Allgemeines
§1 - Geltungsbereich
Die nachstehenden Bestimmungen ergänzen die Prüfungsrichtlinien des Deutschen Basketball-Bundes für Schiedsrichter (DBB-SRO) sowie die Schiedsrichterordnung des Hessischen Basketball Verbandes (HBV-SRO) in der jeweils geltenden Fassung.
§2 - Zuständigkeit der Bezirke
Die Planung, Organisation und Durchführung der Schiedsrichterausbildung im Sinne von § 8 ff., der Förderung und Entwicklung von Schiedsrichtern auf Bezirksebene sowie der Fortbildung auf Bezirksebene wird dem jewei- ligen Verantwortlichen für das Schiedsrichterwesen in den Bezirken des Hessischen Basketball Verbandes – im Folgenden Bezirks-Schiedsrichterwarte – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übertragen. Der jewei- lige Bezirks-Schiedsrichterwart kann die in Satz 1 genannte und die ihm innerhalb dieser Richtlinie weiter über- tragenen Befugnisse auf Dritte übertragen.
§3 - Benennung von Referenten und Prüfern
Die HBV-SRK benennt jährlich Referenten und Co-Referenten für die Aus- und Fortbildung von Schiedsrichtern auf Bezirksebene (die Bezirks-Schiedsrichterwarte haben ein Vorschlagsrecht). Die Referententätigkeit als Lehr- gangsleiter setzt eine (frühere) Kaderzugehörigkeit in der Regionalliga oder höher voraus. Die Zuweisung von Referenten zu Lehrgängen, Fortbildungen, Prüfungsspielen und Coachings hat gemäß der folgenden Tabelle zu erfolgen:
Maßnahme | Referent | Prüfer/ Coach |
E-Ausbildung | Zuweisung durch HBV-SRK | - |
D-Module | Zuweisung durch HBV-SRK | - |
Prüfungsmodule | Zuweisung durch HBV-SRK |
|
Bezirksfortbildungen | Zuweisung durch HBV-SRK | - |
Prüfungsspiele | - | Zuweisung durch Bezirk |
Coaching-Maßnahme (überbezirklich) Zuweisung durch HBV-SRK
Coaching-Maßnahme (auf Bezirksebene) Zuweisung durch Bezirk
- Schiedsrichterausbildung und -prüfung
§4 - Festlegung der Ausbildungs- und Prüfungsinhalte
Die innerhalb der Schiedsrichterausbildung im Sinne von §§ 7 ff. dieser Richtlinie zu vermittelnden Inhalte und Prüfungsanforderungen werden von der Schiedsrichterkommission des Hessischen Basketball Verbandes (HBV- SRK) in Abstimmung mit der Erweiterten Schiedsrichterkommission des Hessischen Basketball Verbandes festge- legt.
§5 - Lehrgangszeiten
LSE - Lehrgänge finden frühestens am zweiten Wochenende im Mai und spätestens am letzten Wochenende vor den hessischen Sommerferien statt.
LSD - Module sind aufgeteilt in vier zeitlich von einander getrennte Einheiten (D1, D2, D3, D4), wobei diese grundsätzlich an den folgenden Terminen in der Zeit von 10 - 13 Uhr stattzufinden haben (Termine in Klammern sind die Zusatztermine für die Bezirke Frankfurt und Darmstadt):
Modul | Darmstadt und Gießen | Frankfurt und Kassel |
D1 | September (vorletzter) letzter Samstag | November erster (zweiter) Samstag |
D2 (Praxis) | Oktober (vorletzter) letzter Samstag | Oktober erster (zweiter) Samstag |
D3 | November (vorletzter) letzter Samstag | Februar erster (zweiter) Samstag |
D4 | Januar (vorletzter) letzter Samstag | Dezember erster (zweiter) Samstag |
Prüfungsmodul | Februar - Juli | Februar - Juli |
Prüfungsspiel | Januar - Dezember | Januar - Dezember |
Sollte ein Termin auf einen bundesweiten oder hessischen Feiertag oder einen Tag in den hessischen Schulferien fallen, so ist der Termin in den Bezirken Darmstadt und Giessen (Frankfurt und Kassel) um eine Woche nach vorne (nach hinten) zu verschieben.
§6 - Planung, Organisation und Durchführung
Der LSE-Lehrgang und die LSD-Module sowie die praktische Prüfung sind als eine Ausbildungseinheit anzusehen.
In den Bezirken Frankfurt und Darmstadt finden jährlich jeweils maximal zwei Ausbildungseinheiten statt. In den Bezirken Gießen und Kassel findet jährlich jeweils maximal eine Ausbildungseinheit statt. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur nach rechtzeitiger Rücksprache mit der HBV-SRK möglich.
Der jeweilige Bezirks-Schiedsrichterwart hat die in seinem Bezirk stattfindenden LSE-Lehrgänge spätestens bis zum 31.01. desselben Jahres unter Angabe von Lehrgangsort, Datum und Uhrzeit an die HBV-SRK zu melden. Diese gibt den Lehrgang über die Plattform Veasy zur Anmeldung frei. Die Anmeldung für einen E-Lehrgang schließt eine automatische Anmeldung für die dazugehörigen D-Module ein. Die Lehrgangsorte für die
D-Module sind vier Wochen im Voraus an die SRK zu melden. Die Teilnehmer werden vom jeweiligen Referenten rechtzeitig über den genauen Lehrgangsort informiert.
Die Anzahl der Prüfungsmodule richtet sich nach der tatsächlichen Anzahl der Teilnehmer. Die HBV-SRK nimmt zwecks Organisation im Laufe eines Ausbildungsjahres Kontakt mit den Bezirks-Schiedsrichterwarten auf
Pro Verein und Jahr sind maximal drei Anmeldungen zur Ausbildung zugelassen (Ausnahmen hiervon setzten ein Gespräch mit dem verantwortlichen Bezirks-Schiedsrichterwart und der HBV-SRK voraus).
Sollten die Anmeldungen die zulässige Teilnehmerzahl überschreiten, so ist die Anzahl bereits vorhandener Schiedsrichter im meldenden Verein sowie der Bedarf der Vereine an Schiedsrichtern zu berücksichtigen. Meh- rere Bezirke können nach Abstimmung mit der HBV-SRK gemeinsame Lehrgänge und Prüfungen ausschreiben. Die Bezirke können nach Bedarf mit anderen Landesverbänden gemeinsame Lehrgänge und Prüfungen aus- schreiben. Dabei sind die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten.
§7 - Gliederung der Ausbildung
Die Schiedsrichterausbildung besteht aus LSE-Lehrgang zur Erlangung der Schiedsrichterlizenz (Lizenzstufe E) sowie den vier LSD-Modulen und dem Prüfungsmodul zur Erlangung der Schiedsrichterlizenz (Lizenzstufe D). Zu Beginn der Schiedsrichterausbildung muss der Teilnehmer mindestens 14 Jahre alt sein.
§8 - LSE-Lehrgang
Der LSE – Lehrgang dient als Einsteigerlehrgang. Er wird als Wochenendlehrgang (Samstag und Sonntag jeweils von 10-17 Uhr) ausgetragen. In ihm werden die Grundbegriffe der offiziellen Basketball-Regeln sowie der Schiedsrichtertechnik in Theorie und Praxis vermittelt. Ausbildung und Prüfung umfassen 16 Unterrichtseinhei- ten zu je 45 Minuten. Ein LSE-Lehrgang wird ab einer Mindestteilnehmerzahl von 15 Teilnehmern durchgeführt. Die Teilnehmerzahl ist auf maximal 25 begrenzt. Der Praxisteil ist von mindestens zwei Referenten durchzufüh- ren. Die zu verwendenden Materialien werden nach §4 von der HBV-SRK zur Verfügung gestellt. Der LSE -Lehr- gang beinhaltet eine theoretische Prüfung. Nach dem Lehrgang erhält der Teilnehmer seine Lizenznummer.
§9 - LSD-Module
Die Teilnehmer der LSE-Lehrgänge sind verpflichtet die im gleichen Jahr stattfindenden LSD-Module zu besu- chen. Die LSD-Module umfassen vier mal drei Unterrichtseinheiten (eine davon als Praxiseinheit). Der zeitliche Rahmen ist durch § 5 vorgeschrieben. Die zu verwendenden Materialien werden nach § 4 von der HBV-SRK zur Verfügung gestellt. Sollte eine Teilnahme an einem der Module krankheitsbedingt nicht möglich sein, so kann dies durch eine Teilnahme an einem der zeitlich verschobenen Termine in den Nachbarbezirken nachgeholt wer- den. Die D-Module gelten mit dem vollständigem Besuch aller vier Module sowie dem Bestehen einer theoreti- schen Prüfung als abgeschlossen. Über die Form und Bedingungen der theoretischen Prüfung werden die Teilnehmer zu Beginn der Module informiert. Sie hat prinzipiell am Ende des Moduls D4 stattzufinden.
§10 -Prüfungsmodul
Schiedsrichter der Lizenzstufe E, welche alle LSD-Module besucht haben, sind zur praktischen Prüfung in Form des Prüfungsmoduls zugelassen. Die Ableistung der praktischen Prüfung vor Abschluss der LSD-Module ist unzulässig.
Im Rahmen des Prüfungsmoduls leiten die zu prüfenden LSE-Schiedsrichter paarweise Spielabschnitte zwischen zwei Demoteams. Die Demoteams müssen mindestens der mU18-Bezirksligen oder den Herren-Kreisligen ent- stammen (ein Prüfungsmodul mit Damen-Senioren Teams kann auf Nachfrage und vorbehaltlich einer geeigne- ten Bewerbung für E-Schiedsrichterinnen angeboten werden). Die Kriterien zum erfolgreichen Bestehen der praktischen Prüfung werden den Teilnehmern im Rahmen des Moduls D4 erläutert.
Die Teilnehmerzahl für ein Prüfungsmodul ist auf 16 Teilnehmer begrenzt.
Im Falle eines Nichtbestehens der praktischen Prüfung kann eine praktische Ersatzprüfung in Form eines Prü- fungsspiels erfolgen. Das Prüfungsspiel hat über die gesamte Dauer eines Spiels zu erfolgen. Je Prüfungsspiel darf nur ein Teilnehmer geprüft werden. Der zu prüfende Schiedsrichter wählt gemeinsam mit dem jeweiligen Bezirks-Schiedsrichterwart unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 4 HBV-SRO ein geeignetes Prüfungsspiel aus. Der Bezirks-Schiedsrichterwart hat außerdem einen Prüfer zu organisieren. Die zusätzlich entstehenden Kosten trägt der Verein des Schiedsrichters (20 € Prüfungsgebühr zzgl. Fahrt- und Abwesenheitskosten für den angesetzten Prüfer).
Das erfolgreiche Bestehen des Prüfungsmoduls bzw. der praktischen Ersatzprüfung hat bis zum 31.12. des auf den LSE-Lehrgang folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
§11 -Erteilung der Schiedsrichterlizenz
Mit bestandener praktischer Prüfung und nach Prüfung der Erfüllung aller Bedingungen, so wie sie sich aus §§ 8 bis 10 dieser Richtlinie ergeben, erteilt der Hessische Basketball Verband dem Teilnehmer unter Beachtung des vom Deutschen Basketball-Bund vorgeschriebenen Verfahrens die Schiedsrichterlizenz.
§12 -Meldegeld
Die Schiedsrichterausbildung im Sinne von §§ 7 ff. soll kostendeckend gestaltet werden. Für die Teilnahme an der Schiedsrichterausbildung wird Meldegeld erhoben. Dies ist bei Zulassung des Teilnehmers zur Schiedsrichteraus- bildung insgesamt und ohne Abzüge fällig. Das Meldegeld beträgt EUR 150,-- (darin sind Ausrüstungsgegen- stände in Höhe von 37,81 € + 19% MWSt enthalten). Das Meldegeld umfasst den LSE-Lehrgang, die LSD-Module und die Teilnahme am Prüfungsmodul sowie das„HBV Schiedsrichter Basispaket“ der Firma Basketballdirekt (die- ses enthält ein Schiedsrichtershirt Pro der Firma Spalding, das Basketballregelheft, ein Einsatznachweis-Heft sowie eine Schiedsrichterpfeife inkl. Pfeifenschnur). Die vorgenannten Ausrüstungsgegenstände werden den teilnehmenden Vereinen durch die Firma Basketballdirekt zugesandt.
Für Teilnehmer, die nach § 13 dieser Richtlinie zur Ausbildung zugelassen werden, beträgt das Meldegeld EUR 50,--. Enthalten sind darin die LSD-Module und das Prüfungsmodul, nicht aber die in Satz 5 genannten Ausrüs- tungsgegenstände. Das Meldegeld ist bei Zulassung des Teilnehmers zur Verkürzten Ausbildung nach § 13 insge- samt und ohne Abzüge fällig.
Für Teilnehmer, die nach § 13 dieser Richtlinie an einem Reaktivierungsmodul teilnehmen, wird ein Meldegeld von EUR 20,00 Euro erhoben
Meldegelder sind bis spätestens sechs Wochen vor Lehrgangsbeginn auf das bei der Anmeldung genannte Konto zu überweisen. Der ordnungsgemäße Geldeingang wird von der Geschäftsstelle kontrolliert.
Kosten, die seitens des DBB für die Ausstellung der Schiedsrichterlizenz erhoben werden, sind im Meldegeld nicht enthalten.
Anmeldungen über Veasy sind stets verbindlich und haben im Falle des LSE-Lehrgangs spätestens sechs Wochen vor Beginn des LSE-Lehrgangs zu erfolgen. Bricht ein Teilnehmer die Schiedsrichterausbildung ab, wird das Mel- degeld nicht zurückerstattet. Sollte ein Teilnehmer trotz Anmeldung nicht teilnehmen können, kann der Verein nach Rücksprache mit dem Bezirks-Schiedsrichterwart einen Ersatz-Teilnehmer (auch von einem anderen Verein) benennen. Für die Kostenregelung untereinander sind die Vereine verantwortlich.
§13 -Ausbildungsverkürzung für erfahrene Trainer und Spieler Reaktivierung eines Schiedsrichters
Langjährige Bundesliga /Regionalliga - Spieler oder lizensierte A-, B- C- Trainer können die Schiedsrichterlizenz auf Antrag in verkürzter Form mit der Teilnahme an den LSD-Modulen und dem Prüfungsmodul erlangen. Bis zum erfolgreichen Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung am Ende der D-Module und im Rahmen des Prüfungsmoduls bzw. der praktischen Ersatzprüfung sind sie bezüglich ihrer Einsatzberechtigung mit Schiedsrichtern der Lizenzstufe E gleichzusetzten. Über diese Anträge entscheidet die HBV-Schiedsrichterkom- mission.
Die E-Lizenz wird nach der Teilnahme am Praxis-Modul D2 ausgestellt / aktiviert.
Inaktive Schiedsrichter können innerhalb von 3 Jahren durch Teilnahme an der jährlichen Schiedsrichter-Fortbil- dung reaktiviert werden.
Für Schiedsrichter, die länger als 3 Jahre inaktiv waren, gelten die gleichen Bedingungen wie für langjährige Spieler oder Trainer.
Schiedsrichter, welche im Besitz einer nicht aktiven DBB-Lizenz sind und länger als drei Jahre keine Fortbildung besucht haben, haben die Möglichkeit, ihre Lizenz durch die Teilnahme an einem Reaktivierungs-Modul zu akti- vieren. Die Reaktivierungs-Module finden bei Bedarf und nach Absprache statt. Die Mindesteilnehmerzahl beträgt 6 Personen. Inhaltlich werden die Regeländerungen der vergangenen Jahre zusammengefasst und wich- tige administrative Aufgaben wiederholt. Neben der Teilnahme setzt die Reaktivierung das erfolgreiche Bestehen eines Regeltests voraus.
Entwicklung und Förderung von Schiedsrichtern
§14 -Kaderbildung in den Bezirken
Dem jeweiligen Bezirks-Schiedsrichterwart wird es übertragen, nach Bedarf zum Zwecke der Entwicklung und Förderung von Schiedsrichtern in den Bezirken und zur Vorbereitung eines überbezirklichen Einsatzes, insbeson- dere auch zur Förderung weiblicher Schiedsrichter, Schiedsrichterkader im Sinne von § 8 DBB-SRO für bestimmte Spielklassen innerhalb der Bezirke einzurichten.
§15 -Voraussetzungen für Kaderzugehörigkeit
Der jeweilige Bezirks-Schiedsrichterwart kann die Zugehörigkeit zu einem Kader im Sinne von § 14 dieser Richtli- nie von der Teilnahme an Lehrgängen, dem Bestehen von Prüfungen oder anderen Voraussetzungen abhängig machen.
§16 -Einzelmaßnahmen zur Entwicklung und Förderung in den Bezirken
Dem jeweiligen Bezirks-Schiedsrichterwart wird es übertragen, nach Bedarf Maßnahmen zur Entwicklung und Förderung einzelner Schiedsrichter (beispielsweise Coaching, Mentoring oder Sichtung) in ihrem Bezirk in- und außerhalb von Kadern nach § 14 dieser Richtlinie, insbesondere auch zur Förderung weiblicher Schiedsrichter, zu organisieren, auszuschreiben und durchzuführen. Der jeweilige Bezirks-Schiedsrichterwart wählt zur Durchfüh- rung der in Satz 1 genannten Maßnahmen geeignete Personen aus.
Fortbildung von Schiedsrichtern
§17 -Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalte
Die innerhalb der Fortbildungsveranstaltungen zu vermittelnden Inhalte, die Kriterien und der Fortbildungsum- fang, die zum erfolgreichen Absolvieren einer Fortbildungsveranstaltung angesetzt werden, sind von der Schiedsrichterkommission des Hessischen Basketball Verbandes (HBV-SRK) rechtzeitig vor den Fortbildungsver- anstaltungen festzulegen und zu kommunizieren.
Eine erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme ist immer erst mit dem Besuch der kompletten Fortbildung (Startzeit bis zum vom Referentin bzw. Referenten kommunizierten Ende der Veranstaltung) und dem Erfüllen der festgelegten Kriterien, z.B. dem Bestehen eines durchgeführten Tests, gegeben. Ein nicht bestandenes Kriterium oder eine abgebrochene Fortbildung kann jederzeit durch die erfolgreiche Teilnahme an einer weiteren Fortbildung ausgeglichen werden.
§18 -Anrechnung von überbezirklichen Fortbildungsveranstaltungen
Vor Saisonbeginn stattfindende Fortbildungsveranstaltungen von Kadern im Sinne von § 8 DBB-SRO – im Bezirk oder überbezirklich – zählen als Fortbildungsveranstaltung.
Schlussbestimmung
§19 -Inkrafttreten
Die bisherigen Richtlinien zur Aus- und Fortbildung werden hiermit ungültig. Diese Richtlinien werden durch Beschluss des erweiterten Präsidiums vom 09.04.2014 mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
Dennis Kroeschell Stand: Mai 2015