Richtlinien zur Aus- und Fortbildung für Schiedsrichter
I. - Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bestimmungen ergänzen die Prüfungsrichtlinien des Deutschen Basketball-Bundes für Schiedsrichter (DBB-SRO) sowie die Schiedsrichterordnung des Hessischen Basketball Verbandes (HBV-SRO) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Zuständigkeit der Bezirke
Die Planung, Organisation und Durchführung der Schiedsrichterausbildung im Sinne der § 8 ff. wird durch die Schiedsrichterkommission des Hessischen Basketball Verbandes (HBV-SRK) gewährleistet. Die Ausbildung richtet sich nach den Maßgaben der Schiedsrichterordnung des Deutschen Basketball Bundes (DBB-SRO) und den vom DBB erlassenen Aus- und Fortbildungsrichtlinien. Die Schiedsrichter-Ausbildung soll in Abstimmung und Zusammenarbeit mit den jeweiligen Verantwortlichen für das Schiedsrichterwesen in den Bezirken des Hessischen Basketball Verbandes (Bezirks-Schiedsrichterwarte) durchgeführt.
Die Förderung und Entwicklung von Schiedsrichtern auf Bezirksebene sowie deren Fortbildung auf Bezirksebene wird den jeweiligen Bezirks-Schiedsrichterwarten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übertragen. Der jeweilige Bezirks-Schiedsrichterwart kann die in diesem Absatz genannten und die ihm innerhalb dieser Richtlinie weiter übertragenen Befugnisse auf Dritte übertragen. Die Übertragung ist an den Verantwortlichen in der HBV SRK zu nennen.
§ 3 Benennung von Referenten und Prüfern
Die HBV-SRK benennt jährlich Referenten und Co-Referenten für die Aus- und Fortbildung von Schiedsrichtern auf Bezirksebene. Die Referententätigkeit als Lehrgangsleiter setzt eine gültige DBB-Schiedsrichterausbilderlizenz voraus. Die genannte Lizenz ist in Absprache mit den Verantwortlichen für die Aus- und Fortbildung zu erlangen.
Die Zuweisung von Referenten zu Lehrgängen, Fortbildungen, Prüfungen (LSD) und Coachings hat gemäß der folgenden Tabelle zu erfolgen:
| Maßnahme | Referent |
|---|---|
| Prüfer / Coach | Zuweisung durch HBV-SRK |
| SR-E- und SR-D-Ausbildung | Zuweisung durch HBV-SRK |
| Bezirksfortbildungen | Zuweisung durch HBV-SRK |
| Prüfungsspiele | Zuweisung durch HBV-SRK |
| Coaching-Maßnahme (überbezirklich) | Zuweisung durch HBV-SRK |
| Coaching-Maßnahme (auf Bezirksebene) | Zuweisung durch Bezirk |
II. SCHIEDSRICHTERAUSBILDUNG UND -PRÜFUNG
§ 4 Festlegung der Ausbildungs- und Prüfungsinhalte
Die innerhalb der Schiedsrichterausbildung im Sinne von §§ 7 ff. dieser Richtlinie zu vermittelnden Inhalte und Prüfungsanforderungen werden von der Schiedsrichterkommission des Hessischen Basketball Verbandes (HBV-SRK) in Abstimmung mit der Erweiterten Schiedsrichterkommission des Hessischen Basketball Verbandes festgelegt. Grundlage ist das Curriculum des DBB.
§ 5 Lehrgangszeiten
Lehrgänge zur Ausbildung (sowohl LSE als auch LSD) finden in möglichst zwei Zeitfenstern statt.
Das erste Zeitfenster ist an den Wochenenden vor Saisonbeginn anzusehen.
Darüber hinaus soll an dem Wochenende nach den Weihnachtsferien ein weiteres Wochenende als Ergänzung eingeplant werden.
In Ausnahmefällen sind auch Lehrgänge im laufenden Spielbetrieb möglich. Ein Anspruch auf die letztgenannten Termine besteht nicht.
§ 6 Planung, Organisation und Durchführung
Die Anzahl der E-Ausbildungen, welche in den Bezirken stattfinden, wird jährlich durch die HBV-SRK in Absprache mit den Bezirks-Schiedsrichterwarten festgelegt. Die Anzahl der Lehrgänge in den jeweiligen Bezirken richtet sich u.a. nach der Interessentenlage.
Die HBV-SRK hat die stattfindenden Lehrgänge spätestens bis zum 30.04. desselben Jahres unter Angabe von Lehrgangsort und Datum an die Geschäftsstelle zu melden. Diese gibt den Lehrgang über die Plattform Veasy zur Anmeldung frei.
Die Anzahl der Prüfungsspiele richtet sich nach der tatsächlichen Anzahl der Teilnehmer. Die HBV-SRK nimmt zwecks Organisation im Laufe eines Ausbildungsjahres Kontakt mit den Bezirks-Schiedsrichterwarten auf.
Mehrere Bezirke können nach Abstimmung mit der HBV-SRK gemeinsame Lehrgänge und Prüfungen ausschreiben.
§ 7 Gliederung der Ausbildung
Die Schiedsrichterausbildung richtet sich nach den Maßgaben der DBB-SRO. Diese definiert die Lizenzstufen der
Schiedsrichterausbildung wie folgt:
- Lizenzstufe E (Grundausbildung)
- Lizenzstufe D (vollständige Ausbildung)
- Lizenzstufe C (vertiefte Ausbildung)
- Lizenzstufe B (Einführung in den Leistungssport)
- Lizenzstufe A (Ausbildung zum Spitzenschiedsrichter)
Die jeweiligen Landesverbände organisieren die Ausbildung der Lizenzstufen E bis einschließlich C und führen diese durch. Die LS-E Ausbildung ist nicht an eine LS-D Ausbildung gebunden. Nach erfolgreichem Absolvieren der LS-E Ausbildung können die Teilnehmer selbstständig entscheiden, ob sie die Ausbildung der Lizenzstufe D antreten wollen. Eine zeitliche Vorgabe hierfür ist nicht vorhanden.
Zu Beginn der Schiedsrichterausbildung sollte der Teilnehmer mindestens 14 Jahre alt sein. Die Reife der Teilnehmer spielt jedoch eine große Rolle und sollte entsprechend vom Verein vor der Anmeldung beachtet werden.
§ 8 LSE-Lehrgang
Der LSE – Lehrgang ist die Grundausbildung für Basketball-Schiedsrichter. Er besteht aus zwei voneinander getrennten Teilen:
- E-Learning (Theorie) – über die E-Learning Plattform des DBB (DBB-Campus)
- Präsenzlehrgang (Praxis)
Das E-Learning wird vollständig durch den DBB über den DBB-Campus bereitgestellt und von den Teilnehmern von einem Computer ihrer Wahl absolviert. Die erfolgreiche Teilnahme des E-Learning-Teils ist Voraussetzung für den Präsenzlehrgang und muss hier nachgewiesen werden. Das E-Learning wird durch die Teilnehmer ca. 14 Tage vor dem Präsenzlehrgang absolviert.
Der Präsenzlehrgang wird an mindestens einem Wochenendtag (10-18 Uhr inkl. 1 Stunde Mittagspause) ausgetragen. Das Curriculum dieses Teils wird durch den DBB vorgegeben und durch die HBV-SRK in Form eines Ausbildungshandbuchs an die Referenten weitergegeben. Die Inhalte des Präsenzlehrgangs bestehen aus Praxisübungen zur Schiedsrichtertechnik, Entscheidungstraining in verschiedenen Bereichen und Kommunikation (Auszüge). Zudem wird an diesem Tag ein Regelfragentest abgehalten, welcher von allen Teilnehmern zwingend zu bestehen ist.
Ein LSE-Lehrgang wird ab einer Mindestteilnehmerzahl von 14 Teilnehmern durchgeführt. Die Teilnehmerzahl ist auf maximal 20 Personen begrenzt. Der Praxisteil wird von mindestens zwei Referenten durchgeführt. Die zu verwendenden Materialien werden nach §4 von der HBV-SRK zur Verfügung gestellt. Der LSE -Lehrgang beinhaltet eine theoretische Prüfung. Nach dem Lehrgang erhält der Teilnehmer seine Lizenz durch den DBB.
§ 9 LSD-Lehrgang
Der LSD – Lehrgang ist die vollständige Ausbildung für Basketball-Schiedsrichter. Er besteht aus zwei voneinander getrennten Teilen:
- E-Learning (Theorie) – über die E-Learning Plattform des DBB (DBB-Campus)
- Präsenzlehrgang (Praxis)
Das E-Learning wird vollständig durch den DBB über den DBB-Campus bereitgestellt und von den Teilnehmern von einem Computer ihrer Wahl absolviert. Die erfolgreiche Teilnahme des E-Learning-Teils ist Voraussetzung für den Präsenzlehrgang und muss hier nachgewiesen werden. Das E-Learning wird durch die Teilnehmer ca. 14 Tage vor dem Präsenzlehrgang absolviert.
Der Präsenzlehrgang wird an einem Wochenendtag (10-18 Uhr inkl. 1 Stunde Mittagspause) ausgetragen. Das Curriculum dieses Teils wird durch den DBB vorgegeben und durch die HBV-SRK in Form eines Ausbildungshandbuchs an die Referenten weitergegeben. Die Inhalte des Präsenzlehrgangs bestehen aus Praxisübungen zur Schiedsrichtertechnik, Entscheidungstraining in verschiedenen Bereichen und Kommunikation (Auszüge). Zudem wird an diesem Tag ein Regelfragentest abgehalten, welcher von allen Teilnehmern zwingend zu bestehen ist.
Ein LSE-Lehrgang wird ab einer Mindestteilnehmerzahl von 14 Teilnehmern durchgeführt. Die Teilnehmerzahl ist auf maximal 20 Personen begrenzt. Der Praxisteil wird von mindestens zwei Referenten durchgeführt. Die zu verwendenden Materialien werden nach §4 von der HBV-SRK zur Verfügung gestellt. Der LSD -Lehrgang beinhaltet eine theoretische Prüfung.
Nach dem Lehrgang muss der Teilnehmer noch ein separates Prüfungsmodul (siehe § 11) absolvieren, erst danach wird die Lizenz von der E-Stufe auf die D-Stufe gestellt.
§ 10 LS-C-Lehrgang
Die HBV-SRK führt gemäß den Bestimmungen des Deutschen Basketball Bundes Lehrgänge für LS-D-Schiedsrichter durch, die in überbezirklichen Spielen zum Einsatz kommen werden. Umfang, Inhalte sowie Kriterien für das erfolgreiche Absolvieren eines LSC-Lehrgangs werden von der HBV-SRK festgelegt.
§ 11 Prüfungsmodul
Das Prüfungsmodul entfällt. Der Erhalt der D-Lizenz erfolgt nach dem LSD-Lehrgang (§9) durch das Ablegen eines Prüfungsspiels (siehe §12).
§ 12 Prüfungsspiel
Schiedsrichter der Lizenzstufe E, welche die theoretische D-Ausbildung inklusive Lehrgangstag vollständig absolviert haben, sind zur praktischen Prüfung in Form des Prüfungsspiels zugelassen. Die Ableistung der praktischen Prüfung vor Abschluss der theoretischen D-Ausbildung ist unzulässig. Das Prüfungsspiel ist innerhalb eines Jahres nach dem LSD-Lehrgang durchzuführen. Andernfalls muss der Kurs wiederholt werden.
Im Rahmen des Prüfungsspiels leiten die zu prüfenden LSE-Schiedsrichter paarweise oder gemeinsam mit einem bereits ausgebildeten LSD-Schiedsrichter ein Spiel.
Das Prüfungsspiel muss im laufenden Ligabetrieb stattfinden. Die Teams müssen in der Altersklasse der Senioren gemeldet sein.
Die Kriterien zum erfolgreichen Bestehen der praktischen Prüfung werden den Teilnehmern im Rahmen der D-Schiedsrichterausbildung erläutert.
Die Organisation -- beziehungsweise Anfrage bei der SRK -- des Prüfungsspiels ist Aufgabe des zu prüfenden Schiedsrichters. Die Verantwortlichen organisieren dann einen Prüfer.
Im Falle eines Nichtbestehens des Prüfungsspiels kann ein weiteres Spiel als Prüfung vom Prüfling wie oben beschrieben angefragt werden. Die Wiederholung muss innerhalb eines Jahres nach dem Prüfungsspiel stattfinden. Das Prüfungsspiel hat auch im Wiederholungsfall über die gesamte Dauer eines Spiels zu erfolgen und den oben genannten Kriterien zu entsprechen. Die zusätzlich entstehenden Kosten trägt der Verein des Schiedsrichters. Dazu muss sich der Schiedsrichter vorher über die Plattform Veasy für das entsprechende Modul anmelden.
§ 13 Erteilung der Schiedsrichterlizenz
Mit erfolgreichem Absolvieren beider Teile der E-Schiedsrichterausbildung gem. § 8 dieser Richtlinie durch den Teilnehmer erfolgt die Erteilung der Schiedsrichterlizenz (Stufe E) durch den Deutschen Basketball-Bund.
Mit bestandener praktischer Prüfung und nach Prüfung der Erfüllung aller Bedingungen der D-Schiedsrichterausbildung, so wie sie sich aus §§ 9 bis 10 dieser Richtlinie ergeben, erteilt der Deutschen Basketball-Bund die Schiedsrichterlizenz (Stufe D).
§ 14 Reaktivierung eines Schiedsrichters
Schiedsrichter, welche im Besitz einer nicht aktiven DBB-Lizenz sind und keine Fortbildung besucht haben, haben die Möglichkeit, ihre Lizenz durch die Teilnahme an einem Reaktivierungs-Modul zu aktivieren.
Die Reaktivierungs-Module finden bei Bedarf und nach Absprache statt. Die Mindesteilnehmerzahl beträgt 6 Personen. Inhaltlich werden die Regeländerungen der vergangenen Jahre zusammengefasst und wichtige administrative Aufgaben wiederholt. Neben der Teilnahme setzt die Reaktivierung das erfolgreiche Bestehen eines Regeltests voraus.
§ 15 Meldegeld
Die Schiedsrichterausbildung im Sinne der §§ 7 ff. soll kostendeckend gestaltet werden. Für die Teilnahme an der Schiedsrichterausbildung wird Meldegeld erhoben. Dies ist bei Zulassung des Teilnehmers zur jeweiligen Schiedsrichterausbildung insgesamt und ohne Abzüge fällig.
- Das Meldegeld für die Teilnahme an der E-Schiedsrichterausbildung beträgt EUR 150,00 (Hierin enthalten ist die E-Learning Gebühr in Höhe von EUR 14,90 inkl. MwSt, welche durch den HBV an den DBB abgeführt wird).
Das Meldegeld umfasst die Teilnahme am E-Learning sowie dem Präsenzlehrgang.
- Das Meldegeld für die Teilnahme an der D-Schiedsrichterausbildung beträgt EUR 80,00 (Hierin enthalten ist die E-Learning Gebühr in Höhe von EUR 14,90 inkl. MwSt, welche durch den HBV an den DBB abgeführt wird). Das Meldegeld umfasst die Teilnahme am E-Learning, dem Präsenzlehrgang und der erstmaligen Teilnahme am Prüfungsmodul.
- Für Teilnehmer, die gem. § 14 dieser Richtlinie an einem Reaktivierungsmodul teilnehmen, wird ein Meldegeld von EUR 20,00 erhoben.
Meldegelder sind bis spätestens zwei Wochen vor Lehrgangsbeginn auf das bei der Anmeldung genannte Konto zu überweisen. Der ordnungsgemäße Geldeingang wird von der Geschäftsstelle kontrolliert. Sollten die Meldegelder nicht fristgerecht auf dem genannten Konto eingehen, kann die Teilnahme an der Ausbildung nicht gewährt werden. Kosten, die seitens des DBB für die Ausstellung der Schiedsrichterlizenz erhoben werden, sind im Meldegeld nicht enthalten.
Anmeldungen über Veasy sind stets verbindlich und haben im Falle des LSE-Lehrgangs spätestens zwei Wochen vor Beginn des LSE-Lehrgangs zu erfolgen. Bricht ein Teilnehmer die Schiedsrichterausbildung ab, wird das Meldegeld nicht zurückerstattet. Sollte ein Teilnehmer trotz Anmeldung nicht teilnehmen können, kann der Verein nach Rücksprache mit dem Bezirks-Schiedsrichterwart einen Ersatz-Teilnehmer (auch von einem anderen Verein) benennen. Für die Kostenregelung untereinander sind die Vereine verantwortlich. Der Ersatzteilnehmer muss bis spätestens 10 Tage vor Lehrgangsbeginn benannt werden, da sonst die Teilnahme am E-Learning nicht möglich ist.
III. FORTBILDUNG VON SCHIEDSRICHTERN
§ 16 Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalte
Die Kriterien und der Fortbildungsumfang, die zum erfolgreichen Absolvieren einer Fortbildungsveranstaltung angesetzt werden, sind von der HBV-SRK rechtzeitig vor den Fortbildungsveranstaltungen festgelegt und kommuniziert. Die innerhalb der Fortbildungsveranstaltungen zu vermittelnden Inhalte werden von der HBV-SRK festgelegt.
Eine erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme ist immer erst mit dem Besuch der kompletten Fortbildung (Startzeit bis zum kommunizierten Ende der Veranstaltung) und dem Erfüllen der festgelegten Kriterien, z.B. dem Bestehen eines durchgeführten Tests, gegeben. Ein nicht bestandenes Kriterium oder eine abgebrochene Fortbildung kann jederzeit durch die erfolgreiche Teilnahme der Wiederholungsprüfung ausgeglichen werden.
Bei zweimaligem Nichtbestehen (Fortbildung & Nachprüfung) wird der SR auf ruhend gestellt. Es dürfen somit keine Spiele mehr gepfiffen werden. Durch das erfolgreiche Bestehen eines Reaktivierungsmoduls (siehe § 14) kann die Lizenz wieder auf aktiv gestellt werden.
§ 17 Planung, Organisation und Durchführung
Die Anzahl der Fortbildungen, welche online oder in den Bezirken stattfinden, wird jährlich durch die HBV-SRK festgelegt.
Die Fortbildungen werden spätestens bis zum 30.06. des Jahres unter Angabe von Lehrgangsort und Datum von der HBV-SRK an die Geschäftsstelle gemeldet. Diese gibt die Fortbildung über die Plattform Veasy zur Anmeldung frei.
§ 18 Anrechnung von überbezirklichen Fortbildungsveranstaltungen
Vor Saisonbeginn stattfindende Fortbildungsveranstaltungen von Kadern im Sinne von § 8 DBB-SRO – im Bezirk oder überbezirklich – zählen als Fortbildungsveranstaltung.
IV. ENTWICKLUNG UND FÖRDERUNG VON SCHIEDSRICHTERN
§ 19 Kaderbildung in den Bezirken
Dem jeweiligen Bezirks-Schiedsrichterwart wird angeraten, nach Bedarf zum Zwecke der Entwicklung und Förderung von Schiedsrichtern in den Bezirken und zur Vorbereitung eines überbezirklichen Einsatzes, insbesondere auch zur Förderung weiblicher Schiedsrichter, Schiedsrichterkader im Sinne von § 8 DBB-SRO für bestimmte Spielklassen innerhalb der Bezirke einzurichten.
§ 20 Voraussetzungen für Kaderzugehörigkeit
Der jeweilige Bezirks-Schiedsrichterwart kann die Zugehörigkeit zu einem Kader im Sinne von § 20 dieser Richtlinie von der Teilnahme an Lehrgängen, dem Bestehen von Prüfungen oder anderen Voraussetzungen abhängig machen.
§ 21 Einzelmaßnahmen zur Entwicklung und Förderung in den Bezirken
Dem jeweiligen Bezirks-Schiedsrichterwart wird es übertragen, nach Bedarf Maßnahmen zur Entwicklung und Förderung einzelner Schiedsrichter (beispielsweise Coaching, Mentoring oder Sichtung) in ihrem Bezirk in- und außerhalb von Kadern nach § 20 dieser Richtlinie, insbesondere auch zur Förderung weiblicher Schiedsrichter, zu organisieren, auszuschreiben und durchzuführen. Der jeweilige Bezirks-Schiedsrichterwart wählt zur Durchführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen geeignete Personen aus.
V. MELDEGELDER
Für Schiedsrichtermaßnahmen (SR-Ausbildungen / LS-E-Ausbildung / LS-D-Ausbildung / LS-C-Ausbildung) sowie für das Prüfungsspiel, Reaktivierungsmodul und für Fortbildungen werden ein Meldegeld erhoben. Dies ist bei Anmeldung des Teilnehmers zur jeweiligen Schiedsrichterfortbildung insgesamt und ohne Abzüge fällig. Die Meldegelder werden wie folgt festgesetzt:
| Maßnahme | Meldegelder / Gebühr |
|---|---|
| LS-E-Ausbildung (§8) | 150,00 Euro |
| LS-D-Ausbildung (§9) | 80,00 Euro |
| LS-C-Ausbildung (§10) | kostenfrei |
| Prüfungsspiel (§12) erstmalige Teilnahme kostenfrei (in Meldegeld für LS-D enthalten) bei Wiederholung: 50,00 Euro |
50,00 Euro |
| Reaktivierung eines Schiedsrichters (§14) | 20,00 Euro |
Für eine nicht bestandene oder eine abgebrochene Maßnahme findet keine Rückerstattung des Meldegeldes statt.
VI. SCHLUSSBESTIMMUNG
§ 22 Inkrafttreten
Die bisherigen Richtlinien zur Aus- und Fortbildung werden hiermit ungültig. Diese Richtlinien werden durch Beschluss des Präsidiums vom 16.03.2026 mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
SR - Kommission, Februar 2026

