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Richt­linien zur Aus- und Fortbildung für Schiedsrichter

 

Allge­meines

§1 - Geltungsbereich

Die nachste­henden Bestim­mungen ergänzen die Prüfungs­richt­linien des Deutschen Basketball-Bundes für Schieds­richter (DBB-SRO) sowie die Schieds­richt­er­ordnung des Hessi­schen Basketball Verbandes (HBV-SRO) in der jeweils geltenden Fassung.

§2 - Zustän­digkeit der Bezirke

Die Planung, Organi­sation und Durch­führung der Schieds­rich­ter­aus­bildung im Sinne von § 8 ff., der Förderung und Entwicklung von Schieds­richtern auf Bezirks­ebene sowie der Fortbildung auf Bezirks­ebene wird dem jewei- ligen Verant­wort­lichen für das Schieds­rich­ter­wesen in den Bezirken des Hessi­schen Basketball Verbandes – im Folgenden Bezirks-Schieds­rich­ter­warte – nach Maßgabe der folgenden Bestim­mungen übertragen. Der jewei- lige Bezirks-Schieds­rich­terwart kann die in Satz 1 genannte und die ihm innerhalb dieser Richt­linie weiter über- tragenen Befug­nisse auf Dritte übertragen.

§3 - Benennung von Referenten und Prüfern

Die HBV-SRK benennt jährlich Referenten und Co-Referenten für die Aus- und Fortbildung von Schieds­richtern auf Bezirks­ebene (die Bezirks-Schieds­rich­ter­warte haben ein Vorschlags­recht). Die Referen­ten­tä­tigkeit als Lehr- gangs­leiter setzt eine (frühere) Kader­zu­ge­hö­rigkeit in der Regio­nalliga oder höher voraus. Die Zuweisung von Referenten zu Lehrgängen, Fortbil­dungen, Prüfungs­spielen und Coachings hat gemäß der folgenden Tabelle zu erfolgen:

 

Maßnahme

Referent

Prüfer/ Coach

E-Ausbildung

Zuweisung durch HBV-SRK

-

D-Module

Zuweisung durch HBV-SRK

-

Prüfungs­module

Zuweisung durch HBV-SRK

 

Bezirks­fort­bil­dungen

Zuweisung durch HBV-SRK

-

Prüfungs­spiele

-

Zuweisung durch Bezirk

 

 

Coaching-Maßnahme (überbe­zirklich)                                                                                                  Zuweisung durch HBV-SRK

Coaching-Maßnahme (auf Bezirks­ebene)                                                                                            Zuweisung durch Bezirk

 

 

- Schieds­rich­ter­aus­bildung und -prüfung

 

§4 - Festlegung der Ausbil­dungs- und Prüfungsinhalte

Die innerhalb der Schieds­rich­ter­aus­bildung im Sinne von §§ 7 ff. dieser Richt­linie zu vermit­telnden Inhalte und Prüfungs­an­for­de­rungen werden von der Schieds­rich­ter­kom­mission des Hessi­schen Basketball Verbandes (HBV- SRK) in Abstimmung mit der Erwei­terten Schieds­rich­ter­kom­mission des Hessi­schen Basketball Verbandes festge- legt.

§5 - Lehrgangszeiten

LSE - Lehrgänge finden frühestens am zweiten Wochenende im Mai und spätestens am letzten Wochenende vor den hessi­schen Sommer­ferien statt.

LSD - Module sind aufge­teilt in vier zeitlich von einander getrennte Einheiten (D1, D2, D3, D4), wobei diese grund­sätzlich an den folgenden Terminen in der Zeit von 10 - 13 Uhr statt­zu­finden haben (Termine in Klammern sind die Zusatz­termine für die Bezirke Frankfurt und Darmstadt):

Modul

Darmstadt und Gießen

Frankfurt und Kassel

D1

September (vorletzter) letzter Samstag

November erster (zweiter) Samstag

D2 (Praxis)

Oktober (vorletzter) letzter Samstag

Oktober

erster (zweiter) Samstag

D3

November (vorletzter) letzter Samstag

Februar

erster (zweiter) Samstag

D4

Januar (vorletzter) letzter Samstag

Dezember

erster (zweiter) Samstag

Prüfungs­modul

Februar - Juli

Februar - Juli

Prüfungs­spiel

Januar - Dezember

Januar - Dezember

 

Sollte ein Termin auf einen bundes­weiten oder hessi­schen Feiertag oder einen Tag in den hessi­schen Schul­ferien fallen, so ist der Termin in den Bezirken Darmstadt und Giessen (Frankfurt und Kassel) um eine Woche nach vorne (nach hinten) zu verschieben.

 

§6 - Planung, Organi­sation und Durchführung

Der LSE-Lehrgang und die LSD-Module sowie die praktische Prüfung sind als eine Ausbil­dungs­einheit anzusehen.

In den Bezirken Frankfurt und Darmstadt finden jährlich jeweils maximal zwei Ausbil­dungs­ein­heiten statt. In den Bezirken Gießen und Kassel findet jährlich jeweils maximal eine Ausbil­dungs­einheit statt. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur nach recht­zei­tiger Rücksprache mit der HBV-SRK möglich.

Der jeweilige Bezirks-Schieds­rich­terwart hat die in seinem Bezirk statt­fin­denden LSE-Lehrgänge spätestens bis zum 31.01. desselben Jahres unter Angabe von Lehrgangsort, Datum und Uhrzeit an die HBV-SRK zu melden. Diese gibt den Lehrgang über die Plattform Veasy zur Anmeldung frei. Die Anmeldung für einen E-Lehrgang schließt eine automa­tische Anmeldung für die dazuge­hö­rigen D-Module ein. Die Lehrgangsorte für die

D-Module sind vier Wochen im Voraus an die SRK zu melden. Die Teilnehmer werden vom jewei­ligen Referenten recht­zeitig über den genauen Lehrgangsort informiert.

Die Anzahl der Prüfungs­module richtet sich nach der tatsäch­lichen Anzahl der Teilnehmer. Die HBV-SRK nimmt zwecks Organi­sation im Laufe eines Ausbil­dungs­jahres Kontakt mit den Bezirks-Schieds­rich­ter­warten auf

Pro Verein und Jahr sind maximal drei Anmel­dungen zur Ausbildung zugelassen (Ausnahmen hiervon setzten ein Gespräch mit dem verant­wort­lichen Bezirks-Schieds­rich­terwart und der HBV-SRK voraus).

Sollten die Anmel­dungen die zulässige Teilneh­merzahl überschreiten, so ist die Anzahl bereits vorhan­dener Schieds­richter im meldenden Verein sowie der Bedarf der Vereine an Schieds­richtern zu berück­sich­tigen. Meh- rere Bezirke können nach Abstimmung mit der HBV-SRK gemeinsame Lehrgänge und Prüfungen ausschreiben. Die Bezirke können nach Bedarf mit anderen Landes­ver­bänden gemeinsame Lehrgänge und Prüfungen aus- schreiben. Dabei sind die Vorgaben dieser Richt­linie einzuhalten.

§7 - Gliederung der Ausbildung

Die Schieds­rich­ter­aus­bildung besteht aus LSE-Lehrgang zur Erlangung der Schieds­rich­ter­lizenz (Lizenz­stufe E) sowie den vier LSD-Modulen und dem Prüfungs­modul zur Erlangung der Schieds­rich­ter­lizenz (Lizenz­stufe D). Zu Beginn der Schieds­rich­ter­aus­bildung muss der Teilnehmer mindestens 14 Jahre alt sein.

§8 - LSE-Lehrgang

Der LSE – Lehrgang dient als Einstei­ger­lehrgang. Er wird als Wochen­end­lehrgang (Samstag und Sonntag jeweils von 10-17 Uhr) ausge­tragen. In ihm werden die Grund­be­griffe der offizi­ellen Basketball-Regeln sowie der Schieds­rich­ter­technik in Theorie und Praxis vermittelt. Ausbildung und Prüfung umfassen 16 Unter­richts­einhei- ten zu je 45 Minuten. Ein LSE-Lehrgang wird ab einer Mindest­teil­neh­merzahl von 15 Teilnehmern durch­ge­führt. Die Teilneh­merzahl ist auf maximal 25 begrenzt. Der Praxisteil ist von mindestens zwei Referenten durch­zufüh- ren. Die zu verwen­denden Materialien werden nach §4 von der HBV-SRK zur Verfügung gestellt. Der LSE -Lehr- gang beinhaltet eine theore­tische Prüfung. Nach dem Lehrgang erhält der Teilnehmer seine Lizenznummer.

§9 - LSD-Module

Die Teilnehmer der LSE-Lehrgänge sind verpflichtet die im gleichen Jahr statt­fin­denden LSD-Module zu besu- chen. Die LSD-Module umfassen vier mal drei Unter­richts­ein­heiten (eine davon als Praxis­einheit). Der zeitliche Rahmen ist durch § 5 vorge­schrieben. Die zu verwen­denden Materialien werden nach § 4 von der HBV-SRK zur Verfügung gestellt. Sollte eine Teilnahme an einem der Module krank­heits­be­dingt nicht möglich sein, so kann dies durch eine Teilnahme an einem der zeitlich verscho­benen Termine in den Nachbar­be­zirken nachgeholt wer- den. Die D-Module gelten mit dem vollstän­digem Besuch aller vier Module sowie dem Bestehen einer theoreti- schen Prüfung als abgeschlossen. Über die Form und Bedin­gungen der theore­ti­schen Prüfung werden die Teilnehmer zu Beginn der Module infor­miert. Sie hat prinzi­piell am Ende des Moduls D4 stattzufinden.

§10 -Prüfungsmodul

Schieds­richter der Lizenz­stufe E, welche alle LSD-Module besucht haben, sind zur prakti­schen Prüfung in Form des Prüfungs­moduls zugelassen. Die Ableistung der prakti­schen Prüfung vor Abschluss der LSD-Module ist unzulässig. 

Im Rahmen des Prüfungs­moduls leiten die zu prüfenden LSE-Schieds­richter paarweise Spiel­ab­schnitte zwischen zwei Demoteams. Die Demoteams müssen mindestens der mU18-Bezirks­ligen oder den Herren-Kreis­ligen ent- stammen (ein Prüfungs­modul mit Damen-Senioren Teams kann auf Nachfrage und vorbe­haltlich einer geeigne- ten Bewerbung für E-Schieds­rich­te­rinnen angeboten werden). Die Kriterien zum erfolg­reichen Bestehen der prakti­schen Prüfung werden den Teilnehmern im Rahmen des Moduls D4 erläutert.

Die Teilneh­merzahl für ein Prüfungs­modul ist auf 16 Teilnehmer begrenzt.

Im Falle eines Nicht­be­stehens der prakti­schen Prüfung kann eine praktische Ersatz­prüfung in Form eines Prü- fungs­spiels erfolgen. Das Prüfungs­spiel hat über die gesamte Dauer eines Spiels zu erfolgen. Je Prüfungs­spiel darf nur ein Teilnehmer geprüft werden. Der zu prüfende Schieds­richter wählt gemeinsam mit dem jewei­ligen Bezirks-Schieds­rich­terwart unter Berück­sich­tigung von § 18 Abs. 4 HBV-SRO ein geeig­netes Prüfungs­spiel aus. Der Bezirks-Schieds­rich­terwart hat außerdem einen Prüfer zu organi­sieren. Die zusätzlich entste­henden Kosten trägt der Verein des Schieds­richters (20 € Prüfungs­gebühr zzgl. Fahrt- und Abwesen­heits­kosten für den angesetzten Prüfer).

Das erfolg­reiche Bestehen des Prüfungs­moduls bzw. der prakti­schen Ersatz­prüfung hat bis zum 31.12. des auf den LSE-Lehrgang folgenden Kalen­der­jahres zu erfolgen.

§11 -Erteilung der Schiedsrichterlizenz

Mit bestan­dener prakti­scher Prüfung und nach Prüfung der Erfüllung aller Bedin­gungen, so wie sie sich aus §§ 8 bis 10 dieser Richt­linie ergeben, erteilt der Hessische Basketball Verband dem Teilnehmer unter Beachtung des vom Deutschen Basketball-Bund vorge­schrie­benen Verfahrens die Schiedsrichterlizenz.

§12 -Meldegeld

Die Schieds­rich­ter­aus­bildung im Sinne von §§ 7 ff. soll kosten­de­ckend gestaltet werden. Für die Teilnahme an der Schieds­rich­ter­aus­bildung wird Meldegeld erhoben. Dies ist bei Zulassung des Teilnehmers zur Schieds­rich­teraus- bildung insgesamt und ohne Abzüge fällig. Das Meldegeld beträgt EUR 150,-- (darin sind Ausrüs­tungs­gegen- stände in Höhe von 37,81 € + 19% MWSt enthalten). Das Meldegeld umfasst den LSE-Lehrgang, die LSD-Module und die Teilnahme am Prüfungs­modul sowie das„HBV Schieds­richter Basis­paket“ der Firma Basket­ball­direkt (die- ses enthält ein Schieds­rich­ter­shirt Pro der Firma Spalding, das Basket­ball­re­gelheft, ein Einsatz­nachweis-Heft sowie eine Schieds­rich­ter­pfeife inkl. Pfeifen­schnur). Die vorge­nannten Ausrüs­tungs­ge­gen­stände werden den teilneh­menden Vereinen durch die Firma Basket­ball­direkt zugesandt.

Für Teilnehmer, die nach § 13 dieser Richt­linie zur Ausbildung zugelassen werden, beträgt das Meldegeld EUR 50,--. Enthalten sind darin die LSD-Module und das Prüfungs­modul, nicht aber die in Satz 5 genannten Ausrüs- tungs­ge­gen­stände. Das Meldegeld ist bei Zulassung des Teilnehmers zur Verkürzten Ausbildung nach § 13 insge- samt und ohne Abzüge fällig.

Für Teilnehmer, die nach § 13 dieser Richt­linie an einem Reakti­vie­rungs­modul teilnehmen, wird ein Meldegeld von EUR 20,00 Euro erhoben

Melde­gelder sind bis spätestens sechs Wochen vor Lehrgangs­beginn auf das bei der Anmeldung genannte Konto zu überweisen. Der ordnungs­gemäße Geldeingang wird von der Geschäfts­stelle kontrolliert.

Kosten, die seitens des DBB für die Ausstellung der Schieds­rich­ter­lizenz erhoben werden, sind im Meldegeld nicht enthalten.

Anmel­dungen über Veasy sind stets verbindlich und haben im Falle des LSE-Lehrgangs spätestens sechs Wochen vor Beginn des LSE-Lehrgangs zu erfolgen. Bricht ein Teilnehmer die Schieds­rich­ter­aus­bildung ab, wird das Mel- degeld nicht zurück­er­stattet. Sollte ein Teilnehmer trotz Anmeldung nicht teilnehmen können, kann der Verein nach Rücksprache mit dem Bezirks-Schieds­rich­terwart einen Ersatz-Teilnehmer (auch von einem anderen Verein) benennen. Für die Kosten­re­gelung unter­ein­ander sind die Vereine verantwortlich.

§13 -Ausbil­dungs­ver­kürzung für erfahrene Trainer und Spieler Reakti­vierung eines Schiedsrichters

Langjährige Bundesliga /Regionalliga - Spieler oder lizen­sierte A-, B- C- Trainer können die Schieds­rich­ter­lizenz auf Antrag in verkürzter Form mit der Teilnahme an den LSD-Modulen und dem Prüfungs­modul erlangen. Bis zum erfolg­reichen Bestehen der theore­ti­schen und prakti­schen Prüfung am Ende der D-Module und im Rahmen des Prüfungs­moduls bzw. der prakti­schen Ersatz­prüfung sind sie bezüglich ihrer Einsatz­be­rech­tigung mit Schieds­richtern der Lizenz­stufe E gleich­zu­setzten. Über diese Anträge entscheidet die HBV-Schieds­rich­terkom- mission.

Die E-Lizenz wird nach der Teilnahme am Praxis-Modul D2 ausge­stellt / aktiviert.

Inaktive Schieds­richter können innerhalb von 3 Jahren durch Teilnahme an der jährlichen Schieds­richter-Fortbil- dung reakti­viert werden.

Für Schieds­richter, die länger als 3 Jahre inaktiv waren, gelten die gleichen Bedin­gungen wie für langjährige Spieler oder Trainer.

Schieds­richter, welche im Besitz einer nicht aktiven DBB-Lizenz sind und länger als drei Jahre keine Fortbildung besucht haben, haben die Möglichkeit, ihre Lizenz durch die Teilnahme an einem Reakti­vie­rungs-Modul zu akti- vieren. Die Reakti­vie­rungs-Module finden bei Bedarf und nach Absprache statt. Die Mindes­teil­neh­merzahl beträgt 6 Personen. Inhaltlich werden die Regel­än­de­rungen der vergan­genen Jahre zusam­men­ge­fasst und wich- tige adminis­trative Aufgaben wiederholt. Neben der Teilnahme setzt die Reakti­vierung das erfolg­reiche Bestehen eines Regel­tests voraus.

 

Entwicklung und Förderung von Schiedsrichtern

 

§14 -Kader­bildung in den Bezirken

Dem jewei­ligen Bezirks-Schieds­rich­terwart wird es übertragen, nach Bedarf zum Zwecke der Entwicklung und Förderung von Schieds­richtern in den Bezirken und zur Vorbe­reitung eines überbe­zirk­lichen Einsatzes, insbeson- dere auch zur Förderung weiblicher Schieds­richter, Schieds­rich­ter­kader im Sinne von § 8 DBB-SRO für bestimmte Spiel­klassen innerhalb der Bezirke einzurichten.

§15 -Voraus­set­zungen für Kaderzugehörigkeit

Der jeweilige Bezirks-Schieds­rich­terwart kann die Zugehö­rigkeit zu einem Kader im Sinne von § 14 dieser Richtli- nie von der Teilnahme an Lehrgängen, dem Bestehen von Prüfungen oder anderen Voraus­set­zungen abhängig machen. 

§16 -Einzel­maß­nahmen zur Entwicklung und Förderung in den Bezirken

Dem jewei­ligen Bezirks-Schieds­rich­terwart wird es übertragen, nach Bedarf Maßnahmen zur Entwicklung und Förderung einzelner Schieds­richter (beispiels­weise Coaching, Mentoring oder Sichtung) in ihrem Bezirk in- und außerhalb von Kadern nach § 14 dieser Richt­linie, insbe­sondere auch zur Förderung weiblicher Schieds­richter, zu organi­sieren, auszu­schreiben und durch­zu­führen. Der jeweilige Bezirks-Schieds­rich­terwart wählt zur Durchfüh- rung der in Satz 1 genannten Maßnahmen geeignete Personen aus.

 

Fortbildung von Schiedsrichtern

 

§17 -Fortbil­dungs­umfang und Fortbildungsinhalte

Die innerhalb der Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen zu vermit­telnden Inhalte, die Kriterien und der Fortbil­dungsum- fang, die zum erfolg­reichen Absol­vieren einer Fortbil­dungs­ver­an­staltung angesetzt werden, sind von der Schieds­rich­ter­kom­mission des Hessi­schen Basketball Verbandes (HBV-SRK) recht­zeitig vor den Fortbil­dungsver- anstal­tungen festzu­legen und zu kommunizieren.

Eine erfolg­reiche Teilnahme an einer Fortbil­dungs­maß­nahme ist immer erst mit dem Besuch der kompletten Fortbildung (Startzeit bis zum vom Referentin bzw. Referenten kommu­ni­zierten Ende der Veran­staltung) und dem Erfüllen der festge­legten Kriterien, z.B. dem Bestehen eines durch­ge­führten Tests, gegeben. Ein nicht bestan­denes Kriterium oder eine abgebro­chene Fortbildung kann jederzeit durch die erfolg­reiche Teilnahme an einer weiteren Fortbildung ausge­glichen werden.

§18 -Anrechnung von überbe­zirk­lichen Fortbildungsveranstaltungen

Vor Saison­beginn statt­fin­dende Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen von Kadern im Sinne von § 8 DBB-SRO – im Bezirk oder überbe­zirklich – zählen als Fortbildungsveranstaltung.

 

Schluss­be­stimmung

§19 -Inkraft­treten

Die bishe­rigen Richt­linien zur Aus- und Fortbildung werden hiermit ungültig. Diese Richt­linien werden durch Beschluss des erwei­terten Präsi­diums vom 09.04.2014 mit sofor­tiger Wirkung in Kraft gesetzt.

 

Dennis Kroeschell Stand: Mai 2015

 

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