bzw. den Veran­staltern der einzelnen Spiel­klassen oder -gruppen festzu­legen.
3.    Das Überspringen einer Spiel­klasse oder -gruppe ist unzulässig.
4.    Ein Verein, der bisher noch nicht an einem ausge­schrie­benen Wettbewerb teilge­nommen hat, kann nur für die Dauer eines Wettbe­werbs in der untersten Spiel­klasse außer Konkurrenz teilnehmen.

§ 10
Nimmt ein Verein mit mehreren Mannschaften an Wettbe­werben teil, so muss er die Mannschaften fortlaufend mit Ordnungs­zahlen versehen. Die Mannschaft in der höchsten Spiel­klasse erhält dabei die niedrigste Ordnungszahl.

§ 11
1.    Wettbe­werbe beginnen am 1.8. und enden am 31.7.
2.    Wettbe­werbe werden gemäß Ausschreibung durch­ge­führt. Diese muss spätestens am 30.4. veröf­fent­licht sein.
3.    Die Berich­tigung offen­sicht­licher Unrich­tig­keiten oder die Anpassung an verän­derte Umstände ist zulässig. Sie ist unver­züglich vorzu­nehmen und bekannt zu geben.
4.    Regelungen über Auf- und Abstieg dürfen nur bis zwei Wochen vor Beginn des Spiel­be­triebs geändert werden.

§ 12
1.    Der Spiel­be­trieb einer Spiel­klasse oder Spiel­gruppe beginnt mit deren erstem Spiel.
2.    Spätestens vier Wochen vor Beginn des Spiel­be­triebs ist der verbind­liche Spielplan zu veröf­fent­lichen.
In beson­deren Fällen kann die Frist verkürzt werden.

§ 13
1.    Die Vereine sind verpflichtet, dem Veran­stalter die in der Ausschreibung gefor­derten Angaben zu machen.
2.    Der Veran­stalter hat eine Liste mit den gefor­derten Angaben zusammen mit dem Spielplan zu veröffentlichen.

§ 14
1.    Nach Abschluss des Spiel­be­triebs ist unver­züglich die offizielle Abschluss­ta­belle zu veröf­fent­lichen.
2.    Gegen diese Abschluss­ta­belle ist binnen einer Woche nach Veröf­fent­li­chung der Rechts­behelf der Beschwerde beim Rechts­aus­schuss des Veran­stalters gegeben. Dieser entscheidet endgültig.

§ 15
1.    Mit Bestands­kraft der Abschluss­ta­belle steht die Platzierung der Mannschaften fest. Jede Mannschaft erlangt damit die Anwart­schaft auf das in der Ausschreibung festge­legte Teilnah­me­recht der folgenden Wettbe­werbe.
2.    Mit Ablauf des 31.5. wird aus einer bestehenden Anwart­schaft das entspre­chende Teilnah­me­recht.
Landes­ver­bände können für ihren Spiel­be­trieb oder Teile ihres Spiel­be­triebs einen früheren Termin festlegen
3.    Bei Verzicht oder Verlust der Anwart­schaft sind die Abschluss­ta­bellen anzupassen. Ein Rechts­mittel ist nicht zulässig.

§ 16
1.    Ein Verein kann für eine Mannschaft auf die Anwart­schaft oder das Teilnah­me­recht verzichten. Der Verzicht ist dem Veran­stalter schriftlich zu erklären. Die Mannschaft ist damit Letzt­plat­zierter des Wettbe­werbes.
2.    Verliert eine Mannschaft die Anwart­schaft oder das Teilnah­me­recht, so ist sie Letzt­plat­zierter des Wett­bewerbes.
3.    Verzichtet ein Verein für eine Mannschaft auf den Aufstieg oder kann sie ihn nicht wahrnehmen, so behält sie die Anwart­schaft auf das bisherige Teilnahmerecht.

§ 17
1.    Ein Verein kann seine Teilnah­me­rechte an einen anderen Verein seines Landes­ver­bands übertragen.
2.    Die Teilnah­me­rechte können auch getrennt nach weiblichem oder männlichem Bereich übertragen werden.
3.    Eine Übertragung von einzelnen Teilnah­me­rechten ist nicht zulässig.
4.    Die Landes­ver­bände können zusätz­liche Regelungen treffen.
5.    Eine Übertragung ist nur nach Veröf­fent­li­chung der betref­fenden bestands­kräf­tigen Abschluss­ta­bellen und bis zum 31.1. zulässig.

§ 18
Bei nicht recht­zei­tiger Beendigung des Spiel­be­triebs ist der Veran­stalter berechtigt, seine Teilnehmer für weiter­füh­rende Wettbe­werbe zu benennen. Die Entscheidung ist endgültig.

III. Teilnah­me­be­rech­tigung

§ 19
Die Teilnah­me­be­rech­tigung ist die Berech­tigung eines Spielers, für einen bestimmten Verein am Spiel­be­trieb teilzu­nehmen. Diese Teilnah­me­be­rech­tigung steht einer Teilnahmeberechtigung/Spielerlizenz für einen Bundes­li­gisten gleich. Ein Spieler kann nur eine Teilnah­me­be­rech­tigung erhalten.

§ 20
1.    Der DBB erteilt die Teilnah­me­be­rech­tigung auf Antrag des Vereins. Sie wird durch den Teilneh­mer­ausweis nachge­wiesen und ist beitrags­pflichtig.
2.    Der Antrag ist nur dann gestellt, wenn das entspre­chende Formular vollständig ausge­füllt ist und alle zur Bearbeitung erfor­der­lichen Unter­lagen und Nachweise dem DBB vorliegen.
3.    Die Teilnah­me­be­rech­tigung beginnt mit Eingang des gestellten Antrages beim DBB.
4.    Bei Verän­derung der persön­lichen Daten ist ein Antrag auf Erneuerung des Teilneh­mer­aus­weises zu stellen.
5.    Der DBB kann einen Antrag ablehnen oder eine Teilnah­me­be­rech­tigung wider­rufen bzw. zurück­nehmen.
Die Entscheidung kann durch eine vom Präsidium beauf­tragte Person erfolgen. Binnen einer Woche nach Zugang der Entscheidung ist der Rechts­behelf der Beschwerde beim DBB-Rechts­aus­schuss gegeben. Dieser entscheidet endgültig.

§ 21
1.    Die Teilnah­me­be­rech­tigung erlischt, wenn
    a.    die Mitglied­schaft eines Vereins in einem Landes­verband endet;
    b.    der DBB auf Antrag die Freigabe für einen anderen Basketball-Spiel­be­trieb erteilt
    c.    der Verein die Teilnah­me­be­rech­tigung an den DBB zurückgibt
    d.    der Verein dem Spieler die Freigabe erteilt,
    e.    wenn der Verein schriftlich den Verlust des Teilneh­mer­aus­weises erklärt und keine Erneuerung beantragt wird.

§ 22
Ein Antrag auf Änderung der Teilnah­me­be­rech­tigung ist notwendig bei
1.    Übertragung von Teilnah­me­rechten an einen anderen Verein;
2.    Bildung einer Spiel­ge­mein­schaft
3.    Änderung des Vereinsnamens.

§ 23
1.    Bei einem Vereins­wechsel wird einem Spieler,dessen Teilnah­me­be­rech­tigung erloschen ist, eine Teilnah­me­be­rech­tigung für einen anderen Verein erteilt.
2.    Besitzt der Spieler noch eine Teilnah­me­be­rech­tigung, ist die Freigabe des bishe­rigen Vereins erfor­derlich.
3.    Erfolgt die Freigabe nicht innerhalb von drei Wochen, gilt sie als erteilt.

§ 24
1.    Vereins­wechsel von Spielern, die im laufenden Wettbewerb eine Teilnah­me­be­rech­tigung besaßen, sind nur vom 1.8. bis 31.1. zulässig. Dies gilt auch für den Wechsel aus einem anderen Basketball-Spiel­be­trieb zu einem Verein innerhalb des DBB.
2.    Ein Spieler kann eine Teilnah­me­be­rech­tigung für einen Verein nur erhalten, wenn er
    a.    durch Bestä­tigung seines Landes­ver­bandes nachweist, dass er während des Wettbe­werbes noch nicht für eine Mannschaft dieses Vereins zum Einsatz gekommen ist oder
    b.    eine Sonder­teil­nah­me­be­rech­tigung für diese Verein besitzt.
3.    Bei Übertragung von Teilnah­me­rechten an einen anderen Verein und bei Bildung einer Spiel­ge­mein­schaft ist eine Freigabe nicht erforderlich.

IV.    Einsatz­be­rech­tigung

§ 25
1.    Die Einsatz­be­rech­tigung ist die Berech­tigung eines Spielers, während eines Wettbe­werbs in einer bestimmten Mannschaft (Stamm­mann­schaft) einge­setzt zu werden. Sie wird vom Verein festgelegt.
2.    Die Einsatz­be­rech­tigung wird vom Verein im Spiel­be­triebs­portal des DBB durch Eintragung in die Spieler­liste der entspre­chenden Mannschaft festgelegt.
3.    Veran­stalter von Pokal- oder anderen Sonder­wett­be­werben können die Einsatz­be­rech­tigung für diese Wettbe­werbe regeln.

§ 26
1.    Neben der Einsatz­be­rech­tigung in der Stamm­mann­schaft ist ein Aushilfs­einsatz in der Mannschaft mit
der nächst niedri­geren Ordnungszahl zulässig.
2.    Dies gilt nicht, wenn beide Mannschaften in der selben Spiel­klasse oder in gleich­wer­tigen Spiel­gruppen ­teilnehmen.
3.    Der Aushilfs­einsatz ist bis zu fünfmal zulässig.

§ 27
1.    Eine Änderung der Einsatz­be­rech­tigung kann bis zum 31.1. beim zustän­digen Landes­verband beantragt ­werden.
2.    Der Landes­verband entscheidet über den Antrag binnen einer Woche. Die Entscheidung ist endgültig.

§ 28
Ein Antrag auf Änderung der Einsatz­be­rech­tigung ist möglich für
    a.    einen Spieler, der noch nicht zum Einsatz gekommen ist;
    b.    einen bereits zum Einsatz gekom­menen Spieler
        – für eine Mannschaft mit niedri­gerer Ordnungszahl;
        – für eine Mannschaft mit höherer Ordnungszahl;
    c.    für einen bereits zum Einsatz gekommene Spieler einer Mannschaft, für die auf das Teilnah­me­recht ­verzichtet wurde.

§ 29
1.    Ist ein Spieler noch nicht zum Einsatz gekommen, so kann die Einsatz­be­rech­tigung für jede andere Mannschaft erlangt werden.
2.    Ist ein Spieler bereits zum Einsatz gekommen, so ist die Änderung der Einsatz­be­rech­tigung für eine Mannschaft mit einer niedri­geren Ordnungszahl nur in begrün­deten Ausnah­me­fällen möglich. Ein Aushilfs­einsatz ist danach nicht mehr zulässig.
3    Ist ein Spieler bereits zum Einsatz gekommen und wird die Änderung der Einsatz­be­rech­tigung für die ­Mannschaft mit einer höheren Ordnungszahl beantragt, so ist der Spieler nur noch für diese Mannschaft ­einsatz­be­rechtigt. Er unter­liegt einer Sperre von zwei Pflicht­spielen seiner neuen Mannschaft. Ein Aushilfs­einsatz ist nicht mehr zulässig.
4.    Die Einsatz­be­rech­ti­gungen eines Spielers, für dessen Stamm­mann­schaft auf das Teilnah­me­recht verzichtet wurde, können für jede andere Mannschaft des Vereins beantragt werden. Ein Aushilfs­einsatz ist nicht mehr zulässig.

§ 30
1.    Ein Jugend­licher kann unter Beachtung der Jugend­spiel­ordnung (JSO) die Einsatz­be­rech­tigung für eine Senio­ren­mann­schaft, für die er eine Teilnah­me­be­rech­tigung besitzt, erhalten.
2.    Aushilfs­ein­sätze für Jugend­liche ohne Sonder­teil­nah­me­be­rech­tigung (STB) sind in der Mannschaft mit der nächst niedri­geren Ordnungszahl nicht begrenzt.
3.    Ein Jugend­licher mit einer gemäß JSO erteilten Sonder­teil­nah­me­be­rech­tigung kann zudem auch eine Einsatz­be­rech­tigung für eine Senio­ren­mann­schaft eines weiteren Vereins erhalten. Eine Änderung dieser Einsatz­be­rech­tigung ist nicht möglich.
4.    Ein Jugend­licher mit einer gemäß JSO erteilten Sonder­teil­nah­me­be­rech­tigung ist in keiner Mannschaft zu einem Aushilfs­einsatz berechtigt.
5.    Ein Spieler mit einer Einsatz­be­rech­tigung für eine Bundes­li­ga­mann­schaft (Senioren) kann nur eine weitere Einsatz­be­rech­tigung erhalten oder besitzen. Besitzt ein Spieler eine Einsatz­be­rech­tigung für eine weitere Bundes­li­ga­mann­schaft (Senioren), kann er keine Einsatz­be­rech­tigung außerhalb der Bundes­ligen (Senioren) erhalten oder besitzen. Der DBB hat dem Verein den Verlust einer Einsatz­be­rech­tigung mitzuteilen.

V. Spiel­be­rech­tigung

§ 31
Die Spiel­be­rech­tigung ist die Berech­tigung eines Spielers, in einem bestimmten Spiel zum Einsatz zu kommen. Sie ist durch seine persön­lichen Voraus­set­zungen bestimmt.

§ 31 a
1.    In den Wettbe­werben der Regio­nal­ligen ist in jedem Spiel pro Mannschaft ein Nicht-EU-Bürger spiel­be­rechtigt. Dieser hat einen Aufent­halts­titel gemäß § 4 Absatz 1 AufenthG vorzu­legen, der nicht gemäß § 6 Absatz 1 AufenthG erteilt wurde oder er hat eine Aufent­halts­ge­stattung gemäß § 55 Abs.1 AsylG vorzu­legen.
2.    Absatz 1 findet keine Anwendung auf einen Spieler, der vor Vollendung seines 17. Lebens­jahres eine ­Teilnah­me­be­rech­tigung besaß.
3.    Absatz 1 findet keine Anwendung auf einen Spieler, dem Gleich­be­handlung mit EU-Bürgern (Personen­freizügigkeit) gewährt wird.
4.    Absatz 1 findet keine Anwendung auf einen Berufs­bas­ket­baller, dem aufgrund eines staat­lichen Abkommens eine Gleich­be­handlung mit EU-Bürgern hinsichtlich der Arbeits­be­din­gungen gewährt wird. Dieser hat
einen Aufent­halts­titel als Berufs­bas­ket­baller des Vereins, für den er eine Teilnah­me­be­rech­tigung besitzt, vorzulegen.

§ 31 b
1.    In einem Spiel der 1. Regio­nalliga der Herren sind pro Mannschaft mindestens drei Local Player auf dem Spiel­be­richt einzu­tragen.
2.    In einem Spiel der 1. Regio­nalliga der Herren müssen pro Mannschaft mindestens zwei Local Player zu jeder Zeit Spieler gemäß Art. d. Regeln 4.2.2 sein. Stehen keine entspre­chenden Spieler mehr zur Verfügung, ist das Spiel mit vier oder weniger Spielern fortzu­setzen. Gegen den Trainer der Mannschaft ist ein techni­sches Foul (B-Foul) zu verhängen, wenn gegen die Regelung bei laufender Spieluhr verstoßen wird.
3.    Ein Spieler ist Local Player, wenn er a) dem U23-Jahrgang oder einem jüngeren Jahrgang angehört und wenn er b) während seiner Zugehö­rigkeit zu den U14- bis U19-Jahrgängen (jeweils einschließlich) mindestens drei Jahre eine Teilnahme-berech­tigung in Deutschland besaß.
§ 31c (gültig ab Wettbewerb 2018/2019)
1.    Nimmt ein Verein am Wettbewerb der 1. Regio­nalliga der Herren teil, so hat er den Nachweis zu führen, dass er am 28.02. mit mindestens je einer männlichen Jugend­mann­schaft der Alters­klassen U18, U16, U14 sowie U12 oder jünger am Jugend­spiel­be­trieb teilge­nommen hat. Ferner hat er den Nachweis zu führen, dass er am 28.2. Schul-Arbeits­ge­mein­schaften (SAG) an mindestens zwei verschie­denen Grund­schulen betreut hat.

2.    Der Nachweis teilneh­mender Jugend­mann­schaften kann grund­sätzlich nur durch eigene männliche oder gemischte Mannschaften erbracht werden, die an ihrem Wettbewerb ab dem ersten Spieltag teilge­nommen haben. Der Nachweis einer betreuten SAG gilt nur als erbracht, wenn die SAG spätestens ab der ersten Woche nach Ende der Herbst­ferien sowie mindestens mit 90 Minuten Dauer pro Schul­woche durch­ge­führt wurde.

3.    Der Nachweis kann für den U18-Wettbewerb durch eine NBBL-Mannschaft bzw. für den U16-Wettbewerb durch eine JBBL-Mannschaft erbracht werden. Ist der Regio­nal­ligist einer der Lizenz­in­haber für eine Jugend­bun­desliga-Mannschaft, die in Koope­ration von mehreren Vereinen betrieben wird, so ist diese Mannschaft eine eigene Mannschaft gemäß Satz 1
4.    Verstößt ein Verein, der am Wettbewerb der 1. Regio­nalliga der Herren teilnimmt, gegen die aus den Absätzen 1 bis 3 resul­tie­renden Pflichten, so werden seiner Mannschaft für jede fehlende Jugend­mann­schaft sowie für jede fehlende SAG je drei Wertungs­punkte abgezogen.
 

§ 32
Die Spiel­be­rech­tigung von Jugend­lichen regelt die Jugendspielordnung.

VI. Spiel­be­trieb

§ 33
1.    Der Ausrichter ist für die ordnungs­gemäße und regel­ge­rechte Durch­führung des Spiels verantwortlich.

2.    Er ist weiter verant­wortlich für recht­zeitige Bereit­stellung angemes­sener Umklei­de­räume, Sicherheit der Teilnehmer und Erste Hilfe

3.    Ein Spiel­be­richt in elektro­ni­scher Form darf verwendet werden, sofern dieser vom DBB zugelassen ist und der Veran­stalter dies vorsieht.

4.    Der Ausrichter ist verpflichtet, den Spiel­be­richt der Spiel­leitung am ersten Werktag nach dem Austra­gungstag zuzusenden. Die Spiel­leitung hat einen nicht zugegan­genen Spiel­be­richt unter Setzung einer Ausschluss­frist und Festlegung der Versandform beim Ausrichter anzufordern. In diesem Fall ist der Ausrichter verpflichtet, sich über den Zugang des Spiel­be­richts zu verge­wissern. Der Veran­stalter kann eine andere Regelung treffen.

§ 34
1.    Der Trainer muss vor Spiel­beginn die Vollstän­digkeit und Richtigkeit der Aufstellung seiner Mannschaft
auf dem Spiel­be­richt durch Unter­schrift bestä­tigen. Bis dahin nicht einge­tragene Spieler sind nicht spiel­berechtigt.
2.    Auf dem Spiel­be­richt einge­tragene Spieler müssen ihren Teilneh­mer­ausweis unauf­ge­fordert dem
1. Schieds­richter vorlegen.
3.    Der 1. Schieds­richter muss die Teilneh­mer­aus­weise und die Identität der Spieler prüfen. Fehlen bzw. ­Beanstandung von Teilneh­mer­aus­weisen sowie die nicht festge­stellte Identität von Spielern sind auf der Rückseite des Spiel­be­richtes zu proto­kol­lieren.
4.    Die Identität von Spielern kann bis zum Abzeichnen des Spiel­be­richtes durch den 1. Schieds­richter nachge­wiesen werden. Die Proto­kol­lierung erfolgt durch den 1. Schieds­richter auf der Rückseite des Spiel­be­richtes.
5.    Ein Spieler, dessen Identität von den Schieds­richtern nicht festge­stellt werden konnte, wird behandelt wie ein Spieler ohne Teilnahmeberechtigung.

§ 35
Über die Möglichkeit der Durch­führung des Spiels entscheidet der 1. Schieds­richter. Eine negative Entscheidung ist auf dem Spiel­be­richt zu begründen.

§ 36
Ist kein Kommissar einge­setzt, darf sich zur Überwa­chung des Kampf­ge­richts ein Mannschafts­be­gleiter des Gastvereins am Anschrei­be­tisch aufhalten.

VII. Spiel­wertung

§ 37
1.    Auf Antrag eines Spiel­partners bei der Spiel­leitung ist gegen eine Mannschaft auf Spiel­verlust zu entscheiden, wenn diese eine Verzö­gerung des Spiel­be­ginns von mehr als 15 Minuten verur­sacht und dies zu vertreten hat.
2.    Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Spiel­beginn beim 1. Schieds­richter angemeldet wird. Der 1. Schieds­richter hat dies zusammen mit der Begründung auf dem Spiel­be­richt zu proto­kol­lieren.
3.    In diesen Fällen ist das Spiel durch­zu­führen, es sei denn, der Spiel­beginn verzögert sich um mehr als
30 Minuten nach dem angesetzten Spiel­beginn. Diese Frist ist von Mannschaften, Schieds­richtern und Kampf­ge­richt abzuwarten. Wird nach Ablauf dieser Frist das Spiel durch­ge­führt, ist der Antrag hinfällig.
4.    Der Antrag ist gebüh­renfrei.
5.     Für Fristen und Kosten gelten die Vorschriften des Protest­ver­fahrens der Rechts­ordnung entsprechend.

§ 38
1.    Die Spiel­leitung hat gegen die betref­fende Mannschaft auf Spiel­verlust zu entscheiden, wenn
    a.    das Spiel ausge­fallen ist, weil die Mannschaft nicht angetreten ist und dies zu     vertreten hat,
    b.    das Spiel ausge­fallen ist, weil sie als Mannschaft des Ausrichters das Spielfeld     nicht zur Verfügung
gestellt und dies zu vertreten hat,
    c.    das Spiel ausge­fallen ist, weil eine Verlegung nicht wie vorge­schrieben     durch­ge­führt wurde,
    d.    das Spiel ausge­fallen ist, weil sie als Mannschaft des Ausrichters das     Kampf­ge­richt oder die
regel­ge­rechte Spiel­aus­rüstung nicht zur Verfügung hat,
    e.    das Spiel ausge­fallen ist, weil sie die vorge­schriebene Spiel­kleidung nicht zur     Verfügung hat,
    f.    sie sich weigert, unter Leitung angesetzter oder zu akzep­tie­render Schieds­richter zu spielen,
    g.    für diese ein nicht teilnahme-, einsatz- oder spiel­be­rech­tigter Spieler teilge­nommen hat,
    h.    in dieser ein im Spiel­be­richt nicht einge­tra­gener Spieler einge­setzt wurde,
    i.    sie für einen Spiel­ab­bruch verant­wortlich ist,
    j.    sie oder ihr Verein gesperrt ist,
    k.    sie ihrer Warte­pflicht von 30 Minuten nicht nachge­kommen ist.
    l.    der Ausrichter schuldhaft nicht innerhalb von drei Wochen den Spiel­be­richt     für ein Spiel
seiner Mannschaft an die Spiel­leitung gesandt hat.
2.    Bei Spiel­ausfall muss die Spiel­leitung über die Kosten des ausge­fal­lenen Spiels entscheiden.
3.     Wird ein Spiel aus anderen als den vorge­nannten Gründen nicht begonnen oder abgebrochen, so ­entscheidet die Spiel­leitung über die Wertung und Kosten.
4.    Neben der Entscheidung auf Spiel­verlust kann bei schuld­haftem Verhalten zusätzlich auf eine Ordnungs­strafe erkannt werden.

§ 39
Trifft die Spiel­leitung in den Fällen der §§ 37 und 38 SO nicht innerhalb drei Wochen nach dem angesetzten Spiel­termin eine Entscheidung, hat der betroffene Spiel­partner das Recht, innerhalb einer weiteren Frist von einer Woche Beschwerde beim Rechts­aus­schuss des Veran­stalters einzu­legen. Dieser hat eine Sachent­scheidung zu treffen.

§ 39 a
Zählfehler können nur bis zur Unter­schrift des 1. Schieds­richters von diesem abschließend korri­giert werden.

§ 40
1.    Gewonnene Spiele werden mit 2 Wertungs­punkten, verlorene mit 0 Wertungs­punkten gewertet.
2.    Wird gegen eine Mannschaft auf Spiel­verlust entschieden, wird ihr 1 Wertungs­punkt abgezogen und das Spiel mit 0:20 Korbpunkten gewertet; der Spiel­partner erhält 2 Wertungs- und 20:0 Korbpunkte.
3.    Wird gegen beide Mannschaften auf Spiel­verlust entschieden, wird ihnen jeweils ein Wertungs­punkt ­abgezogen und das Spiel mit jeweils 0:20 Korbpunkten gewertet.
4.    Verliert eine Mannschaft das Recht zu spielen,wenn im Verlauf des Spiels weniger als zwei einsatz­fähige ­Spieler auf dem Spielfeld zur Verfügung stehen, wird das Spiel gemäß den offizi­ellen Basket­ball­regeln ­gewertet. Abwei­chend hiervon erhält die verlie­rende Mannschaft 0 Wertungs­punkte für die Klassi­fi­kation.
Als Fußnote zu § 40.4 wird veröf­fent­licht:
Art. 21 Verlust der Spiel­be­rech­tigung (weniger als zwei Spieler)
21.1.    Regel
Eine Mannschaft verliert das Recht zu spielen, wenn im Verlauf des Spiels dieser Mannschaft weniger als zwei einsatz­fähige Spieler auf dem Spielfeld zur Verfügung stehen.
21.2.    Strafe
21.2.1    Führt zum Zeitpunkt des Abbruchs die Mannschaft zu deren Gunsten das Spiel gerwertet wird, nach Punkten, bleibt das Punkt­er­gebnis bestehen. Liegt diese Mannschaft nicht in Führung, wird das Ergebnis mit 2:0 zu ihren     Gunsten gewertet. Die verlie­rende Mannschaft erhält 1 Wertungs­punkt für die Klassi­fizierung.
21.2.2    Bei einer Spiel­serie mit Hin- und Rückspiel (Heim und Auswärts) verliert eine Mannschaft diese Serie, wenn sie das erste oder das zweite Spiel gemäß diesem Artikel verloren hat.

§ 41
1.    Fehlende Spiel­be­reit­schaft oder Nicht­an­treten sind nur dann nicht zu vertreten, wenn höhere Gewalt
(unvor­her­seh­bares oder unabwend­bares Ereignis) gegeben ist.
2.    Der Einwand der höheren Gewalt ist nur dann zulässig, wenn er nachweislich spätestens am ersten Werk­tages nach dem Spiel­termin der Spiel­leitung unter Darlegung der gesamten Umstände schriftlich mitge­teilt worden ist. Beweis­mittel können nachge­reicht werden.

VIII. Platzierung

§ 42
1.    Über die Reihen­folge der Platzierung in offizi­ellen Tabellen entscheidet die höhere Zahl der Wertungs­punkte.
2.    Bei punkt­gleichen Mannschaften wird die Mannschaft mit geringer Anzahl von Spielen besser platziert.
3.    Bei Punkt­gleichheit und gleicher Anzahl von Spielen werden die Platzierung gemäß folgender Kriterien in der aufge­führten Reihen­folge ermittelt:
    a.    nach der höheren Zahl der Wertungs­punkte aus den Spielen dieser Mannschaften unter­ein­ander;
    b.    nach dem höheren Wert der Korbdif­ferenz aus den Spielen dieser Mannschaften unter­ein­ander;
    c.    nach dem höheren Wert der Korbdif­ferenz aus allen Spielen des Wettb­werbes;
    d.    nach den weniger erhal­tenen Korbpunkten bei positiver Korbdif­ferenz bzw. nach den mehr erzielten Korbpunkten bei negativer Korbdif­ferenz aus allen Spielen des Wettbe­werbes.
    e.    Gegen Zwischen­ta­bellen ist ein Rechts­mittel nicht statthaft.

§ 43
aufge­hoben (außer Kraft seit DBB-Bundestag 2009)

§ 44
aufge­hoben (außer Kraft seit DBB-Bundestag 2009)

§ 45
Verzichtet ein Verein für eine Mannschaft vor deren letztem Spiel auf die Teilnahme am Wettbewerb, so werden die bisher von ihr ausge­tra­genen Spiele aus der Wertung genommen.

IX. Spiel­ver­legung

§ 46
Spiel­ver­le­gungen sind nach den Bestim­mungen des Veran­stalters vorzunehmen.

§ 47
1.    Die Spiel­leitung ist berechtigt, Spiel­ver­le­gungen von sich aus vorzu­nehmen oder aufzu­heben. Die ­Entscheidung ist endgültig.
2.    Entsteht ein Verle­gungs­grund erst am Austra­gungstag, kann der Ausrichter das Spiel ohne Antrag in eine andere Halle verlegen.
3.    Eine Spiel­ver­legung kann nicht mit Teilnahme an einer Sitzung, Erkrankung, beruf­licher Verhin­derung,
Urlaub oder ähnlichem begründet werden.

§ 48
1.    Wird ein Spieler oder Trainer zu Maßnahmen des DBB abgestellt, so besteht bis zwölf Tage vor dem Spiel­termin ein Anspruch auf Spiel­ver­legung für die Stamm­mann­schaft.
2.    Der Anspruch besteht für einen Jugend­lichen ferner für die Mannschaft in der 1. Regio­nalliga in der er Aushilfs­spieler ist, sofern er an mindestens der Hälfte der Spiele dieser Mannschaft teilge­nommen hat und sofern er in dieser Mannschaft im Durch­schnitt mindestens 15 Minuten Einsatzzeit erhalten hat und sofern der Verle­gungs­antrag an die Spiel­leitung sowohl innerhalb der Frist des Absatzes 1 wie auch binnen Wochen­frist nach Versand der Einladung gestellt wurde.

X. Protest­ver­fahren

§ 49
1.    Verstöße gegen die Spiel­regeln, die Spiel­ordnung, die Ausschreibung oder sonstige Bestim­mungen können in Bezug auf ein bestimmtes Spiel in einem Protest­ver­fahren geltend gemacht werden.
2.    Der Antrag zur Einleitung eines Protest­ver­fahrens ist – wenn keine Spieljury einge­setzt ist – bei der Spiel­leitung zu stellen.
3.    Voraus­setzung für die Einleitung eines Protest­ver­fahrens ist die recht­zeitige Anmeldung des Protestes durch den Kapitän oder den Trainer beim 1. Schiedsrichter.

§ 50
1.    Ein Protest aus dem Spiel­verlauf ist in der ersten Auszeit nach Entstehen des Protest­grundes anzumelden. Wird in einer Spiel­pe­riode nach Entstehen des Protest­grundes keine Auszeit mehr gegeben, so ist der Protest nach Ende der jewei­ligen Spiel­pe­riode anzumelden.
2.    Andere Proteste sind unver­züglich nach Entstehen des Protest­grundes anzumelden
3.    Der Protest­grund ist anzugeben.
4.    Die Protest­an­meldung ist vom Kapitän nach Spielende durch Unter­schrift in dem dafür vorge­se­henen Feld auf dem Spiel­be­richts­bogen zu bestä­tigen, bevor der Spiel­be­richt durch den 1. Schieds­richter abgezeichnet wird.
5.    Nach Abzeichnen des Spiel­be­richtes durch den 1. Schieds­richter ist ein Protest nicht mehr zulässig.

§ 51
1.    Der 1. Schieds­richter ist verpflichtet, jeden angemel­deten Protest auf dem Spiel­be­richt zu proto­kol­lieren. Name der Mannschaft, Protest­grund und Zeitpunkt der Anmeldung sind anzugeben.
2.    Das Spiel ist in jedem Fall weiter durchzuführen.

§ 52
1.    Ein Protest ist nur dann als begründet anzusehen, wenn der Protest­grund den Ausgang des Spiels wesentlich beein­flusst hat.
2.    Tatsa­chen­ent­schei­dungen der Schieds­richter können nicht korri­giert werden.
3.    Wird eine Spiel­wie­der­holung angeordnet, hat die Spiel­leitung eine Entscheidung über die Kosten­ver­teilung des nicht gewer­teten Spiels zu treffen.

XI. Sport­dis­ziplin

§ 53
1.    Wird ein Spieler wegen offen­sichtlich unsport­lichen Verhaltens disqua­li­fi­ziert, ist er von diesem Zeitpunkt
an nicht mehr spiel­be­rechtigt. Dies gilt auch, wenn die Disqua­li­fi­kation in einem Pflicht­spiel der Bundes­ligen ausge­sprochen wurde.
2.    Der Schieds­richter muss die Gründe für diese Disqua­li­fi­kation schriftlich der Spiel­leitung innerhalb von
48 Stunden mitteilen.
3.    Die Spiel­leitung hat unver­züglich über die Dauer der Sperre zu entscheiden.
4.    Ist die Entscheidung innerhalb von drei Wochen nach der Disqua­li­fi­kation nicht getroffen worden, so ist
der Spieler vorläufig wieder spielberechtigt.

§ 53a

1.    Die Spiel­leitung ist berechtigt, einen Verstoß gegen die Sport­dis­ziplin auch dann zu ahnden, wenn dieser auf andere Weise als durch einen Bericht des Schieds­richters oder Kommissars bekannt wird. Die Ahndung setzt voraus, dass kein Schieds­richter das Geschehen wahrge­nommen hat und somit weder eine positive noch eine negative Tatsa­chen­ent­scheidung getroffen wurde.
2.    Die Anzeige des Vorfalls hat der Spiel­leitung spätestens vor Ablauf des zweiten Tages nach dem Spiel vorzu­liegen.
3.    Die Vorschriften für Disqua­li­fi­ka­tionen sind sinngemäß anzuwenden.

§ 54
1.    Erfolgt die Disqua­li­fi­kation in einem Pflicht­spiel, so richtet sich die Dauer der Sperre nach der in der ­Entscheidung festge­legten Anzahl der Pflicht­spiele der Mannschaft, in deren Spiel die Disqua­li­fi­kation ­ausge­sprochen wurde.
2.    Bei anderen Spielen richtet sich die Dauer der Sperre nach der in der Entscheidung festge­legten Anzahl der Pflicht­spiele der Stamm­mann­schaft, für die der Spieler einsatz­be­rechtigt ist.
3.    Die Entscheidung ist von der Spiel­leitung dem Spieler, dem Verein und dem DBB mitzu­teilen.
4.    Der Spieler ist bis zum Ende des Tages, an dem das letzte der Sperre zuzurech­nende Pflicht­spiel ­ausge­tragen wird, nicht spielberechtigt.

§ 55
1.    Verhält sich ein Teilnehmer am Spiel ( § 5.Abs.1 SO) nach dem Spielende bis zum Verlassen der Spiel­stätte und dem dazuge­hö­rigen Parkplatz in einer Weise, die einen Schieds­richter zum Einschreiten verpflichtet hätte, so ist er mit Spiel­sperre und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
Das gleiche gilt für ein Verhalten vom Zeitpunkt der Öffnung der Spiel­stätte bis zum Spiel­beginn.
2.    Der Vorfall ist durch einen Teilnehmer am Spiel ( § 5 Abs.1 SO) der Spiel­leitung binnen 48 Stunden zu melden.

3.    Der örtliche Raum eines Vergehens ist begrenzt auf die Spiel­stätte insgesamt einschließlich eines zur Spiel­stätte gehörenden Parkplatzes und des unmit­tel­baren Weges zu diesem.
Sobald ein Teilnehmer am Spiel die vorste­henden Räumlich­keiten verlassen hat, unter­liegt ein zu ahnendes Verhalten i.S.d. Absatzes 1 den zustän­digen staat­lichen Stellen.

§ 56
1.    Verstoßen andere Teilnehmer am Spiel gegen die Sport­dis­ziplin, gelten diese Vorschriften entspre­chend. An Stelle einer Sperre kann auch eine Geldstrafe verhängt werden.
2.    Wird eine Teilnehmer am Spiel­be­trieb – insbe­sondere Spieler, Trainer, Schieds­richter, Betreuer, medizi­ni­sches Personal – durch ein ordent­liches Gericht wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbst­be­stimmung ­rechts­kräftig verur­teilt oder ist er durch ein Zivil­ge­richt zu einem Unter­lassen von Handlungen und/oder
zu Schadens­er­satz­leis­tungen verur­teilt worden, die auf einem Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz
der sexuellen Selbst­be­stimmung beruhen, können das Präsidium des DBB oder des zustän­digen Landes­verbandes zeitliche oder dauernde Sperren, Amtsun­wür­digkeit und Lizenz­entzug als Strafen gemäß § 23 DBB-RO verhängen.
Gegen diese Entscheidung ist binnen 14 Tagen nach Zustellung die Beschwerde zum DBB möglich. Die Beschwerde ist beim DBB-Rechts­aus­schuss einzu­legen. Sie hat keine aufschie­bende Wirkung. Der
DBB-Rechts­aus­schuss entscheidet endgültig.

§ 57
1    Ein gesperrter Teilnehmer am Spiel­be­trieb darf an keinem Pflicht­spiel teilnehmen.
2    Ein gesperrter Trainer, gesperrter Co-Trainer darf sich bei Spielen seiner Mannschaft nicht
in der Spiel­halle aufhalten

XII. Schieds­richter-Einsatz

§ 58
1.    Für Pflicht­spiele werden die Schieds­richter vom Veran­stalter einge­setzt.
2.    Ein Pflicht­spiel kann nur gewertet werden, wenn es von mindestens einem Schieds­richter mit gültiger Schieds­rich­ter­lizenz geleitet worden ist.

§ 59
1.    Ist nur ein Schieds­richter zum Spiel­beginn angetreten, so müssen die Mannschaften einen anwesenden ­vereins­neu­tralen Schieds­richter als 2. Schieds­richter akzep­tieren. Kann kein zweiter Schieds­richter gefunden werden, ist das Spiel von einem zu leiten.
2.    Ein verspätet antre­tender Schieds­richter darf nur vor Beginn des dritten Viertels und nur sofern zuvor kein anderer Schieds­richter ersatz­weise tätig wurde, seine Tätigkeit aufnehmen.
3.    Sind keine vereins­neu­tralen Schieds­richter anwesend, können sich die Mannschaften auf vereins­eigene Schieds­richter einigen. Diese Einigung ist vor dem Spiel von beiden Kapitänen auf dem Spiel­be­richt zu ­bestä­tigen.
4.    Das Ausbleiben jedes angesetzten Schieds­richters ist auf dem Spiel­be­richt zu vermerken.

§ 60
Kann das Spiel wegen fehlender Schieds­richter nicht begonnen werden, müssen Mannschaften und Kampf­gericht bis zu 30 Minuten nach angesetztem Spiel­beginn auf Schieds­richter warten.
XIII. Sonder­spiel­be­trieb

§ 61
Die Ahndung von Verstößen bei Freund­schafts­spielen kann bei dem für den Austra­gungsort zustän­digen
LV-Sportwart beantragt werden. Dieser entscheidet als Vorinstanz.

-Ende der Spielordnung-

Beschlossen vom Bundestag 2002 (Trave­münde). Änderungen wurden 2003 vom Bundestag in Berlin, 2004 vom Bundestag in Düsseldorf, 2005 vom Bundestag in Binz, 2006 vom Bundestag in Rust, 2007 vom Bundestag in Würzburg, 2008 vom Bundestag in Dessau, 2009 vom Bundestag am Schwie­lowsee, 2010 vom Bundestag in Bad Kreuznach, 2011 vom Bundestag in Hamburg , 2012 vom Bundestag in Gotha, 2013 vom Bundestag in Bremer­haven, 2014 vom Bundestag in Dresden, 2015 vom Bundestag in Köln, 2016 vom Bundestag in Friedewald und 2017 (Lübeck) beschlossen.

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