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HBV-Schieds­richt­er­ordnung

 

  1. – Regelungs­ge­gen­stand
  • 1
    1. Die Schieds­richt­er­ordnung des HBV (HBV-SRO) regelt in Ergänzung zur DBB-SRO das Schieds­rich­ter­wesen im Bestim­mungen der HBV-SRO verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie der DBB-SRO widersprechen.
    2. Schieds­richter im Sinne der HBV-SRO sind dieje­nigen, die im Besitz einer DBB–Schiedsrichterlizenz, einer

E-Lizenz oder einer anderen Schieds­richter-Lizenz, die vom DBB oder Landes­verband heraus­ge­geben wird, sind.

 

 

  1. – Organe des Schiedsrichterwesens
  • 2
    1. Das Schieds­rich­ter­wesen unter­steht dem Vizeprä­si­denten des Ressorts III; die Aufgaben nimmt der Referent für das Schieds­rich­ter­wesen (Ref-SRW) Der Ref-SRW wird auf Vorschlag des Vizeprä­si­denten für das Ressort III vom Präsidium ernannt. Der Ref-SRW hat dem Vizeprä­si­denten für das Ressort III auf Anfor­derung Bericht zu erstatten.
    2. Der Ref-SRW wird von dem HBV-Schieds­rich­ter­ein­satz­leiter (HBV-SREL), der HBV-Schieds­rich­ter­kom­mission (HBV-SRK), den Verant­wort­lichen für das Schieds­rich­ter­wesen in den Bezirken (Bezirks­schieds­rich­ter­warte) und den Vereins­schieds­rich­ter­warten unterstützt.
  • 3
  1. Die Aufgabe des Ref-SRW besteht in der Zusam­men­arbeit mit den Verant­wort­lichen für das Schieds­richter- wesen in den Bezirken, den Referenten für das Schieds­rich­ter­wesen anderer Landes­ver­bände, der Regional- liga Südwest und des DBB. Er koordi­niert die Arbeiten innerhalb der HBV-SRK. Der Ref-SRW vertritt das Schieds­rich­ter­wesen des HBV nach außen.
  2. Der Ref-SRW ist zuständig für die Erteilung der SR-Lizenzen. Er veröf­fent­licht bis zum 01.10. die für das jewei- lige Spieljahr gültige
  3. Der Ref-SRW beruft und entlässt den HBV-SREL und die weiteren Mitglieder der HBV-SRK. Der Ref-SRW ist Vorsit­zender der HBV-SRK und der erwei­terten HBV-SRK. Der Ref-SRW beruft seinen Stell­ver­treter aus den Mitgliedern der HBV-SRK.
  • 4

Der HBV-SREL setzt die Schieds­richter für alle Ligen oberhalb der Bezirks­ligen, für die Pokal­spiele, für die Spiele zur Oberliga-Quali­fi­kation und für die Spiele zur Hessi­schen Meister­schaft an. Der HBV-SREL kann die Anset- zungs­be­fugnis für Einzel­be­reiche auf andere Personen (SR-Einsatz­stellen) übertragen.

Die Ansetzung und Umbesetzung von Schieds­richtern für Spiele auf Bezirks­ebene (Pool-Bildung nach § 8) ist dem jewei­ligen, nach den Vorschriften des Bezirks bestimmten, Verant­wort­lichen übertragen.

 

  • 4a
  1. Die Verant­wort­lichen für das Schieds­rich­ter­wesen in den Bezirken regeln und verwalten das Schieds­richter- wesen im Bezirk.
  2. Sie sind insbe­sondere zuständig für

 

  1. die Beauf­sich­tigung und Koordi­nierung des Schieds­rich­ter­wesens auf Bezirksebene

 

  1. Erstellung der Anset­zungen der Vereine nach § 4

 

  1. die Abwicklung der allge­meinen Geschäfte in den Bezirkend

 

  1. Schieds­rich­ter­einsatz und Schieds­rich­ter­um­be­setzung in allen Ligen auf Bezirks­ebene und in vom HBV übertra­genen überbe­zirk­lichen Spielen

 

  1. Planung und Organi­sation von Schieds­rich­ter­aus­bil­dungen (entspre­chend der Vorgaben der„Richtlinien zur Schieds­rich­teraus- und -Fortbildung des HBV“)
  2. Planung und Organi­sation von Fortbil­dungen auf Bezirks­ebene (entspre­chend der Vorgaben der„Richtlinien zur Schieds­rich­teraus- und – Fortbildung des HBV“).
  3. Maßnahmen zur Schieds­rich­ter­ge­winnung und zur Talent­för­derung auf Bezirksebene
  4. Durch­führung von Coaching­maß­nahmen auf Bezirksebene
  5. Zusam­men­arbeit mit den anderen Bezirken und der HBV-SRK

 

 

  • 5
    1. Die HBV-SRK setzt sich aus dem Ref-SRW, dem Vizeprä­sident für das Ressort III, dem HBV-SREL und weiteren Mitgliedern zusammen.
    2. Die Aufgabe der HBV-SRK ist die Organi­sation und die Überwa­chung des Schieds­rich­ter­wesens im Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

 

  1. Besetzung und Durch­führung der Aus- und Fortbil­dungs­lehr­gänge auf Bezirks­ebene mit Referenten

 

  1. Referen­ten­qua­li­fi­kation

 

  1. Erstellung von Inhalten und Richt­linien für Aus- und Fortbildungslehrgänge

 

  1. Ausar­beitung der Prüfungs­richt­linien für die SR-Ausbil­dungs­lehr­gänge und Prüfungsfragen

 

  1. Planung und Durch­führung der Aus- und Fortbil­dungs­lehr­gänge für Schieds­richter der überbe­zirk­lichen Leistungs­kader, die nicht auf RL- oder DBB-Ebene tätig sind,

 

  1. Organi­sation der Leistungs­kader und Zuordnung von Schieds­richtern zu Leistungskadern

 

  1. Förderung von Schieds­richtern überbe­zirk­licher Spiele, Durch­führung von Coaching­maß­nahmen in über- bezirk­lichen Spielen

 

  1. Überwa­chung der Schieds­richter und Verhängung von diszi­pli­na­ri­schen Maßnahmen gegen Schiedsrich- ter

 

  1. Öffent­lich­keits­arbeit.
  1. Der Ref-SRW beruft die Sitzungen der HBV-SRK ein und leitet diese. Der Ref-SRW hat eine Sitzung der HBV- SRK einzu­be­rufen, wenn der Vizeprä­sident für das Ressort III oder mindestens die Hälfte der Mitglieder der HBV-SRK dies
  2. Soweit nicht anders vorge­schrieben, entscheidet die HBV-SRK durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Beschluss­fä­higkeit besteht bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder der HBV-SRK. Beschlüsse sind in geeig­neter Form, in beson­deren Fällen ausschließlich den Betrof­fenen, bekannt zu machen.
  3. Die HBV-SRK kann Aufgaben an einzelne Mitglieder übertragen. Die HBV-SRK kann für einzelne Aufgaben nach § 5 Abs. 2 HBV-SRO Arbeits­kreise gründen. Die HBV-SRK kann Nicht-Mitglieder der HBV-SRK für die Mit- arbeit in diese Arbeitskreise
  • 6
  1. Der erwei­terten HBV-SRK gehören neben den Mitgliedern der HBV-SRK die Verant­wort­lichen für das Schieds- richter­wesen in den Bezirken an. Es sollen jährlich zwei Sitzungen statt­finden, die vom Ref-SRW einbe­rufen und geleitet
  2. Der erwei­terten HBV-SRK obliegt insbe­sondere die Koordi­nierung der Schieds­rich­ter­arbeit, der Schiedsrich- terlehr­gänge, der prakti­schen Schieds­richter-Prüfungen sowie der Fortbil­dungs­lehr­gänge für die auf Bezirks¬ebene tätigen

 

  • – Schieds­rich­ter­an­set­zungen
  • 7

Für die überbe­zirk­lichen Schieds­rich­ter­an­set­zungen sind von der HBV-SRK die jewei­ligen Einsatz­leiter zu bestimmen.

 

  • 8

 

  1. Alle Spiele müssen grund­sätzlich von zwei Schieds­richtern geleitet
  2. Die SR-Ansetzung der Spiele auf HBV-Ebene erfolgt gemäß  nachfol­gendem Schema:

 

Liga/Wettbewerb

Verant­wort­lichkeit für den Schieds- richter-Einsat­z/An­setzung durch⁴

Senio­ren­spiele

Oberligen HBV-SR-Einsatz­leiter

HBV-SR-Einsatz­leiter

Gemeinsam mit Sport­aus­schuss ausge­wählte Landesligen

HBV-SR-Einsatz­leiter

alle anderen Landesligen

Bezirks-Kader-/Bezirks-Einsatz­leiter

HBV-Pokal

HBV-SR-Einsatz­leiter

Bezirks­ligen (mit Bezirkskader)

Bezirks-Kader-Einsatz­leiter

Bezirks­ligen (ohne Bezirkskader)

Heimverein

Kreis­ligen Heimverein

Heimverein

Jugend­spiele

Oberligen: gemeinsam mit Jugend-Ausschuss ausge­wählte Ligen

HBV-SR-Einsatz­leiter

Oberligen: alle anderen Ligen

HBV-SR-Einsatz­leiter / Heimverein

Landes­ligen

Heimverein

Bezirks­ligen

Heimverein

Kreis­ligen Heimverein

Heimverein

Quali­fi­ka­tions-Turniere zur OL/LL

HBV-SR-Einsatz­leiter

Hessen­meis­ter­schaf­ten/HBV-Pokal

HBV-SR-Einsatz­leiter

 

  1. Die Anset­zungen durch den HBV-SR-Einsatz­leiter und den Bezirks-Kader-Einsatz­leiter (siehe Tabelle) erfolgen namentlich. In Bezirks­spielen gemäß § 18.5 und unterhalb der Jugend-Oberligen dürfen als 2.SR auch Schieds­richter mit einer gültigen E-Lizenz einge­setzt werden. Bei Spielen der Jugend kann die Gastmann- schaft den 2.Schiedsrichter stellen. Einzel­heiten regeln die
  2. Für die Senioren-Bezirks­ligen ohne Bezirks­kader und Senioren-Kreis­ligen können die Bezirke eigene Regelun- gen
  3. Vereine, die erstmals am Spiel­be­trieb teilnehmen, die nur mit einer Senioren-Mannschaft am Spiel­be­trieb teilnehmen oder Vereine, die neben einer Senio­ren­mann­schaft nur Mannschaften im Alters­be­reich U16 und jünger im Spiel­be­trieb haben, werden vor der Saison mit der gegen­sei­tigen Wahrnehmung der Schiedsrich- ter-Einsätze für die Senio­ren­spiele beauf­tragt. Die Verant­wortung für das jeweilige Spiel bleibt aber stets beim
  • 9

Der Vereins­schieds­rich­terwart (VSRW) ist zuständig für den Einsatz von Schieds­richtern des eigenen Vereins, wenn nament­licher Auftrag nicht erteilt ist. Beim Schieds­rich­ter­einsatz durch den Verein sind die geltenden Ordnungen und Ausschrei­bungen zu beachten.

 

  • 10
  1. Die Schieds­richter haben Spiele, für die sie angesetzt sind, in Überein­stimmung mit den Vorgaben der Ordnungen und Ausschrei­bungen des DBB, des HBV sowie der geltenden Ausschreibung zu
  2. Die Schieds­richter haben Spiele, für die sie namentlich angesetzt sind, in offizi­eller Schieds­rich­ter­kleidung des HBV zu leiten. Die offizielle Schieds­rich­ter­kleidung des HBV bestimmt die HBV-SRK jeweils recht­zeitig vor Beginn des
  3. Ein Schieds­richter darf nur für einen Verein gemeldet Ein Wechsel des Vereins ist unver­züglich dem Ref- SRW mitzuteilen.
  4. Ein Schieds­richter darf nur für zwei unmit­telbar hinter­ein­an­der­lie­gende Spiele einge­setzt werden. Bei weite- ren Spiel­ein­sätzen ist dem Schieds­richter eine Ruhepause von mindestens 1 1/2 Stunden zu gewähren. Bei Kurzspielen (Turnieren) kann ein mehrfacher Einsatz hinter­ein­ander bis zu einer Gesamt­dauer von drei Stun- den erfolgen. Es bleibt einem Schieds­richter freige­stellt, ein drittes Spiel ohne Ruhepause zu
  5. Eine direkte Weitergabe von Spiel­auf­trägen ist bei allen namentlich angesetzten Ligen nur mit Einver­ständnis der zustän­digen SR-Einsatz­stelle zulässig.
  6. Aufge­hoben VT 2013
  7. Fällt ein Spiel aus, weil die namentlich angesetzten Schieds­richter oder die Schieds­richter des mit der Erbrin- gung der Schieds­rich­ter­leistung beauf­tragten Vereins nicht erschienen sind, werden dem Verein des Schieds- richters zusätzlich zu einer Strafe wegen Nicht­an­tretens gemäß HBV – Strafen­ka­talog die nachge­wie­senen Fahrt­kosten analog § 21 HBV-FO auferlegt, soweit diese von dem betrof­fenen Verein binnen einer Woche nach dem ausge­fal­lenen Spiel bei der Spiel­leitung geltend gemacht wurden. Gleiches gilt für zusätzlich ent- stehende und nachgewiesene
  8. Fällt ein Spiel aus, weil die Schieds­richter des verant­wort­lichen Heimvereins nicht erschienen sind, wird dem Verein zusätzlich zur Strafe wegen Nicht­an­tretens gemäß des Strafen­ka­talogs der jewei­ligen Ausschreibung das Spiel als verloren gewertet. Eine Erstattung von Fahrt­kosten kann in diesem Fall nicht geltend gemacht werden.
  9. Zuständig für die Verhängung von Strafen gegen Schieds­richter bei Nicht­an­treten, Einsetzen einer Unter- schrift eines nicht angetre­tenen Schieds­richters, verspä­teter oder nicht ausrei­chend begrün­deter Rückgabe eines Spiel­auf­trages oder Ausführen von Spiel­auf­trägen ohne offizielle Schieds­rich­ter­kleidung (außer

E-Schieds­richtern) entspre­chend des Strafen­ka­talogs der jewei­ligen Ausschreibung ist die Spiel­leitung oder deren Beauftragter.

 

 

  • 11

Die Schieds­richter sind verpflichtet, sich unauf­ge­fordert vor dem Spiel mit ihrer SR-Lizenz auszu­weisen sowie Namen und Lizenz-Nummer lesbar auf dem Spiel­be­richts­bogen einzutragen.

 

  • 12
  1. Die Entsendung eines Schieds­rich­ter­be­ob­achters ist beim Ref-SRW zu beantragen. Die HBV-SRK bestimmt Personen, die als Schieds­rich­ter­be­ob­achter eingesetzt
  2. Ergibt eine Überprüfung des Schieds­richters durch einen nach § 12 Abs. 1 HBV-SRO benannten Schiedsrich- terbe­ob­achter, dass ein Schieds­richter die prakti­schen Anfor­de­rungen nicht mehr erfüllt, die nach den Richt- linien des DBB und HBV an einen Schieds­richter im Rahmen der Prüfung für die Lizenz, die der Schieds­richter besitzt, zu stellen sind, so kann die HBV-SRK die Einsatz­be­rech­tigung dieses Schieds­richters durch einstimmi- gen Beschluss
  • 13

Aufge­hoben VT 2013

 

  1. – Schieds­rich­ter­ge­stellung
  • 14

Aufge­hoben VT2013

 

  • 15
    1. Jeder Verein, der am Spiel­be­trieb teilnimmt, ist für die Besetzung der eigenen Spiele nach § 2. sowie der Spiele nach § 8.4 verantwortlich.

 

  • 16

Aufge­hoben VT2013.

  • – Aus- und Fortbildung

 

  • 17
  1. Um es den Mitglieds­ver­einen zu ermög­lichen, eine dem Spiel­be­trieb entspre­chende Zahl von geprüften Schieds­richtern zu stellen, werden in jedem Jahr Ausbil­dungs­lehr­gänge für Schieds­richter durchgeführt.
  2. Näheres regeln die Richt­linien zur Aus- und Fortbildung für Schieds­richter in der jeweils geltenden
  3. Die Richt­linien zur Aus- und Fortbildung für Schieds­richter werden auf Vorschlag der Schieds­rich­ter­kommis- sion vom Erwei­terten Präsidium
  • 18
  1. Im Rahmen der SR-Ausbildung wird den SR-Kandi­daten, die die theore­tische Prüfung erfolg­reich bestanden haben, eine E-Lizenz erteilt.
  2. Aufge­hoben VT 2013
  3. Aufge­hoben VT
  4. Näheres regeln die Richt­linien zur Aus- und Fortbildung für Schieds­richter in der jeweils geltenden
  5. Die E-SR-Lizenz berechtigt zum Einsatz als 2. Schieds­richter in
  • Spielen im Bezirk Darmstadt der Kreisliga B und C Herren und der Bezirks- und Kreisliga Damen
  • Spielen im Bezirk Frankfurt der Kreisliga B und C Herren und der Bezirks- und Kreisliga Damen
  • Spielen im Bezirk Gießen der Kreisliga B und C Herren und der Bezirksliga Damen
  • Spielen im Bezirk Kassel der Kreisliga Herren und der Bezirksliga Damen
  • Pokal­spielen, wenn beide Mannschaften den erlaubten Ligen angehören
  • Jugend­spielen unterhalb der Jugendoberliga

 

  • 19
  1. Die Schieds­richter aus namentlich angesetzten Kadern müssen jedes Jahr erfolg­reich an einer Fortbil­dungs- maßnahme
  2. Die Schieds­richter, die keinem Kader angehören und für die Vereine auf Bezirks­ebene pfeifen, müssen nur dann erfolg­reich an einem Fortbil­dungs­lehrgang des HBV teilnehmen, falls dies die HBV-SRK
  3. Verpflich­tende Fortbil­dungs­lehr­gänge nach 19 Abs. 2 HBV-SRO finden in allen sommer-olympi­schen Jahren statt. In den Zwischen­jahren können freiwillige Fortbil­dungen besucht werden. Für Jungschieds­richter (LSD
  4. + 2. Jahr) sind jährliche Fortbil­dungen verpflichtend.
  5. Über die Einsatz­be­rech­tigung nach § 19 Abs. 1 HBV-SRO entscheidet darüber hinaus im Einzelfall die HBV- SRK.
  6. Für die Einsatz­be­rech­tigung muss der Schieds­richter in einem der letzten zwei Spiel­jahre aktiv tätig gewesen sein und in diesem Zeitraum an einer Fortbildung erfolg­reich teilge­nommen haben. Ansonsten ist ein geson- derter Antrag an den Ref-SRW zu stellen.

 

  • 20

Aufge­hoben VT 2013.

 

  • 21

Aufge­hoben VT 2013 (siehe jetzt § 12).

 

  • 22
  1. Das Präsidium legt auf Anregung der HBV-SRK in den Richt­linien zur Schieds­rich­teraus- und weiter­bildung fest: 
    1. Meldegeld für die Schiedsrichter-Ausbildung
    2. Meldegeld für Seiteneinsteiger
    3. Prüfungs­ge­bühren
  2. Für Coaching- ‚Fortbil­dungs­maß­nahmen und das Video­portal der Schieds­richter entrichten 
    1. alle Bezirksliga-Vereine jährlich € 15,00
    2. alle Landesliga-Vereine jährlich € 30,00
    3. alle Senioren-Oberliga-Damen-Vereine jährlich € 45,00
    4. alle Senioren-Oberliga-Herren-Vereine jährlich € 90,00
    5. alle Jugend-Oberliga-Vereine (der namentlich angesetzten Ligen) jährlich € 15,00 Der Kosten­beitrag wird jährlich mit dem Meldegeld bzw. nach Meldung
  • – Kader­bildung und -zugehörigkeit

 

  • 23
  1. Innerhalb des Schieds­rich­ter­wesens des HBV sollen für den bezirk­lichen und überbe­zirk­lichen Spiel­be­trieb Leistungs­kader gebildet
  2. Die den Bezirks-Kadern zugeord­neten Schieds­richter sind berechtigt, Spiele der Bezirks­ligen innerhalb des HBVs zu
  3. Die dem Hessen­kader zugeord­neten Schieds­richter sind berechtigt, Spiele der Senioren-Landes­ligen und Senioren-Oberligen sowie Spiele in den namentlich angesetzten Jugend-Oberligen zu leiten. Die Entschei- dung über die Liga, in welcher der Schieds­richter einge­setzt wird liegt, beim HBV-SREL.
  4. Ein Schieds­richter hat grund­sätzlich keinen Anspruch auf Einsätze in bestimmten Ligen, die Voraus­set­zungen dafür werden innerhalb der jewei­ligen Kader von der HBV-SRK
  5. Die HBV-SRK bietet recht­zeitig vor jedem Spieljahr Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen für die einzelnen Leistungs- kader an. Über Dauer und Inhalte entscheidet die HBV-SRK.

 

  • 24
  1. Die Entscheidung über die jährliche Zusam­men­setzung eines Kaders aus nach § 15 Abs. 1 und Abs. 5 HBV- SRO namentlich gemel­deten und sonstigen inter­es­sierten Schieds­richter trifft die HBV-SRK.
  2. Die HBV-SRK benennt gegenüber den jewei­ligen Referenten der Regio­nalliga Südwest und des DBB auf deren Anfor­derung Schieds­richter des Hessen-Kaders für den Einsatz in Regio­nal­ligen und Ligen des
  3. Die HBV-SRK trifft ihre Entschei­dungen nach § 24 Abs. 1 und 2 HBV-SRO nach pflicht­ge­mäßem Ermessen. Die HBV-SRK wird bei diesen Entschei­dungen die indivi­duelle Leistungs­fä­higkeit des Schieds­richters, die Beurtei- lung seiner bishe­rigen Leistungen durch Schieds­rich­ter­coaches und Trainer, sein Auftreten, die Ergeb­nisse von Prüfungen innerhalb der Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen sowie den Bedarf an Schieds­richtern für die jewei­ligen Kader bzw. für den Einsatz oberhalb des Spiel­be­triebes des HBV berücksichtigen.

 

  • 24a

Vereine, die Schieds­richter melden, die einem SR –Kader auf HBV-, Regio­nalliga- und / oder DBB-Ebene angehö- ren und während der ganzen Saison zur Verfügung stehen, erhalten pro Saison auf Antrag bei der HBV-SRK für Schieds­richter-Ausbil­dungen oder andere für Schieds­richter angebotene Weiter­bil­dungs­maß­nahmen folgende anrechenbare Gutschriften:

  1. Schieds­richter der Bezirks-Kader: 15,00 Euro
  2. Schieds­richter des Hessen-Kaders: 30,00 Euro
  3. Schieds­richter der Regio­nal­ligen: 45,00 Euro
  4. Schieds­richter der Bundes­ligen: 60,00 Euro

 

 

  • – Spiel­lei­tungs­ho­norare, Fahrt­kosten und Abrechnung
  • 25
    1. Jeder Schieds­richter erhält pro Spiel:

 

Jugend­spiele in Landesliga, auf Bezirks­ebene und

im Hessen­pokal U11 – U12                                                                                                                  15,00 €

Landesliga Damen und Senio­ren­spiele auf Bezirks­ebene                                              20,00 €

Oberliga Damen und Landesliga Herren                                                                                    25,00 €

Oberliga Herren                                                                                                                                         30,00 €

Senioren Ü35 / Ü40                                                                                                                                  20,00 €

Jugend-Oberligen                                                                                                                                    20,00 €

Hess. Jugend­meis­ter­schaften                                                                                                            20,00 €

Hess. Jugend – Pokal U13 – U20                                                                                                       20,00 €

  1. Bei verkürzter Spielzeit erhält jeder Schieds­richter pro Spiel bis zu einer Spielzeit von 2x10 Minuten 0,5 des Gebüh­ren­satzes, bis zu einer Spielzeit von 2x15 Minuten 0,75 des Gebührensatzes.
  2. Bei Pokal­spielen der Senioren sind Spiel­lei­tungs­ho­norare der Spiel­klasse des höher­klas­sigen Spiel­partners (maximal 35,--€) zu zahlen.
  3. Der Heimverein trägt das Spiel­lei­tungs­ho­norar, auch wenn der Gastverein den Schieds­richter stellt. Bringt der Gastverein einen Schieds­richter mit, so trägt der Gastverein die Fahrt­kosten für diesen Schiedsrichter.
  • 26
  1. Tagegelder oder Zeitgelder werden nicht An Fahrt­kosten werden erstattet: 
    1. bei der Benutzung der Eisenbahn die Rückfahr­karte 2. Klasse einschließlich Zuschlägen und Kosten des örtlichen Nahverkehrs,
    2. bei Benutzung eines PKW € 0,30 pro gefah­renem Kilometer, bei Anreise von zwei Schieds­richtern in einem PKW € 0,32 pro gefah­renem Kilometer, zuzüglich notwen­diger Parkgebühren
  2. Aufge­hoben VT
  3. Der HBV-SREL und die SR-Einsatz­stellen können die gemeinsame Anreise namentlich angesetzter Schieds- richter oder bei Schieds­rich­ter­an­set­zungen von Vereinen Die gemeinsame Anreise ist freiwillig. Rei- sen Schieds­richter gemeinsam in einem PKW an, ist nur die Abrechnung nach § 26 Abs. 1b HBV-SRO zulässig.

 

 

  • 27

Spiel­lei­tungs­ho­norar und Fahrkosten stehen dem Schieds­richter auch dann zu, wenn ohne sein Verschulden ein Spiel, zu dem er einsatz­bereit erschienen ist, ausfällt.

 

  • Ist der Schieds­richter zu zwei aufein­an­der­fol­genden Spielen angesetzt, und fällt das zweite Spiel aus, erhält er Spiel­lei­tungs­ho­norar nur für das erste
  • Wird nur das zweite Spiel durch­ge­führt, erhält der Schieds­richter Spiel­lei­tungs­ho­norare für beide

 

  • 28
  1. Schieds­richter sind bei der Ausführung von Spiel­auf­trägen und bei der Abrechnung zu wahrheits­ge­mäßen Angaben Verstöße können diszi­pli­na­risch durch Verweis, zeitliche Sperre als Schieds­richter oder Lizenz­entzug geahndet werden. Die Entscheidung über vorge­nannte Sanktionen trifft die HBV-SRK nach Anhörung des betrof­fenen Schieds­richters. Der Ref-SRW kann einen Schieds­richter bei grober Pflicht­verlet- zung bis zum Abschluss des Verfahrens von jeder Tätigkeit als Schieds­richter suspendieren.
  2. Verstößt ein Schieds­richter vorsätzlich gegen die Spiel­regeln, Ordnungen oder andere für ihn geltende Bestim­mungen, insbe­sondere gegen seine Pflicht zur Unpar­tei­lichkeit oder verhält er sich verbands­schädi- gend, so kann die HBV – SRK den Schieds­richter durch Verwarnung, Geldstrafe bis 250,--€, bei groben Verstö- ßen durch zeitwei­ligen oder endgül­tigen Entzug der Einsatz­be­rech­tigung bestrafen. Der endgültige Entzug der Einsatz­be­rech­tigung setzt einen einstim­migen Beschluss der HBV – SRK

 

 

  • – Sonstiges
  • 29

Schieds­richter haben gegen Vorlage ihres gültigen Schieds­rich­ter­aus­weises freien Eintritt zu allen Verbandsspie- len des HBV.

 

  • 30

Die Vereine haften gesamt­schuld­ne­risch für ihre Schieds­richter. Dies gilt insbe­sondere für verhängte Strafen gegen Schiedsrichter.

 

  • 31

Die HBV-SRO kann durch einfache Mehrheit vom Verbandstag geändert werden.

 

 

Stand: 17.04.2016

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